RS Verg 2006/4/10 N/0017-BVA/04/2006-EV9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2006
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Norm

BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs3
BVergG 2006 §328 Abs4

Rechtssatz

Wird der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG 2006 eingebracht, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario gemäß § 328 Abs. 3 und 4 BVergG 2006 rechtzeitig.Wird der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 eingebracht, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario gemäß Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG 2006 rechtzeitig.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060410_N_0017_BVA_04_2006_EV9_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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