Rechtssatz
Ist im Nachprüfungsverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden, die keine komplexen Fragen aufwerfen und erfordert der klare Sachverhalt keine weiteren Ermittlungen, sind auch bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllt.Ist im Nachprüfungsverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden, die keine komplexen Fragen aufwerfen und erfordert der klare Sachverhalt keine weiteren Ermittlungen, sind auch bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK erfüllt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20051130_06N_116_05_13_02