RS Verg 2005/11/30 06N-116/05-13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2005
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Norm

BVergG 2002 §173 Abs1
BVergG 2002 §173 Abs2
EMRK Art6 Abs1

Rechtssatz

Ist im Nachprüfungsverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden, die keine komplexen Fragen aufwerfen und erfordert der klare Sachverhalt keine weiteren Ermittlungen, sind auch bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllt.Ist im Nachprüfungsverfahren nur über Rechtsfragen zu entscheiden, die keine komplexen Fragen aufwerfen und erfordert der klare Sachverhalt keine weiteren Ermittlungen, sind auch bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 06N-116/05-13
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.11.2005 06N-116/05-13

Dokumentnummer

VERGR_20051130_06N_116_05_13_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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