RS Verg 2006/3/17 N/0007-BVA/05/2006-54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2006
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Norm

ABGB §866
  1. ABGB § 866 gültig von 01.01.1973 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit". Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist zwar in Österreich nicht so deutlich im Gesetz normiert wie etwa im § 126 BGB oder Art 14 SchwOR, doch wird es unbestrittenermaßen mit argumentum e contrario aus § 886 Satz 3 ABGB gefolgert. Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit". Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist zwar in Österreich nicht so deutlich im Gesetz normiert wie etwa im Paragraph 126, BGB oder Artikel 14, SchwOR, doch wird es unbestrittenermaßen mit argumentum e contrario aus Paragraph 886, Satz 3 ABGB gefolgert. Die Bestimmung des Paragraph 886, ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schriftform der Unterschriftsleistung im Vergabeverfahren; Unterfertigung; Unterschrift; Fertigung;

Dokumentnummer

VERGR_20060317_N_0007_BVA_05_2006_54_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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