Norm
BVergG 2006 §328Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 9, Mag. Wolfgang Pointner, im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Mietwäscheversorgung" der Auftraggeber, 1. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1,
Spruch
Dem Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus, 1. A***, 2. B***,
Den Auftraggebern, wird aufgetragen die mit 31. März 2006, 10.00 Uhr, festgelegte Angebotsfrist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 02.Mai 2006, auszusetzen.
Das darüber hinausgehende Begehren wird abgewiesen; über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird in einem Bescheid gesondert abgesprochen werden.
Begründung
Am 20. März 2006 langte im Bundesvergabeamt ein mit 17. März 2007 datierter Schriftsatz samt Beilagen der Bietergemeinschaft 1. A***, 2. B***, 3. C*** (i. W. Antragstellerin genannt), alle vertreten durch X***, ein. In diesem wurde die Nichtigerklärung der Ausschreibung des offenen Vergabeverfahrens "Mietwäscheversorgung", bekannt gemacht im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften am 7. Februar 2006, zu 2006/S 25-027892, beantragt. Weiters wurden ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.
Begründend führt die Antragstellerin aus, dass in den Ausschreibungsunterlagen das relevante Beschaffungsziel des vorliegenden Vergabeverfahrens im Wesentlichen wie folgt festgelegt worden sei:
"Ausschreibungsgegenstand ist die Anmietung und Reinigung von Berufskleidung und Flachwäsche mit gleichzeitiger Abdeckung der erforderlichen Logistik zu einem kleinen Anteil die Beschaffung der Berufskleidung auf Kaufbasis. Integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Ausschreibung bilden auch die Leistungsverzeichnisse pro Standort, in welchem neben den detaillierten Anforderungen der Wäschestücke auch die genauen logistischen Vorgaben angeführt sind."
Darüber hinaus hätten die Auftraggeber in Punkt 1.4.1 Ziffer 8 der Ausschreibungsunterlagen folgendes Eignungskriterium zum Nachweis der "Qualifikation des Bieters" festgelegt:
"ISO-Zertifikat nach DIN EN 14095 - "in Wäschereien aufbereitete Textilien für Gesundheitseinrichtungen"."
In Punkt 1.8 der Ausschreibungsunterlagen hätten die Auftraggeber festgelegt, dass die ausgeschriebenen Leistungen als Gesamtauftrag vergeben werden sollen. Dies bedeutete insbesondere, dass der Zuschlag für alle 34 Erfüllungsorte gemäß Punkt 3.2 der Ausschreibungsunterlagen zwingend nur an einen Bieter erteilt werden solle.
In Punkt 1.9.2 der Ausschreibungsunterlagen hätten die Auftraggeber zur Zulässigkeit von Alternativangeboten folgendes festgelegt:
"Rechtliche Alternativangebote sind unzulässig. Sonstige Alternativangebote sind nur hinsichtlich der logistischen Abwicklung möglich und können nur neben einem den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden Hauptangebot abgegeben werden. Sie sind wie allfällige Begleitschreiben (Erläuterungen zum Angebot) ausschließlich auf Firmenpapier zu verfassen, als solche zu kennzeichnen, zu unterfertigen und in einer eigenen Ausarbeitung unter Angabe von Einheitspreisen und Bildung einer neuerlichen Angebotssumme einzureichen. Ein Alternativangebot ist nur dann zulässig, wenn dabei die im Leistungsverzeichnis angeführten Mindestanforderungen erfüllt werden und somit die Erbringung einer der Ausschreibung gleichwertigen Lieferung bzw. Leistung sichergestellt ist; der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt dem Bieter und ist bei Abgabe des Angebotes darzulegen."
Mit dieser Festlegung würden die Auftraggeber ankündigen, dass im Leistungsverzeichnis Mindestanforderungen für die technische Gleichwertigkeitsprüfung für Alternativangebote enthalten wären. Aus dem gesamten Leistungsverzeichnis ließe sich aber kein Hinweis entnehmen, welche Mindestanforderungen ein allfälliges technisches Alternativangebot zu erfüllen habe. Vielmehr seien in den Ausschreibungsunterlagen keine Mindestanforderungen im Sinne des § 69Mit dieser Festlegung würden die Auftraggeber ankündigen, dass im Leistungsverzeichnis Mindestanforderungen für die technische Gleichwertigkeitsprüfung für Alternativangebote enthalten wären. Aus dem gesamten Leistungsverzeichnis ließe sich aber kein Hinweis entnehmen, welche Mindestanforderungen ein allfälliges technisches Alternativangebot zu erfüllen habe. Vielmehr seien in den Ausschreibungsunterlagen keine Mindestanforderungen im Sinne des Paragraph 69
"1 Preis (Jahres-Gesamtpreis gerechnet auf 4 Jahre) 55Prozent
2 Produktdarstellung Abs. 2 BVergG 2002 enthalten.2 Produktdarstellung Absatz 2, BVergG 2002 enthalten.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass mit den zitierten Festlegungen ausschließlich jene technischen Alternativangebote für zulässig erklärt würden, die sich auf die "logistische Abwicklung" beziehen würden. Dadurch würden technische Alternativangebote generell für unzulässig erklärt, die nicht die "logistische Abwicklung" betreffen würden.
In Punkt 1.15.1 der Ausschreibungsunterlagen hätten die Auftraggeber festgelegt, dass der Zuschlag nach dem Bestbieterprinzip erfolgen würde. Dazu hätten die Auftraggeber in Punkt 3.5.1 der Ausschreibungsunterlagen folgende gewichteten Zuschlagskriterien festgelegt:
-Ausführung, Design, Qualität 45Prozent"
Darüber hinaus sei in den Punkten 3.5.2 und 3.5.3 der Ausschreibungsunterlagen festgelegt, wie diese Zuschlagskriterien bei der Bestbieterermittlung bewertet würden.
In Punkt 3.1.2 der Ausschreibungsunterlagen hätten die Auftraggeber mit folgender Festlegung einen weiteren Sozialversicherungsträger, der jedoch in den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen nicht als Auftraggeber genannt wurde, ein weitreichendes Beitrittsrecht zum zivilrechtlichen Leistungsvertrag eingeräumt:
"Der Auftraggeber räumt während der Vertragsdauer einen weiteren Sozialversicherungsträger (VAEB) unter Einhaltung dieser Ausschreibung zugrunde gelegten Bedingungen das Recht ein, die vertragsgegenständlichen Leistungen durch Beitritt zu diesem Vertrag in Anspruch zu nehmen. Die Kundenliste kann jederzeit einvernehmlich erweitert werden."
Darüber hinausgehend würden die gesamten Ausschreibungsunterlagen keinerlei (Kalkulations-)Vorgaben für den Fall enthalten, dass die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) tatsächlich dem zivilrechtlichen Leistungsvertrag beitreten würde. Den Ausschreibungsunterlagen würde insbesondere jeder Hinweis fehlen, in welchem Ausmaß das Auftragsvolumen sich durch den allfälligen Vertragsbeitritt durch die VAEB erhöhen würde.
Der Erste Abschnitt der Ausschreibungsunterlagen würde die "Produktbeschreibungen für Berufskleidung und Flachwäsche" enthalten. Die Auftraggeber hätten in diesem Ersten Abschnitt in mehreren Positionen die vom Auftragsgegenstand erfasste "Berufskleidung" und "Flachwäsche" äußerst detailliert spezifiziert.
So hätten die Auftraggeber beispielsweise in der Position A "Arbeitsmantel" neben einer Artikelbeschreibung genaue Spezifikation festgelegt.
Darüber hinaus hätten die Auftraggeber für einzelne Positionen des Ersten Abschnittes sogar produktionstechnische Vorgaben festgelegt, die bei sonstigem Ausscheiden des Angebots zwingend zu erfüllen sind. So hätten die Auftraggeber beispielsweise in der Fußnote 1 der Position N "Sweater" folgende produktionstechnische Vorgabe festgelegt:
"Um den Effekt, Touch sowie die Optik dieser Interlock-Qualität zu erhalten, ist eine 30" 24 E Interlock Strickmaschine zu verwenden."
Damit würden die Auftraggeber für diese Position von den Bietern verlangen, dass selbst der zu liefernde "Sweater" zwingend mit einer ganz bestimmten Strickmaschine produziert werden müsse. Auch für die Position 0, die Position P und die Position Q würden die Auftraggeber zwingend eine bestimmte Strickmaschine, mit der die zu liefernden Produkte herzustellen seien, verlangen.
In Punkt 1.17.5 der Ausschreibungsunterlagen hätten die Auftraggeber mit folgender Formulierung eine Festpreisperiode festgelegt, die deutlich über einem Jahr liegt:
"Alle Preise verstehen sich als unveränderliche Festpreise bis zum 31.12.2007."
Zum Interesse am Vertragsabschluss gibt die Antragstellerin bekannt, dass ihr Unternehmensgegenstand insbesondere die Erbringung der ausgeschriebenen Liefer- und Dienstleistungen umfasse. Die Antragstellerin würde auch beabsichtigen, für diese Leistungen ein Angebot abzugeben. Insbesondere aus dem Unternehmensgegenstand der Antragstellerin ergäbe sich unbestreitbar das Interesse am Vertragsabschluss. Letztlich würde dieses Interesse auch durch den vorliegenden Nachprüfungsantrag nachdrücklich bestätigt.
Zum allenfalls drohenden Schaden gibt die Antragstellerin bekannt, dass im Falle der Fortsetzung des Vergabeverfahrens auf Basis rechtswidriger Ausschreibungsunterlagen die Antragstellerin nicht in der Lage sei, ein Erfolg versprechendes bzw. wirtschaftlich ordnungsgemäß kalkuliertes Angebot abzugeben. Insbesondere könne die Antragstellerin nicht verlässlich abschätzen, unter welchen Voraussetzungen ihr Angebot ausschreibungskonform sei. Sollte daher der Antragstellerin im vorliegenden Vergabeverfahren aus diesem Grund der Zuschlag nicht erteilt werden, drohen ihr Schäden durch entgangenen Gewinn, Verlust eines wichtigen Referenzprojektes und die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Nachprüfungsverfahren.
Die Antragstellerin würde durch eine rechtswidrige Vorgehensweise der Auftraggeber im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt und zwar insbesondere in ihrem Recht auf:
Zu ihrem Antrag auf Erlassung eines einstweiligen Verfügung führt die Antragstellerin aus, dass sie sich aufgrund der aufgezeigten Vergaberechtswidrigkeiten im vorliegenden Vergabeverfahren gezwungen sehe, ihre Chance auf Zuschlagserteilung in einem vergaberechtskonformen Verfahren durch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu sichern.
Eine einstweilige Verfügung wäre zwingend erforderlich, weil die Auftraggeber ohne einstweilige Verfügung durch Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung unumkehrbare Tatsachen schaffen könnten. Das Interesse der Antragstellerin an der Zuschlagserteilung könne vor diesem Hintergrund nur durch den vorliegenden Antrag effektiv gesichert werden.
Nach § 328 Abs. 1 BVergG 2006 habe das BVA auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erschienen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Für die Beurteilung, ob eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist, hat die Nachprüfungsbehörde nach § 329 Abs. 1 BVergG 2006 folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:Nach Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 habe das BVA auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erschienen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Für die Beurteilung, ob eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist, hat die Nachprüfungsbehörde nach Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Möglicherweise geschädigte Interessen der Antragstellerin;
möglicherweise geschädigte Interessen des Auftraggebers;
allfällige besondere öffentliche Interessen.
Nach § 329 Abs. 1 Satz 2 BVergG 2006 habe das BVA von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen, wenn deren nachteiligen Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Daraus folge, dass eine einstweilige Verfügung nach den Grundsätzen, die dem BVergG und den EU-Vergaberichtlinien zu entnehmen seien, in der Regel zu erlassen sei.Nach Paragraph 329, Absatz eins, Satz 2 BVergG 2006 habe das BVA von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen, wenn deren nachteiligen Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Daraus folge, dass eine einstweilige Verfügung nach den Grundsätzen, die dem BVergG und den EU-Vergaberichtlinien zu entnehmen seien, in der Regel zu erlassen sei.
Zu ihrem Interesse auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung führt die Antragstellerin aus, dass die bekämpfte "Ausschreibung" gravierend vergaberechtswidrig sei, sodass diese Entscheidung für nichtig zu erklären sei. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages seien vor diesem Hintergrund als überdurchschnittlich gut zu bewerten. Bei der Interessensabwägung vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist deshalb der Verlust der Zuschlagserlangung entsprechend zu berücksichtigten.
Zu einem fehlenden Interesse der Auftraggeber an der Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung führt die Antragstellerin aus, dass dem dargestellten Schaden keine finanziellen Mehrkosten der Auftraggeber gegenüber stünden. Dem Auftraggeber könnten durch das "blockierte" Vergabeverfahren für nur höchstens 6 Wochen keine Nachteile entstehen.
Im Übrigen hätten die Auftraggeber in Punkt IV.3.7 der europaweiten Bekanntmachung die Zuschlagsfrist mit 4 Monaten festgelegt. Bereits aus dieser für den Auftraggeber sehr großzügig festgelegten Zuschlagsfrist würde sich ergeben, dass dieser ganz offensichtlich kein besonderes Interesse an einer sehr raschen und zügigen Verfahrensdurchführung hätte.Im Übrigen hätten die Auftraggeber in Punkt römisch vier.3.7 der europaweiten Bekanntmachung die Zuschlagsfrist mit 4 Monaten festgelegt. Bereits aus dieser für den Auftraggeber sehr großzügig festgelegten Zuschlagsfrist würde sich ergeben, dass dieser ganz offensichtlich kein besonderes Interesse an einer sehr raschen und zügigen Verfahrensdurchführung hätte.
Ein besonderes öffentliches Interesse, das gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würde, sei nicht ersichtlich. Es seien nämlich keinerlei besonderen Risken oder unwiederbringliche Schäden für den Fall zu erkennen, dass das BVA die beantragte einstweilige Verfügung erlassen würde.
In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2002 geben die Auftraggeber bekannt, dass ihrerseits keine und seitens der Mitbewerber keine den Auftraggeber bekannten, einer Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehenden Interessen bestehen würden. Die Auftraggeber seien aber an einer raschen Abwicklung des Nachprüfungsverfahrens interessiert und würden daher um eine rasche Entscheidung ersuchen. In diesem Sinne würden sich die Auftraggeber nicht gegen eine befristete Aussetzung der Angebotsfrist aussprechen.
DAS BUNDESVERGABEAMT HAT ERWOGEN
I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage:
Gemäß § 345 Abs. 2 BVergG 2006 gelten für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetztes BGBl. I Nr. 17/2006 bereits eingeleitete Vergabeverfahren der 1.-3. Teil des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Entsprechend den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen sind dabei für die Beurteilung des gegenständlichen Vergabeverfahrens die materiell rechtlichen Regelungen des BVergG 2002 heranzuziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten bereits die Bestimmungen des BVergG 2006, das gemäß § 345 Abs. 1 Z 1 mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten ist.Gemäß Paragraph 345, Absatz 2, BVergG 2006 gelten für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, bereits eingeleitete Vergabeverfahren der 1.-3. Teil des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Entsprechend den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen sind dabei für die Beurteilung des gegenständlichen Vergabeverfahrens die materiell rechtlichen Regelungen des BVergG 2002 heranzuziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten bereits die Bestimmungen des BVergG 2006, das gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten ist.
II. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antragesrömisch zwei. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die SVD Büromanagement GmbH sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BVergG 2002.Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die SVD Büromanagement GmbH sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2002.
Die Auftraggeber haben das vorliegende Vergabeverfahren in einem offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Beschaffung von Dienstleistungen europaweit ausgeschrieben. Der geschätzte Auftragswert für die ausgeschrieben Leistungen überschreitet den gesetzlichen Schwellenwert, sodass der Auftrag im Oberschwellenbereich vergeben wird.
Der am 20. März 2006 eingelangte Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung wurde rechtzeitig, unter Einhaltung der Fristen des § 321 Abs. 2 BVergG 2006 beim BVA eingebracht. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen Vorraussetzungen gemäß § 328 Abs. 1 und 2 BVergG 2006, sodass das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig ist.Der am 20. März 2006 eingelangte Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung wurde rechtzeitig, unter Einhaltung der Fristen des Paragraph 321, Absatz 2, BVergG 2006 beim BVA eingebracht. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen Vorraussetzungen gemäß Paragraph 328, Absatz eins und 2 BVergG 2006, sodass das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig ist.
III. Inhaltliche Beurteilung des Antragesrömisch drei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung im gegenständlichen Vergabeverfahren. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin nicht denkunmöglich. Darüber ist aber im Provisorialverfahren nicht abzusprechen. Diese Frage wird vielmehr im Nachprüfungsverfahren zu beurteilen sein.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen. Eine einstweilige Verfügung ist demnach nur dann nicht zu Erlassen, wenn besondere Gründe eine solche Ausnahme vom Prinzip des Vorranges des vergaberechtlichen Rechtsschutzes dies erfordern.
Auch seitens der Auftraggeber wurden keine Interessen bekannt gegeben, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen würden.
Unter Zugrundelegung obiger Erwägungen ist ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gem. § 329 Abs. 1 BVergG 2006 nicht gegeben, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Ausschreibung des Auftraggebers als überwiegend anzusehen. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Fall zu erlassen.Unter Zugrundelegung obiger Erwägungen ist ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gem. Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 nicht gegeben, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Ausschreibung des Auftraggebers als überwiegend anzusehen. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Fall zu erlassen.
Hinsichtlich der Abweisung des darüber hinausgehenden Begehrens wird auf den § 329 Abs. 2 letzter Satz BVergG 2006 verwiesen, wonach bei der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen ist. Da gem. § 326 leg. cit. über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden ist, somit im vorliegenden Fall bis 2. Mai 2006, war das Mehrbegehren abzuweisen.Hinsichtlich der Abweisung des darüber hinausgehenden Begehrens wird auf den Paragraph 329, Absatz 2, letzter Satz BVergG 2006 verwiesen, wonach bei der einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen ist. Da gem. Paragraph 326, leg. cit. über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden ist, somit im vorliegenden Fall bis 2. Mai 2006, war das Mehrbegehren abzuweisen.
Über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird in einem Bescheid gesondert abgesprochen werden.
Dokumentnummer
VERGT_20060324_N_0015_BVA_09_2006_6_00