Norm
BVergG 2002 §21 Abs1Rechtssatz
Aus der Systematik sowohl des BVergG 2002 als auch jener des BVergG 2006 ist abzuleiten, dass ein Antragsteller durch die vom Auftraggeber vorgenommene Bewerberauswahl im Vergabeverfahren nur dann in seinen Rechten verletzt sein bzw. verletzt werden kann, wenn sein Teilnahmeantrag unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundsätze des BVergG für eine Bewerberauswahl überhaupt in Frage kommt bzw. kommen kann. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung des sich aus § 21 Abs. 1 BVergG 2002 ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergabeverfahren ein Teilnahmeantrag für eine Bewerberauswahl nur dann in Frage kommen kann, wenn er entsprechend den zugrunde liegenden Ausschreibungsunterlagen erstellt wurde und die darin geforderten Voraussetzungen für eine weitere Teilnahme am Vergabeverfahren erfüllt werden.Aus der Systematik sowohl des BVergG 2002 als auch jener des BVergG 2006 ist abzuleiten, dass ein Antragsteller durch die vom Auftraggeber vorgenommene Bewerberauswahl im Vergabeverfahren nur dann in seinen Rechten verletzt sein bzw. verletzt werden kann, wenn sein Teilnahmeantrag unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundsätze des BVergG für eine Bewerberauswahl überhaupt in Frage kommt bzw. kommen kann. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung des sich aus Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2002 ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergabeverfahren ein Teilnahmeantrag für eine Bewerberauswahl nur dann in Frage kommen kann, wenn er entsprechend den zugrunde liegenden Ausschreibungsunterlagen erstellt wurde und die darin geforderten Voraussetzungen für eine weitere Teilnahme am Vergabeverfahren erfüllt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragsvoraussetzung für Stellung eines Teilnahmeantrages; Mangelfreiheit des eigenen Teilnahmeantrages;Dokumentnummer
VERGR_20060317_N_0007_BVA_05_2006_54_03