Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Wird der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG 2006 eingebracht, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario gemäß § 328 Abs. 3 und 4 BVergG 2006 rechtzeitig.Wird der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 eingebracht, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario gemäß Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG 2006 rechtzeitig.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060410_N_0017_BVA_04_2006_EV9_02