RS Verg 2006/3/20 N/0002-BVA/03/2006-15

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Rechtssatz

Wird weder von der Möglichkeit einer Bieteranfrage betreffend das Verständnis von Umfang und Erfüllungsmaßstab des Zuschlagskriteriums "Reaktionszeit" Gebrauch gemacht noch die Nichtigerklärung der Ausschreibung oder einzelner Bestimmungen innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist geltend gemacht, erlangt die Ausschreibung Bestandskraft und wird unveränderliche Grundlage für die Bewertung der Angebote.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060320_N_0002_BVA_03_2006_15_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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