TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/27 92/18/0028

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
StGB §127;
StGB §129 Z2;
StGB §130;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Dezember 1991, Zl. St - 198/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis 31. Jänner 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß sich die Beschwerdeführerin seit 5. Jänner 1990 im Bundesgebiet aufhalte und im März 1990 eine Beschäftigung als Aufräumerin aufgenommen habe. Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 31. Jänner 1991 sei sie schuldig erkannt worden, zwischen dem 15. Mai und dem 6. Juni 1990 in 18 Angriffen Zigaretten im Werte von S 1.688,-- ihrer Arbeitgeberin durch Öffnen des Zigarettenautomaten mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in der Absicht weggenommen zu haben, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch sei sie nach den §§ 127, 129 Z. 2, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Da die Beschwerdeführerin die Diebstähle schon kurz nach der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses begangen, sie in 18 Fällen wiederholt und sich zudem erst wenige Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, scheine die Annahme gerechtfertigt, daß ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährde. Bei der im Rahmen des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigte die belangte Behörde, daß die Beschwerdeführerin zwar eine Schwester in Österreich habe, doch lebten ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder in Jugoslawien, wo sie ein Einfamilienhaus besäße. Bei dieser Situation würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Immerhin sei diese erst seit Beginn des Jahres 1990 in Österreich aufhältig; in Anbetracht ihres Lebensalters von nunmehr 21 Jahren scheine ihr berufliches oder persönliches Fortkommen nicht gefährdet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/58, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Verhältnis des § 3 Abs. 1 zu § 3 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es sich bei Abs. 1 um die Generalklausel und bei Abs. 2 um die beispielsweise Aufzählung von Fällen handle, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtfertigen. Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Abs. 2 angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (siehe neben vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0136, und vom 2. Dezember 1991, Zl. 90/19/0585).

Die belangte Behörde war demnach unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin berechtigt zu prüfen, ob die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Wenn sie dabei zu einem diese Frage bejahenden Ergebnis gelangte, kann ihr vom Verwaltungsgerichtshof nicht beigetreten werden. Im Hinblick auf den geringen Wert des von der Beschwerdeführerin erbeuteten Diebsgutes und den Umstand, daß aus dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nicht hervorgeht, daß sich die Beschwerdeführerin weitere Verfehlungen zuschulde kommen ließ, rechtfertigt ihr Gesamtverhalten auch unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde hervorgehobenen Tatsachen noch nicht die in § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz umschriebene Annahme.

Schon aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180028.X00

Im RIS seit

27.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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