Norm
BVergG 2006 §324 Abs2Rechtssatz
Nur wenn der Antragsteller durch eine Auftraggeberentscheidung unmittelbar in seinen rechtlichen geschützten
Interessen nachteilig betroffen sein kann, kann die Nachprüfungsbehörde - unter Berücksichtigung einer anzustellenden Interessenabwägung - einem Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgeben. Eine Beeinträchtigung einer angefochtenen Bewerberauswahl bedeutet, dass die beantragte einstweilige Verfügung darauf Bezug nehmen muss und die Rechtsbeeinträchtigung damit in Zusammenhang stehen muss. Besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Nachprüfungsbegehren eines Antragstellers und der beantragten Maßnahme im Rahmen der einstweiligen Verfügung, so ist das auf Erlassung der einstweiligen Verfügung gerichtete Begehren abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beziehung zwischen Nachprüfungsbegehren und beantragtener Maßnahme im Rahmen einer einstweiligen Verfügung; Rechtszusammenhang; geeignete Maßnahme; gelindestes Mittel;Dokumentnummer
VERGR_20060220_N_0007_BVA_05_2006_19_02