Norm
BVergG 2006 §345 Abs2Rechtssatz
§ 345 Abs. 2 BVergG 2006 bestimmt, dass für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BVergG 2006 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren der 1. bis 3. Teil des BVergG 2006 nicht gelten. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Aus dieser Bestimmung muss im Umkehrschluss gefolgert werden, dass in der gegenständlichen Angelegenheit der 1. bis 4. Teil des BVergG 2002 und derParagraph 345, Absatz 2, BVergG 2006 bestimmt, dass für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BVergG 2006 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren der 1. bis 3. Teil des BVergG 2006 nicht gelten. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Aus dieser Bestimmung muss im Umkehrschluss gefolgert werden, dass in der gegenständlichen Angelegenheit der 1. bis 4. Teil des BVergG 2002 und der
4. Teil (Rechtsschutz) des BVergG 2006 zur Anwendung gelangt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Übergabgsbestimmung im BVergG 2006; Anwendbarkeit des Rechtsschutzes des BVergG 2006 auf Nachprüfungsverfahren, wo das betreffende Vergabeverfahren bereits vor dem 1. Februar 2006 eingeleitet wurde;Dokumentnummer
VERGR_20060220_N_0007_BVA_05_2006_19_01