Norm
AVG §52 Abs2Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak im Feststellungsverfahren gemäß § 175 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002), BGBl I Nr. 99/2002, betreffend die Auftragsvergabe "Straßenmeisterei Haag, Generalinstandsetzung der Dächer, ST 7-A1-000/238-03, (CPV Code 45261213-0, Blechdachdeckarbeiten)" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, betreffend die Auftragsvergabe "Straßenmeisterei Haag, Generalinstandsetzung der Dächer, ST 7-A1-000/238-03, (CPV Code 45261213-0, Blechdachdeckarbeiten)" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, wie folgt entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Feststellungsverfahren wird M***, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Feststellungsverfahren wird M***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Begründung
Die A***, vertreten durch X***, brachte mit Schriftsatz vom 4.6.2003 einen Nachprüfungsantrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zugunsten der B***, beim Bundesvergabeamt ein und brachte vor, dass das vom in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger B*** angebotene Produkt SSS dem ausgeschriebenen Produkt der Fa. L***, TTT mit GBS-Dach insbesondere im Hinblick auf dessen Unterkonstruktion und Dachhaut (Beschichtung), nicht gleichwertig sei.
Der Zuschlag erging im Juli 2003 an die B***. Im nunmehr vom Bundesvergabeamt durchzuführenden Feststellungsverfahren gemäß § 175 Abs. 2 BVergG 2002 ist festzustellen, ob die Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** rechtswidrig war. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren ist die Gleichwertigkeit des vom Zuschlagsempfänger, der B***, zu den Pos. 234120A der Obergruppen 1 bis 4 der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung jeweils angebotenen Produkt SSS mit dem ausgeschriebenen Produkt der Fa. L***, TTT mit GBS- Dach, zu prüfen.Der Zuschlag erging im Juli 2003 an die B***. Im nunmehr vom Bundesvergabeamt durchzuführenden Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 175, Absatz 2, BVergG 2002 ist festzustellen, ob die Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** rechtswidrig war. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren ist die Gleichwertigkeit des vom Zuschlagsempfänger, der B***, zu den Pos. 234120A der Obergruppen 1 bis 4 der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung jeweils angebotenen Produkt SSS mit dem ausgeschriebenen Produkt der Fa. L***, TTT mit GBS- Dach, zu prüfen.
Pos. 234120 (Gleitbügeldächer), Pos. 234120A der Obergruppen (im Folgenden OG) 1 bis 4 der Ausschreibung lautet jeweils:
"234120 Gleitbügeldächer
234120A Sanierdach Az-Welle AI, GBS 1-s, 50mm
Systemsanierdach für Asbestzementwellendeckungen, aus Aluminium (AL) mit 1-schaligem Gleitbügeldach, Profilhöhe ca. 50mm.
Systemsanierdach liefern und sach- u. fachgerecht montieren auf Asbestzementwellendächern aller Art, ohne Unterschied des Wellenprofiles, bis zu einer Neigung von 40 Grad einschließlich aller Befestigungsmaterialien und Kleinteilen. Die Befestigung des Gleitbügeldachprofiles erfolgt durchdringungsfrei mit Gleitbügel auf einem Auflagerprofil, welches mittels Distanzschuhen durch das bestehende Asbestzementwellendach auf dessen Unterkonstruktion befestigt wird. Eine verstärkte Befestigung gegen Windsog im Rand- und Eckbereich ist lt. ÖNORM zu berücksichtigen. Durch die Systembefestigung muss eine einwandfreie Dehnmöglichkeit der Profile unter Temperatureinfluß gewährleistet sein.
Ausführung:
Gleitbügeldachprofil: Ca. 50mm hoch aus Aluminium, Materialstärke 0,8mm, Oberseite PVDF beschichtet in RAL 9006, Schichtstärke 20-25my, Unterseite schutzbeschichtet.
Unterkonstruktion: Stahlblech, mind. verzinkt, schutzbeschichtet
Distanzschuhe: Kunststoff
Kontakt- u. Spaltkorrosion: Seitens des Auftragnehmers wird garantiert, dass an Berührungsflächen von unterschiedlichen Metallen keinerlei Korrosion entsteht.
Ausgeschriebenes Produkt: Fa. L***, TTT mit GBS- Dach oder gleichwertiges
Angebotenes Erzeugnis:
.......................................................
........................ ......................
........................ ...m2 ......."
Die im gegebenen Zusammenhang zu beurteilenden Fragen der Gleichwertigkeit können vom Bundesvergabeamt ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht beurteilt werden.
Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr M*** ist gerichtlich beeideter Sachverständiger auf gegenständlichem Sachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen bis 16.3.2006, 16.00 Uhr Stellung zu nehmen. Der Auftraggeber teilte mit Telefax vom 17.3.2006 mit, dass vorerst keine Stellungnahme zur Bestellung des in Aussicht genommen Sachverständigen abgegeben werden könne, da das Land Niederösterreich das gegenständliche Vergabeverfahren durchgeführt habe und daher von diesem eine Stellungnahme einzufordern sein werde. In einem Telefonat mit dem Auftraggeber (Fr. Mag. O***) am 20.3.2006 wurde die Stellungnahmefrist bis 24.3.2006 verlängert. Der Auftraggeber hat binnen gesetzter Frist keine Äußerung abgegeben. Ausschließungsgründe iSd § 53 Abs. 1 AVG liegen ebenfalls nicht vor.Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr M*** ist gerichtlich beeideter Sachverständiger auf gegenständlichem Sachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen bis 16.3.2006, 16.00 Uhr Stellung zu nehmen. Der Auftraggeber teilte mit Telefax vom 17.3.2006 mit, dass vorerst keine Stellungnahme zur Bestellung des in Aussicht genommen Sachverständigen abgegeben werden könne, da das Land Niederösterreich das gegenständliche Vergabeverfahren durchgeführt habe und daher von diesem eine Stellungnahme einzufordern sein werde. In einem Telefonat mit dem Auftraggeber (Fr. Mag. O***) am 20.3.2006 wurde die Stellungnahmefrist bis 24.3.2006 verlängert. Der Auftraggeber hat binnen gesetzter Frist keine Äußerung abgegeben. Ausschließungsgründe iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen ebenfalls nicht vor.
Dokumentnummer
VERGT_20060327_F_0001_BVA_14_2006_13_00