RS Verg 2006/1/13 N/0002-BVA/03/2006-EV7

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Veröffentlicht am 13.01.2006
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Rechtssatz

Im Zuge der vom Bundesvergabeamt durchzuführenden Interessenabwägung ist zudem auf die Judikatur des EuGH hinsichtlich des Vorranges des provisorischen Rechtsschutzes zur Sicherung einer allfälligen späteren Nichtigerklärung rechtswidriger Auftraggeberentscheidungen Bedacht zu nehmen [EuGH vom 28.10.1999, Rs C-81/98 (Alcatel Austria AG); EuGH vom 18.6.2002, Rs C-92/00 (Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs- Gesellschaft mbH)].

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060113_N_0002_BVA_03_2006_EV7_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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