Norm
BVergG 2006 §345 Abs1 Z3Rechtssatz
Wurde vor dem 1. Februar 2006 ein Vergabeverfahren eingeleitet und diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren beim Bundesvergabeamt anhängig gemacht, kommt weiterhin das BVergG 2002 sowohl in materiell- als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Anwendung. Eine Übergangsregelung betreffend jene Fälle, in denen der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem Inkrafttretensdatum des BVergG 2006 einen Bescheid des Bundesvergabeamtes aufhebt, wie sie noch das BVergG 2002 vorgesehen hatte, existiert nicht.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060315_06N_116_05_23_01