TE Verg Bescheid 2005/12/2 VKS-3793/05

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Veröffentlicht am 02.12.2005
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Norm

WVRG §1
WVRG §2
WVRG §11 Abs2 Z1
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1 Z1 lita
WVRG §22 Abs2
WVRG §23 in Verbindung mit BVergG 2002 §2
BVergG 2002 §7 Abs1 Z2
BVergG 2002 §9 Abs1 Z2
BVergG 2002 §20 Z4
BVergG 2002 §13 lita sublitaa
BVergG 2002 §36 sowie WStV §74
WStV §72a

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag des ***, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe des Auftrages zur Belieferung der Spitäler des Wiener Krankenanstaltenverbundes mit humanen leukozytendepletierten Erythrozytenkonzentraten, Ausschreibungsnummer KAV-AEG/001-05/EK, durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Direktion der Teilunternehmung Krankenanstalten der Stadt Wien, Ressort Pharmazie und Medizinprodukte, Schottenring 24, 1010 Wien, vertreten durch Schramm/Öhler Rechtsanwälte in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin, Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Direktion der Teilunternehmung Krankenanstalten der Stadt Wien, Ressort Pharmazie und Medizinprodukte, Schottenring 24, 1010 Wien, vertreten durch Schramm/Öhler, Rechtsanwälte in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Auftrages zur Belieferung der Spitäler des Wiener Krankenanstaltenverbundes mit humanen leukozytendepletierten Erythrozytenkonzentraten, Ausschreibungsnummer KAV-AEG/001-05/EK, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei Monaten, die Öffnung allenfalls eingelangter Angebote untersagt.

Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 11 Abs. 2 Z 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. a, 22 Abs. 2, 23 WVRG in Verbindung mit § 2, 7 Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 1 Z 2, 20 Z 4, 13, lit. a sublit. aa u. 36 BVergG 2002 sowie §§ 74 und 72a WStV.Paragraphen eins, 2, 11, Absatz 2, Ziffer eins, 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 22 Absatz 2, 23, WVRG in Verbindung mit Paragraph 2, 7, Absatz eins, Ziffer 2, 9, Absatz eins, Ziffer 2, 20, Ziffer 4, 13,, Litera a, Sub-Litera, a, a, u. 36 BVergG 2002 sowie Paragraphen 74 und 72 a WStV.

Begründung:

Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen ist die Belieferung der Spitäler des Wiener Krankenanstaltenverbundes mit humanen leukozytendepletierten Erytrozytenkonzentraten. Die Antragsgegnerin hat zunächst eine Vorinformation im Supplement S zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14.6.2005 unter der Nummer 2005/S 113-111906 veröffentlicht. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 10.11.2005 unter der Nummer 2005/S216-213178. Das Ende der Angebotsfrist war zunächst der 9.12.2005, sie wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1.12.2005 bis 31.1.2006, 9.30 Uhr, verlängert.

Gegen die Ausschreibung richtet sich der am 25.11.2005 eingelangte und damit rechtzeitige (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. a WVRG) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, dass die Festlegungen in der Ausschreibung grob benachteiligend, willkürlich und überdies irreführend und in sich widersprüchlich wären. Teilweise werde technisch Unmögliches oder aus medizinischer Sicht sinnloses verlangt, wodurch sich die Antragstellerin in ihrem Recht diskriminiert erachtet, sich in einem fairen Wettbewerb um einen Lieferauftrag über Humanblutprodukte zur direkten Transfusion lege artis bei menschlichen Patienten zu bewerben. Weiters macht sie geltend, dass die Antragsgegnerin wohl eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen habe, nicht jedoch in einer § 44 Abs. 2 BVergG 2002 in Verbindung mit § 1 Publikationsmedium-VO entsprechenden Art und Weise. Insbesondere bemängelt die Antragstellerin, dass die Ausschreibungsunterlagen keine sachgerechten Anforderungen an die Eignung der Bieter enthielten. Den Ausschreibungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Mindestanforderungen der Bieter als zu erfüllende Eignungsanforderung nachzuweisen hätte. Nachweise zur technischen Ausrüstung der Bieter würden ebenso wenig gefordert wie der Nachweis von Referenzaufträgen. Die Anforderungen an die zu liefernden Blutprodukte seien nicht sachgerecht, teilweise könnten sie nicht erfüllt werden. Letztlich erachte sich die Antragstellerin dadurch diskriminiert, dass die Ausschreibung die Lieferung von Blutprodukten ermögliche, die § 8 Abs. 4 Blutsicherheitsgesetz nicht entsprechen würden.Gegen die Ausschreibung richtet sich der am 25.11.2005 eingelangte und damit rechtzeitige (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WVRG) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin führt darin im Wesentlichen aus, dass die Festlegungen in der Ausschreibung grob benachteiligend, willkürlich und überdies irreführend und in sich widersprüchlich wären. Teilweise werde technisch Unmögliches oder aus medizinischer Sicht sinnloses verlangt, wodurch sich die Antragstellerin in ihrem Recht diskriminiert erachtet, sich in einem fairen Wettbewerb um einen Lieferauftrag über Humanblutprodukte zur direkten Transfusion lege artis bei menschlichen Patienten zu bewerben. Weiters macht sie geltend, dass die Antragsgegnerin wohl eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen habe, nicht jedoch in einer Paragraph 44, Absatz 2, BVergG 2002 in Verbindung mit Paragraph eins, Publikationsmedium-VO entsprechenden Art und Weise. Insbesondere bemängelt die Antragstellerin, dass die Ausschreibungsunterlagen keine sachgerechten Anforderungen an die Eignung der Bieter enthielten. Den Ausschreibungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Mindestanforderungen der Bieter als zu erfüllende Eignungsanforderung nachzuweisen hätte. Nachweise zur technischen Ausrüstung der Bieter würden ebenso wenig gefordert wie der Nachweis von Referenzaufträgen. Die Anforderungen an die zu liefernden Blutprodukte seien nicht sachgerecht, teilweise könnten sie nicht erfüllt werden. Letztlich erachte sich die Antragstellerin dadurch diskriminiert, dass die Ausschreibung die Lieferung von Blutprodukten ermögliche, die Paragraph 8, Absatz 4, Blutsicherheitsgesetz nicht entsprechen würden.

Die Antragstellerin, die bisher die Krankenanstalten der Antragsgegnerin beliefert habe, seien in hohem Maße daran interessiert, ein entsprechendes Angebot zu legen und den Auftrag zu erhalten. Der vergabegegenständliche Auftrag stelle für die Antragstellerin eine besonders wichtige Geschäftstätigkeit dar, die nicht nur wegen der damit verbundenen Einnahmen, sondern auch insbesondere wegen seiner Bedeutung in der Branche als Referenzauftrag geradezu existentiell für die Antragstellerin sei. Würde der Auftrag rechtswidrig nicht der Antragstellerin erteilt, so könnte sie die damit verbundenen Verluste und Umsatzeinbußen auch nicht durch andere Geschäftsbereiche oder Produktgruppen aufwiegen. Aus diesem Grund müsste die Antragstellerin bis zu einem Drittel ihres Personalstandes abbauen, also bis zu 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kündigen und die damit verbundenen Freisetzungskosten tragen. Abgesehen davon ergebe sich dadurch auch eine massive Einschränkung der humanitären Dienstleistungen der Antragstellerin. Der ihr drohende Schaden bestehe aber auch darin, dass sie unter Hinnahme der sachwidrigen und diskriminierenden Spezifikationen an einem rechtswidrigen Vergabeverfahren teilnehmen müsste, um ihre Chance auf die Zuschlagserteilung zu wahren. Aber selbst wenn die Antragstellerin für die Zuschlagserteilung vorgesehen wäre, könnte ein anderer Bieter das Vergabeverfahren zu Fall bringen, weil dem Antragsgegner ein Bekanntmachungsfehler anzulasten sei. Die Möglichkeiten der Antragstellerin in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erlangen, sei somit beeinträchtigt, worin ebenfalls eine Schädigung zu erblicken wäre.

Die Antragsgegnerin sei von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens rechtzeitig und vollständig verständigt worden. Die nach § 30 WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren seien zur Einzahlung gelangt. Zur Sicherung der Rechtsstellung der Antragstellerin sei die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung notwendig.Die Antragsgegnerin sei von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens rechtzeitig und vollständig verständigt worden. Die nach Paragraph 30, WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren seien zur Einzahlung gelangt. Zur Sicherung der Rechtsstellung der Antragstellerin sei die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung notwendig.

Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 1.12.2005 gegen die Anträge der Antragstellerin ausgesprochen und mitgeteilt, dass sie die Angebotsfrist auf 31.1.2006, 9.30 Uhr verlängert hat. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Antrag auf Aussetzung des Vergabeverfahrens überschießend sei und der Bestimmung des § 23 Abs. 4 WVRG widerspreche. Nach Ansicht der Antragsgegnerin müsste es ausreichend sein – sollte der Vergabekontrollsenat die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Erwägung ziehen - die Angebotsöffnung zu untersagen, um die Interessen der Antragstellerin zu wahren.Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 1.12.2005 gegen die Anträge der Antragstellerin ausgesprochen und mitgeteilt, dass sie die Angebotsfrist auf 31.1.2006, 9.30 Uhr verlängert hat. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Antrag auf Aussetzung des Vergabeverfahrens überschießend sei und der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, WVRG widerspreche. Nach Ansicht der Antragsgegnerin müsste es ausreichend sein – sollte der Vergabekontrollsenat die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Erwägung ziehen - die Angebotsöffnung zu untersagen, um die Interessen der Antragstellerin zu wahren.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie der Stellungnahme der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 1.12.2005 und dem Inhalt der Vergabeakten sowie der von den Parteien vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Ausschreibende Stelle und Auftraggeber ist der Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund. § 72a der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV in der Fassung LGBl. Nr. 22/2003) bestimmt, dass dem Wiener Krankenanstaltenverbund keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Auftraggeber im Sinne des § 20 Z 4 BVergG 2002 ist somit die Stadt Wien. Die Antragsgegnerin als mit der Vergabe betraute Organisationseinheit der Stadt Wien ist als vergebende Stelle im Sinne des § 20 Z 36 BVergG 2002 zu qualifizieren. Nach § 1 Abs. 1 des Wiener Vergaberechtschutzgesetzes – WVRG – regelt dieses Landesgesetz die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch den öffentlichen Auftraggeber (§ 7 BVergG 2002) Wien als Land oder Gemeinde. Gemäß § 2 Abs. 1 WVRG unterliegt die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergG 2002 durch das Land bzw. die Gemeinde Wien der Nachprüfung durch den Wiener Vergabekontrollsenat.Ausschreibende Stelle und Auftraggeber ist der Magistrat der Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund. Paragraph 72 a, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2003,) bestimmt, dass dem Wiener Krankenanstaltenverbund keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Auftraggeber im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 4, BVergG 2002 ist somit die Stadt Wien. Die Antragsgegnerin als mit der Vergabe betraute Organisationseinheit der Stadt Wien ist als vergebende Stelle im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 36, BVergG 2002 zu qualifizieren. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Vergaberechtschutzgesetzes – WVRG – regelt dieses Landesgesetz die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch den öffentlichen Auftraggeber (Paragraph 7, BVergG 2002) Wien als Land oder Gemeinde. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WVRG unterliegt die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergG 2002 durch das Land bzw. die Gemeinde Wien der Nachprüfung durch den Wiener Vergabekontrollsenat.

Der am 25.11.2005 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung, der sich gegen die Ausschreibung der Antragsgegnerin richtet, ist rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a WVRG. Er ist grundsätzlich auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung (§ 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002) bekämpft wird und die Antragstellerin vor allem in Hinblick darauf, dass sie bisher die Krankenanstalten der Antragsgegnerin mit den ausgeschriebenen Produkten beliefert hat, ein wesentliches Interesse an der Teilnahme am Vergabeverfahren nicht abgesprochen werden kann. Die Antragstellerin hat auch den ihr durch das Verhalten der Antragsgegnerin möglicherweise drohenden Schaden gerade noch ausreichend dargelegt. Ihre Antragslegitimation im Sinne des § 13 Abs. 1 WVRG ist daher grundsätzlich zu bejahen. Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass sie gemäß § 14 Abs. 1 WVRG ihrer Mitteilungspflicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist und die Gebühren nach § 30 WVRG entrichtet hat. Ihr Antrag entspricht auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG, zumal auch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt wurden. Damit sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens jedenfalls gegeben. Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates für die Behandlung des gegenständlichen Antrages ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG.Der am 25.11.2005 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung, der sich gegen die Ausschreibung der Antragsgegnerin richtet, ist rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WVRG. Er ist grundsätzlich auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung (Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002) bekämpft wird und die Antragstellerin vor allem in Hinblick darauf, dass sie bisher die Krankenanstalten der Antragsgegnerin mit den ausgeschriebenen Produkten beliefert hat, ein wesentliches Interesse an der Teilnahme am Vergabeverfahren nicht abgesprochen werden kann. Die Antragstellerin hat auch den ihr durch das Verhalten der Antragsgegnerin möglicherweise drohenden Schaden gerade noch ausreichend dargelegt. Ihre Antragslegitimation im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, WVRG ist daher grundsätzlich zu bejahen. Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ihrer Mitteilungspflicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist und die Gebühren nach Paragraph 30, WVRG entrichtet hat. Ihr Antrag entspricht auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG, zumal auch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt wurden. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens jedenfalls gegeben. Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates für die Behandlung des gegenständlichen Antrages ergibt sich aus Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die (teilweise) Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen herbeizuführen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann somit von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Ob aber die behaupteten Gründe für eine Nichtigerklärung vorliegen, bedarf einer eingehenden Prüfung der Vergabeakten, insbesondere der Behauptung der Antragstellerin, nach den Ausschreibungsunterlagen würden „zum Teil unmögliches oder aus medizinischer Sicht sinnloses" verlangt. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit dem Standpunkt der Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 1.12.2005 angekündigten Maßnahmen Rechnung getragen wurde oder nicht. Dazu wird es allenfalls erforderlich sein, fachkundige Stellungnahmen einzuholen sowie die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen. Wenn auch die Antragsgegnerin die Angebotsfrist bis 31.1.2006 verlängert hat, ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abzusehen, wann das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen werden kann.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die (teilweise) Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen herbeizuführen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann somit von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Ob aber die behaupteten Gründe für eine Nichtigerklärung vorliegen, bedarf einer eingehenden Prüfung der Vergabeakten, insbesondere der Behauptung der Antragstellerin, nach den Ausschreibungsunterlagen würden „zum Teil unmögliches oder aus medizinischer Sicht sinnloses" verlangt. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit dem Standpunkt der Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 1.12.2005 angekündigten Maßnahmen Rechnung getragen wurde oder nicht. Dazu wird es allenfalls erforderlich sein, fachkundige Stellungnahmen einzuholen sowie die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen. Wenn auch die Antragsgegnerin die Angebotsfrist bis 31.1.2006 verlängert hat, ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abzusehen, wann das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen werden kann.

Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 1.12.2005 ein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens nicht vorgebracht. Ein solches ist auch nach der Aktenlage derzeit nicht erkennbar. Hingegen ist das Interesse der Antragstellerin evident, an Hand von vergaberechtlich entsprechenden Ausschreibungsbedingungen am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Sinne die Untersagung der Angebotsöffnung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, um eine entsprechende Sicherung der Interessenslage der Antragstellerin zu gewährleisten.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 1.12.2005 ein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens nicht vorgebracht. Ein solches ist auch nach der Aktenlage derzeit nicht erkennbar. Hingegen ist das Interesse der Antragstellerin evident, an Hand von vergaberechtlich entsprechenden Ausschreibungsbedingungen am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Sinne die Untersagung der Angebotsöffnung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, um eine entsprechende Sicherung der Interessenslage der Antragstellerin zu gewährleisten.

Es war daher wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Anfechtung der Ausschreibung.

Dokumentnummer

VERGT_20051202_3793_05_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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