Norm
BVergG 2002 §177 Abs5Rechtssatz
Ein Kostenersatzanspruch ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Abspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Das Bundesvergabeamt muss sohin in die Lage versetzt werden, im Bescheid betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über die Pauschalgebühr für das Provisorialverfahren und im Hauptbescheid über die Pauschalgebühr für das Nachprüfungsverfahren zu entscheiden. Andernfalls geht der Kostenersatzanspruch verloren.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060331_06N_116_05_32_04