RS Verg 2006/3/20 N/0002-BVA/03/2006-15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2006
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Norm

BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §318

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben worden ist bzw.der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einerInteressenabwägung abgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060320_N_0002_BVA_03_2006_15_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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