Norm
VwGG §27Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss des VwGH vom 7. September 2002, Zl. 2000/01/0173) beginnt die Frist zur Entscheidung mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde zu laufen, wenn nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzbescheid zu erlassen ist.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060315_06N_116_05_23_03