TE Verg Bescheid 2006/3/3 N/0007-BVA/05/2006-45

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2006
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Norm

BVergG 2006 §324 Abs2
BVergG 2006 §324 Abs3
BVergG 2006 §345 Abs2
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Ausschreibung - PPP Justizzentrum Wien - Beteiligung an einer gemischt-wirtschaftlichen Kooperationsgesellschaft mit dem Auftraggeber zur gemeinsamen Errichtung eines neuen Gerichtsgebäudes und einer Justizanstalt in Wien (GZ: PPP/JZW)", der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Neulinggasse 29, 1030 Wien, entschieden:

Spruch

Dem Antrag der A*** Wien, vertreten durch X***, vom 24. Februar 2006,

"das Bundesvergabeamt möge uns Parteistellung im

gegenständlichen Nachprüfungsverfahren, N/0007- BVA/05/2006, und damit alle verbundenen Rechte gewähren"

wird stattgegeben.

Begründung

Am 13. Februar 2006 langte im Bundesvergabeamt ein mit 13. Februar 2006 datierter Nachprüfungsantrag der B***, (im Weiteren Antragstellerin) vertreten durch Y***, ein. In diesem wurde unter Bezugnahme auf das Vergabeverfahren "Ausschreibung - PPP Justizzentrum Wien - Beteiligung an einer gemischtwirtschaftlichen Kooperationsgesellschaft mit dem Auftraggeber zur gemeinsamen Errichtung eines neuen Gerichtsgebäudes und einer Justizanstalt in Wien (GZ: PPP/JZW)" die Nichtigerklärung der "Zuschlagsentscheidung" vom 30.01.2006, zugestellt am 31.01.2006 per Telefax beantragt. Die Benachrichtigung über diese Auftraggeberentscheidung vom 30. Jänner 2006 wurde dem Nachprüfungsantrag beigefügt. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.

Begründet wurde das Nichtigerklärungsbegehren im Wesentlichen damit, dass am 31. Jänner 2006 die Antragsgegnerin (Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Neulinggasse 29, 1030 Wien, im Weiteren: Auftraggeberin) per Telefax eine Entscheidung im Vergabeverfahren "Ausschreibung - PPP Justizzentrum Wien - Beteiligung an einer gemischtwirtschaftlichen Kooperationsgesellschaft mit dem Auftraggeber zur gemeinsamen Errichtung eines neuen Gerichtsgebäudes und einer Justizanstalt in Wien (GZ: PPP/JZW)" bekannt gegeben habe. Bei dieser Entscheidung handle es sich um "eine Zuschlagsentscheidung im Sinne des Bundesvergabegesetzes". Die "präsumtive Zuschlagsempfängerin" sei die A***. Ihr Angebot sei jedoch auszuscheiden und das Vergabeverfahren jedenfalls zu widerrufen.

In weiteren Stellungnahmen vom 16. und vom 24. Februar 2006 wurde von der Antragstellerin hingewiesen, dass es sich bei der angefochtenen Auftraggeberentscheidung um die "Auswahlentscheidung" vom 30. Jänner 2006 handle. Jedenfalls dürfe der Teilnahmeantrag der A*** im weiteren Vergabeverfahren nicht weiter berücksichtigt werden, da dieser Teilnahmeantrag ein in Teilnahmeantragsunterlage II enthaltenes Muss-Kriterium nicht erfülle und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel aufweise.In weiteren Stellungnahmen vom 16. und vom 24. Februar 2006 wurde von der Antragstellerin hingewiesen, dass es sich bei der angefochtenen Auftraggeberentscheidung um die "Auswahlentscheidung" vom 30. Jänner 2006 handle. Jedenfalls dürfe der Teilnahmeantrag der A*** im weiteren Vergabeverfahren nicht weiter berücksichtigt werden, da dieser Teilnahmeantrag ein in Teilnahmeantragsunterlage römisch zwei enthaltenes Muss-Kriterium nicht erfülle und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel aufweise.

Die A***, vertreten durch X***, übermittelte per E- Mail am 24. Februar 2006 eine mit 24. Februar 2006 datierte Stellungnahme, welche zu Beginn der Amtsstunden am 27. Februar 2006 im Bundesvergabeamt einlangte und stellte neben dem bescheidgegenständlichen Begehren den Antrag, den Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung zurück- in eventu abzuweisen. Begründet wird der Antrag zur Parteistellung der A*** dass die A*** als Siegerin des Standortwettbewerbes in der Ausschreibung "PPP Justizzentrum Wien" hervorgegangen und vom Auftraggeber (Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Neulinggasse 29, 1030 Wien) für weitere Verhandlungen vorgesehen sei. Als Bieterin mit dem bestgereihten Wettbewerbsprojekt habe sie ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme am gegenständlichen Nachprüfungsverfahren, zumal die Antragstellerin ihr Ausscheiden bzw. das Ausscheiden ihres Projektes fordere, also eine Entscheidung die unmittelbar in ihr Recht eingreife. Sie erhebe fristgerecht begründete Einwendungen, sodass ihr Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zukomme.

Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Antragstellerin vom 13. Februar 2006 (OZ 1 = 0Z 7), vom 16. Februar 2006 (OZ 13) und vom 24. Februar 2006 (OZ 29), der von der Auftraggeberin am 15. Februar 2006 vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie ihrer Stellungnahmen vom 15. Februar (OZ 10 = OZ 12), vom 22. Februar (OZ 26) sowie vom 24. Februar 2006 wurde nachfolgender, für den verfahrensgegenständlichen Antrag betreffend die Parteistellung der A*** im Nachprüfungsverfahren N/0007-BVA/05/2006, entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Am 1. September 2005 hat die Auftraggeberin die Verfahrensbekanntmachung zum verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren zur Veröffentlichung im Supplement S des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften an das Amt für Amtliche Veröffentlichungen in Luxemburg übermittelt. Die Ausschreibungsbekanntmachung für dieses Vergabeverfahren wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Rubrik: Amtlicher Lieferungsanzeiger am 6. September 2005 zu L 246494 und im Supplement S zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 3. September 2005 unter 2005/S 170-168977, veröffentlicht.

Das Vergabeverfahren wird gemäß Teilnahmeantragsunterlage II als zweistufiges Verhandlungsverfahren nach vorheriger europaweiter Bekanntmachung gemäß BVergG 2002, mit der Besonderheit, dass in der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens ein Standortwettbewerb in Form eines offenen Wettbewerbs integriert wurde, durchgeführt.Das Vergabeverfahren wird gemäß Teilnahmeantragsunterlage römisch zwei als zweistufiges Verhandlungsverfahren nach vorheriger europaweiter Bekanntmachung gemäß BVergG 2002, mit der Besonderheit, dass in der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens ein Standortwettbewerb in Form eines offenen Wettbewerbs integriert wurde, durchgeführt.

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge für die erste Stufe des Vergabeverfahrens war der 25. Oktober 2005, wobei allen Teilnahmeanträgen bereits ein Standortkonzept in anonymisierter Form beizulegen war. Insgesamt wurden fünf Projekte fristgerecht abgegeben. Sowohl die Antragstellerin als auch die A***, hat sich mit je einem Projekt am Vergabeverfahren beteiligt. Die Öffnung der Teilnahmeanträge samt den Standortkonzepten, deren weitere Bearbeitung und Beurteilung durch eine unabhängige Fachjury im Rahmen eines Wettbewerbes erfolgte unter notarieller Aufsicht. Ergebnis der Beurteilung durch die Fachjury am 17. November 2005 war eine Reihung (in anonymisierter Form) der eingelangten Standortkonzepte, die der Auftraggeberin mitgeteilt wurde und welche sie der weiteren Abwicklung des Vergabeverfahrens zugrunde legt. Das Standortkonzept der A***, wurde von der Fachjury an erste Stelle gereiht. Jenes der Antragstellerin wurde von der Fachjury an vierte Stelle gereiht. Diese Reihung berücksichtigend wurde vom Auftraggeber auch die nunmehr beim Bundesvergabeamt im Nachprüfungsantrag vom 13. Februar 2006 angefochtene Bewerberauswahl vorgenommen, wobei der Teilnahmeantrag mit dem ursprünglich an zweiter Stelle gereihten Standortkonzept vom Auftraggeber ausgeschieden wurde.

Am 31. Jänner 2006 wurden alle Bewerber über die Bewerberauswahl verständigt. Jedem Bewerber wurde der Name des Bewerbers mit dem am besten beurteilten Standortkonzept und die Platzierung des eigenen Konzeptes mitgeteilt.

Im - dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zugrunde liegenden - Nachprüfungsantrag wurde die Nichtigerklärung der von der Antragstellerin fälschlicherweise als Zuschlagsentscheidung bezeichneten Bewerberauswahl beantragt, da - nach Auffassung der Antragstellerin - der Teilnahmeantrag der A***, bei der Bewerberauswahl nicht berücksichtigt hätte werden dürfen. Dieser erfülle nicht das in der Ausschreibungsunterlage II auf Seite 25f unter Punkt 6. geforderte Musskriterium der Verfügungsberechtigung über das von ihr angebotene Grundstück.Im - dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zugrunde liegenden - Nachprüfungsantrag wurde die Nichtigerklärung der von der Antragstellerin fälschlicherweise als Zuschlagsentscheidung bezeichneten Bewerberauswahl beantragt, da - nach Auffassung der Antragstellerin - der Teilnahmeantrag der A***, bei der Bewerberauswahl nicht berücksichtigt hätte werden dürfen. Dieser erfülle nicht das in der Ausschreibungsunterlage römisch zwei auf Seite 25f unter Punkt 6. geforderte Musskriterium der Verfügungsberechtigung über das von ihr angebotene Grundstück.

Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Der verfahrensgegenständliche Auftrag wurde gemäß § 3 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002 (im Weiteren: BVergG 2002) als Bauauftrag am 3. September 2005 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht.Der verfahrensgegenständliche Auftrag wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, (im Weiteren: BVergG 2002) als Bauauftrag am 3. September 2005 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht.

Zwischenzeitig ist jedoch gemäß § 345 Abs. 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 (im Weiteren: BVergG 2006) das BVergG 2006 am 1. Februar 2006 in Kraft getreten.Zwischenzeitig ist jedoch gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, (im Weiteren: BVergG 2006) das BVergG 2006 am 1. Februar 2006 in Kraft getreten.

§ 345 Abs. 2 BVergG 2006 bestimmt, dass für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BVergG 2006 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren der 1. bis 3. Teil des BVergG 2006 nicht gelten. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Paragraph 345, Absatz 2, BVergG 2006 bestimmt, dass für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BVergG 2006 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren der 1. bis 3. Teil des BVergG 2006 nicht gelten. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Aus dieser Bestimmung muss im Umkehrschluss gefolgert werden, dass in der gegenständlichen Angelegenheit der 1. bis 4. Teil des BVergG 2002 und der 4. Teil (Rechtsschutz) des BVergG 2006 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 324 Abs. 2 BVergG 2006 (Bestimmung im 4. Teil des BVergG 2006) sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner).Gemäß Paragraph 324, Absatz 2, BVergG 2006 (Bestimmung im 4. Teil des BVergG 2006) sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner).

Inhalt des Nachprüfungsbegehrens der Antragstellerin ist die Nichtigerklärung der Bewerberauswahl im Vergabeverfahren „Ausschreibung - PPP Justizzentrum Wien - Beteiligung an einer gemischt-wirtschaftlichen Kooperationsgesellschaft mit dem Auftraggeber zur gemeinsamen Errichtung eines neuen Gerichtsgebäudes und einer Justizanstalt in Wien (GZ: PPP/JZW)“. Mit dieser Bewerberauswahl ist - unter Berücksichtigung des weiteren Ablaufes des Vergabeverfahrens aufgrund der diesem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Ausschreibungsunterlagen - jedoch die Aufforderung und somit das Recht zur Angebotslegung an die A***, verknüpft. Eine Beeinträchtigung der angefochtenen Bewerberauswahl bedeutet somit eine Beeinträchtigung dieses Rechtes der A***. Die A***, kann somit durch die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung auf Nichtigerklärung der Bewerberauswahl in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein, weswegen gemäß § 324 Abs. 2 BVergG 2006 ihr im Nachprüfungsverfahren N/0007-BVA/05/2006 Parteistellung einzuräumen ist, zumal die erhobenen Einwendungen auch unter Berücksichtigung von § 324 Abs. 3 BVergG 2006 fristgerecht erhoben wurden.Inhalt des Nachprüfungsbegehrens der Antragstellerin ist die Nichtigerklärung der Bewerberauswahl im Vergabeverfahren „Ausschreibung - PPP Justizzentrum Wien - Beteiligung an einer gemischt-wirtschaftlichen Kooperationsgesellschaft mit dem Auftraggeber zur gemeinsamen Errichtung eines neuen Gerichtsgebäudes und einer Justizanstalt in Wien (GZ: PPP/JZW)“. Mit dieser Bewerberauswahl ist - unter Berücksichtigung des weiteren Ablaufes des Vergabeverfahrens aufgrund der diesem Vergabeverfahren zugrunde liegenden Ausschreibungsunterlagen - jedoch die Aufforderung und somit das Recht zur Angebotslegung an die A***, verknüpft. Eine Beeinträchtigung der angefochtenen Bewerberauswahl bedeutet somit eine Beeinträchtigung dieses Rechtes der A***. Die A***, kann somit durch die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung auf Nichtigerklärung der Bewerberauswahl in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein, weswegen gemäß Paragraph 324, Absatz 2, BVergG 2006 ihr im Nachprüfungsverfahren N/0007-BVA/05/2006 Parteistellung einzuräumen ist, zumal die erhobenen Einwendungen auch unter Berücksichtigung von Paragraph 324, Absatz 3, BVergG 2006 fristgerecht erhoben wurden.

Schlagworte

Parteistellung im Nachprüfungsverfahren des bestgereihten Bewerbers in der Bewerberauswahl durch den Auftraggeber;

Dokumentnummer

VERGT_20060303_N_0007_BVA_05_2006_45_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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