TE Verg Bescheid 2006/4/10 N/0020-BVA/13/2006-EV009

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Veröffentlicht am 10.04.2006
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Norm

BVergG 2006 §312 Abs2
BVergG 2006 §313 Abs2
BVergG 2006 §326
BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs3

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Vergabe der Bauleistungen für das Bauvorhaben Kanal Vornholz Reiherbach BA 16/ BL 01 (Kanalbauarbeiten und Pumpwerkserrichtung, Erd- und Bauumeisterarbeiten, Maschinenbauarbeiten)", des Auftraggebers Reinhalteverband Vorau und Umgebung, Rathausplatz 43, 8250 Vorau, aufgrund des Antrages der A*** Ges.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt X*** vom 5. April 2006 gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 BVergG 2006 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Vergabe der Bauleistungen für das Bauvorhaben Kanal Vornholz Reiherbach BA 16/ BL 01 (Kanalbauarbeiten und Pumpwerkserrichtung, Erd- und Bauumeisterarbeiten, Maschinenbauarbeiten)", des Auftraggebers Reinhalteverband Vorau und Umgebung, Rathausplatz 43, 8250 Vorau, aufgrund des Antrages der A*** Ges.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt X*** vom 5. April 2006 gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 wie folgt entschieden:

Die Zuschlagsentscheidung vom 3. April 2006 wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 17. Mai 2006, ausgesetzt.

BEGRÜNDUNG

Vorbringen der Parteien

Mit Schreiben vom 5. April 2006 begehrte die Antragstellerin

  1. 1.Ziffer eins
    "Die Ast stellt den Antrag zu erlassen folgende einstweilige Verfügung:
    dem Reinhalteverband Vorau und Umgebung wird im Vergabeverfahren zur Vergabe der Bauleistungen für das Bauvorhaben Vornholz Reiherbach BA 16 / BL 01
    1. a)Litera a
      die Zuschlagsentscheidung vorübergehend ausgesetzt
    2. b)Litera b
      die Erteilung des Zuschlages untersagt,
dies für die Dauer von 8 Wochen.
Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft.
  1. 2.Ziffer 2
    das Bundesvergabeamt möge im Vergabeverfahren des Reinhalteverbandes Vorau und Umgebung zur Vergabe der Bauleistungen des Bauvorhabens Kanal Vornholz, Reiherbach BA 16 / BL01, die Entscheidung des Auftraggebers das Angebot der Ast auszuscheiden bzw. für nichtig erklären.
  2. 3.Ziffer 3
    auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt.
  3. 4.Ziffer 4
    dem AG den Ersatz der Gebühren (Zahlungsbeleg anbei, Beilage ./7)
    1. a)Litera a
      für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von 2.500,00 Euro und
    2. b)Litera b
      für den Nachprüfungsantrag in der Höhe von 2.500,00 Euro je binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwange aufzuerlegen."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe rechtzeitig ein formell richtiges ausschreibungskonformes Angebot erstattet und sei mit den Angebotssummen von netto Euro 273.715,14 Billigst- und mangels weiterer Zuschlagskriterien auch Bestbieter. Ihr stehe der Zuschlag zu. Mit Schreiben der vergebenden Stelle vom 23.3.2006 sei der Antragstellerin vorgehalten worden, dass verschiedene Preise ihres Angebotes betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar seien. Daraufhin habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.3.2006 rechtzeitig die Richtigkeit ihrer Kalkulation nachgewiesen. Dennoch sei in der Folge das dem Auftraggeber zuzurechnende Schreiben von der ausschreibenden Stelle vom 30.3.2006 ergangen, wobei anzumerken sei, dass der geltend gemachte Ausscheidenstatbestand, dass das Angebot im Verhältnis zur Leistung einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweise, ebenso wenig iSv § 126 BVergG vorgehalten wurde, wie die weitere Begründung der Ausscheidensentscheidung, dass "die im Angebot angegebenen Einheitspreise wesentlicher Positionen zum Teil als nicht nachvollziehbar niedrig einzustufen sind". Die Ausscheidensentscheidung nehme damit auf Herleitung und Zusammensetzung des Gesamtpreises Bezug, ohne dass: a) der Antragsteller im Detail dazu eine verbindliche schriftliche Aufklärung abverlangt worden wäre und b) ohne dass dieser Vorhalt inhaltlich richtig wäre. Die Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte Angebotsprüfung sei daher formal und inhaltlich unrichtig erfolgt. Der drohende oder bereits eingetretene Schaden bestehe im Verlust eines wichtigen Referenzprojektes, an frustrierten Angebotsbearbeitungskosten in der Höhe von Euro 1.500 sowie in einem kalkulatorischen Gewinnentgang für Löhne und Gehälter in der Höhe von Euro 5.072,20 sowie Material in der Höhe von Euro 7.194,97. Die Antragstellerin erachte sich in folgenden Rechten als verletzt:Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe rechtzeitig ein formell richtiges ausschreibungskonformes Angebot erstattet und sei mit den Angebotssummen von netto Euro 273.715,14 Billigst- und mangels weiterer Zuschlagskriterien auch Bestbieter. Ihr stehe der Zuschlag zu. Mit Schreiben der vergebenden Stelle vom 23.3.2006 sei der Antragstellerin vorgehalten worden, dass verschiedene Preise ihres Angebotes betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar seien. Daraufhin habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.3.2006 rechtzeitig die Richtigkeit ihrer Kalkulation nachgewiesen. Dennoch sei in der Folge das dem Auftraggeber zuzurechnende Schreiben von der ausschreibenden Stelle vom 30.3.2006 ergangen, wobei anzumerken sei, dass der geltend gemachte Ausscheidenstatbestand, dass das Angebot im Verhältnis zur Leistung einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweise, ebenso wenig iSv Paragraph 126, BVergG vorgehalten wurde, wie die weitere Begründung der Ausscheidensentscheidung, dass "die im Angebot angegebenen Einheitspreise wesentlicher Positionen zum Teil als nicht nachvollziehbar niedrig einzustufen sind". Die Ausscheidensentscheidung nehme damit auf Herleitung und Zusammensetzung des Gesamtpreises Bezug, ohne dass: a) der Antragsteller im Detail dazu eine verbindliche schriftliche Aufklärung abverlangt worden wäre und b) ohne dass dieser Vorhalt inhaltlich richtig wäre. Die Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte Angebotsprüfung sei daher formal und inhaltlich unrichtig erfolgt. Der drohende oder bereits eingetretene Schaden bestehe im Verlust eines wichtigen Referenzprojektes, an frustrierten Angebotsbearbeitungskosten in der Höhe von Euro 1.500 sowie in einem kalkulatorischen Gewinnentgang für Löhne und Gehälter in der Höhe von Euro 5.072,20 sowie Material in der Höhe von Euro 7.194,97. Die Antragstellerin erachte sich in folgenden Rechten als verletzt:
  1. 1.Ziffer eins
    Recht auf den Zuschlag
  2. 2.Ziffer 2
    Recht auf Teilnahme am Vergabeverfahren
  3. 3.Ziffer 3
    Recht auf Nichtausscheidung ihres Angebotes
  4. 4.Ziffer 4
    Recht auf rechtsrichtige Angebotsprüfung
  5. 5.Ziffer 5
    Recht auf ein faires, alle Bieter gleichbehandelndes und gesetzmäßiges, Vergabeverfahren
  6. 6.Ziffer 6
    Recht auf Bezeichnung der zuständigen Vergabekontrollbehörde (§ 80 (1) BVergG)Recht auf Bezeichnung der zuständigen Vergabekontrollbehörde (Paragraph 80, (1) BVergG)
  7. 7.Ziffer 7
    Recht auf Vergleichbarkeit der Angebote
  8. 8.Ziffer 8
    Recht auf Anwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen und Leitlinien wie ÖNORMEN für die Vertragsbestimmungen
  9. 9.Ziffer 9
    Recht auf Unterlassung von davon abweichenden Festlegungen wenn hiefür keine oder keine mit dem BVergG 2006 und seinen Wertungen übereinstimmenden Gründe vorliegen (§§ 97 (2) und §§ 99 (2) BVergG)Recht auf Unterlassung von davon abweichenden Festlegungen wenn hiefür keine oder keine mit dem BVergG 2006 und seinen Wertungen übereinstimmenden Gründe vorliegen (Paragraphen 97, (2) und Paragraphen 99, (2) BVergG)
  10. 10.Ziffer 10
    Unterlassung der Ausscheidung eines Angebotes aus Gründen, zu denen nicht zuvor vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung verlangt wurde
  11. 11.Ziffer 11
    Verletzung der Bestimmungen über das Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote, insbesondere § 126 (1) BVergG und Verletzung der in § 126 (2) BVergG erwähnten Grundsätze, insbesondere des Diskriminierungsverbotes, des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbes, der Gleichbehandlung aller Bieter, sowie der Vergabe zu angemessenen PreisenVerletzung der Bestimmungen über das Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote, insbesondere Paragraph 126, (1) BVergG und Verletzung der in Paragraph 126, (2) BVergG erwähnten Grundsätze, insbesondere des Diskriminierungsverbotes, des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbes, der Gleichbehandlung aller Bieter, sowie der Vergabe zu angemessenen Preisen
  12. 12.Ziffer 12
    Recht auf Widerruf.

Mit Schreiben des BVA vom 5.4.2006, N/0020-BVA/13/2006-2, wurde die Auftraggeberin unter anderem ersucht Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, des Auftraggebers oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinne des § 329 Abs 1 BVergG gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen. Weiters wurde die Auftraggeberin darauf hingewiesen, dass das Bundesvergabeamt gemäß § 313 Abs 2 BVergG allein auf Grundlage des Antragsvorbringens entscheiden kann, wenn die erbetenen Auskünfte nicht erteilt oder die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden.Mit Schreiben des BVA vom 5.4.2006, N/0020-BVA/13/2006-2, wurde die Auftraggeberin unter anderem ersucht Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, des Auftraggebers oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens im Sinne des Paragraph 329, Absatz eins, BVergG gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen. Weiters wurde die Auftraggeberin darauf hingewiesen, dass das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 313, Absatz 2, BVergG allein auf Grundlage des Antragsvorbringens entscheiden kann, wenn die erbetenen Auskünfte nicht erteilt oder die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden.

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 10. April 2006 teilte diese mit, dass es sich bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich handle. Der geschätzte Auftragswert betrage Euro 340.000,--, das Vergabeverfahren werde im Wege eines offenen Verfahrens durchgeführt. Die Bekanntmachung sei in Österreich am 13.1.2006 erfolgt. Die Angebotsöffnung sei am 16.2.2006 erfolgt und die Zuschlagsentscheidung mit Schreiben vom 3.4.2006 ergangen. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 30.3.2006 ausgeschieden worden. Zur Frage des Stadiums, in dem sich das Vergabeverfahren befindet und welche Handlungen der Auftraggeber bisher vorgenommen hat, brachte die Auftraggeberin vor: "Vergabevorschlag der prüfenden Stelle Büro B*** GmbH an den Reinhalteverband Vorau und Umgebung. Ausscheidungsschreiben an die Fa. A*** GmbH und C*** AG, Absageschreiben an die verbliebenen Bieter, kein Beschluss der Vergabe."

In einem Telefonat zwischen dem erkennenden Senatsvorsitzenden sowie Herrn D*** von der vergebenden Stelle gab dieser bekannt, dass an die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin - die Fa. E*** GmbH - noch keine Zuschlagsentscheidung ergangen sei, da dies erst im Vorstand der Auftraggeberin beschlossen werden müsse.

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Provisorialverfahren

Die Auftraggeberin hat mit Vergabebekanntmachung vom 13.1.2006 eine Ausschreibung betreffend die Vergabe der Bauleistungen für das Bauvorhaben Kanal Vornholz Reiherbach (Kanalbauarbeiten und Pumpwerkserrichtung, Erd- und Baumeisterarbeiten, Maschinenbauarbeiten) bekannt gemacht. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt Euro 340.000,-. Das Vergabeverfahren wird im Wege eines offenen Verfahrens durchgeführt. Das Angebot der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 30.3.2006, zugestellt am 30.3.2006, ausgeschieden. Soweit bisher ersichtlich, wurde einigen Bietern mit Schreiben vom 3.4.2006 die "Zuschlagsentscheidung" (von der Auftraggeberin auch "Absageschreiben" genannt) zugestellt, nicht jedoch der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin.

Der Reinhalteverband Vorau und Umgebung ist gemäß § 3 seiner Satzung, welche vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 31.8.2000 nach Maßgabe des Bescheides GZ 3-35.12/18-00/56, genehmigt wurde, ein Wasserverband im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr. 215 in der derzeit geltenden Fassung. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Zweck des Verbandes istDer Reinhalteverband Vorau und Umgebung ist gemäß Paragraph 3, seiner Satzung, welche vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 31.8.2000 nach Maßgabe des Bescheides GZ 3-35.12/18-00/56, genehmigt wurde, ein Wasserverband im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 in der derzeit geltenden Fassung. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Zweck des Verbandes ist

  1. 1.Ziffer eins
    die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern.
  2. 2.Ziffer 2
    die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen und die Beitragsleistungen hiezu, sofern es für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern erforderlich ist.
  3. 3.Ziffer 3
    die Errichtung, Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Verbandsanlagen. Zu den Verbandsanlagen gehören alle Abwasserreinigungsanlagen, Ortsnetze und Verbindungsleitungen. Alle angeführten Anlagenteile stehen im Eigentum des Verbandes.
  4. 4.Ziffer 4
    die Aufbereitung von Klärschlämmern einschließlich Entsorgung.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Auftraggeberin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2006, dem Antrag der Antragstellerin vom 5. April 2006 sowie der vorgelegten Satzung der Auftraggeberin.

Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:

Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes

Die Auftraggeberin ist - wie sich aus ihrer Satzung ergibt - eine bundesgesetzlich errichtete Körperschaft öffentlichen Rechts und wegen der satzungsmäßigen Erledigung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art, nämlich der Abwasserentsorgung, der Vollrechtsfähigkeit und der Aufsicht durch den Bund öffentlicher Auftraggeber nach § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006.Die Auftraggeberin ist - wie sich aus ihrer Satzung ergibt - eine bundesgesetzlich errichtete Körperschaft öffentlichen Rechts und wegen der satzungsmäßigen Erledigung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art, nämlich der Abwasserentsorgung, der Vollrechtsfähigkeit und der Aufsicht durch den Bund öffentlicher Auftraggeber nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006.

Zulässigkeit des Antrages

§ 312 Abs. 2 BVergG 2006 lautet:Paragraph 312, Absatz 2, BVergG 2006 lautet:

Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig

  1. 1.Ziffer eins
    zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. 2.Ziffer 2
    zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
Die bekämpfte Entscheidung die Antragstellerin auszuscheiden, datiert vom 30. März 2006. Die Antragstellerin brachte den gegenständlichen Nachprüfungsantrag am 5. April 2006 beim Bundesvergabeamt ein. Dieser wurde daher rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist iSd §§ 328 iVm 321 BVergG 2006 eingebracht. Es handelt sich somit - soweit im Provisorialverfahren erkennbar - um einen zulässigen Antrag.Die bekämpfte Entscheidung die Antragstellerin auszuscheiden, datiert vom 30. März 2006. Die Antragstellerin brachte den gegenständlichen Nachprüfungsantrag am 5. April 2006 beim Bundesvergabeamt ein. Dieser wurde daher rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist iSd Paragraphen 328, in Verbindung mit 321 BVergG 2006 eingebracht. Es handelt sich somit - soweit im Provisorialverfahren erkennbar - um einen zulässigen Antrag.
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Wie sich aus den von der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen ergibt, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert des gesamten Vorhabens beträgt Euro 340.000,--, weshalb es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Wie sich aus den von der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen ergibt, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert des gesamten Vorhabens beträgt Euro 340.000,--, weshalb es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme begehrt, die Zuschlagsentscheidung vorübergehend auszusetzen. Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der verschiedenen Bietern mitgeteilten "Zuschlagsentscheidung" die Vergabe an die Fa. E*** GmbH beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht. Die Auftraggeberin hat zur Frage, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, des Auftraggebers oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens iSd § 329 Abs. 1 BVergG 2006 gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen sich trotz Aufforderung dazu sowie Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 313 Abs. 2 BVergG 2006 nicht geäußert.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme begehrt, die Zuschlagsentscheidung vorübergehend auszusetzen. Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der verschiedenen Bietern mitgeteilten "Zuschlagsentscheidung" die Vergabe an die Fa. E*** GmbH beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht. Die Auftraggeberin hat zur Frage, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, des Auftraggebers oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens iSd Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen sich trotz Aufforderung dazu sowie Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 313, Absatz 2, BVergG 2006 nicht geäußert.
§ 313 Abs. 2 BVergG 2006 lautet:Paragraph 313, Absatz 2, BVergG 2006 lautet:
Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Bundesvergabeamt, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
Da die Auftraggeberin, wie oben dargelegt, ersucht wurde zur Frage des Interesses der Auftraggeberin oder eines besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens Stellung zu nehmen und auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde, dazu aber nicht Stellung genommen hat, war im Sinne des § 313 Abs. 2 BVergG 2006 grundsätzlich auf Grund der Behauptungen der Antragstellerin zu entscheiden.Da die Auftraggeberin, wie oben dargelegt, ersucht wurde zur Frage des Interesses der Auftraggeberin oder eines besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens Stellung zu nehmen und auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde, dazu aber nicht Stellung genommen hat, war im Sinne des Paragraph 313, Absatz 2, BVergG 2006 grundsätzlich auf Grund der Behauptungen der Antragstellerin zu entscheiden.
Die Dauer der einstweiligen Verfügung war entsprechend § 329 Abs. 3 iVm § 326 BVergG 2006 festzulegen.Die Dauer der einstweiligen Verfügung war entsprechend Paragraph 329, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 326, BVergG 2006 festzulegen.

Dokumentnummer

VERGT_20060410_N_0020_BVA_13_2006_009_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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