Norm
BVergG 2002 §20 Z27Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer und Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, betreffend das Vergabeverfahren "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" des Auftraggebers Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH), Schnirchgasse 11, 1030 Wien, vertreten durch X***, über die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A***, 2. B***, vertreten durch Y***, vom 3.3.2006, verbessert eingebracht am 7.3.2006, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer und Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend das Vergabeverfahren "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" des Auftraggebers Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control GmbH), Schnirchgasse 11, 1030 Wien, vertreten durch X***, über die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A***, 2. B***, vertreten durch Y***, vom 3.3.2006, verbessert eingebracht am 7.3.2006, wie folgt entschieden:
Spruch
Begründung
Mit Bekanntmachung vom 20.10.2005 veröffentlichte der Auftraggeber im Lieferanzeiger unter der Zahl L 255147 das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" in einem nicht offenen Verfahren. Diese Rahmenvereinbarung soll mit einem Unternehmer abgeschlossen werden.
Das Leistungsverzeichnis sieht unter Punkt "Allgemeines" Folgendes vor:
"1.1 Einleitung
Für die
1.2 Projektbeschreibung
Es ist jeweils bedarfsabhängig
1.3 Leistungsumfang
Annahme als Grundlage für die Kalkulation
1.4 Teile des Leistungsverzeichnisses
Kapitel 2 LV LWL Verkabelung in Einblastechnik
Kapitel 3 LV Telefonverkabelung
Kapitel 4 LV EDV Datenschrank
Kapitel 5 LV CU CAT 5 Verkabelung
Kapitel 6 LV CU CAT 6 Verkabelung
Kapitel 7 LV Elektrotechnische Installationen
Kapitel 8 LV Tragsysteme und Potentialausgleich
Kapitel 9 LV Zusatz- und Regieleistungen
Kapitel 10 Leistungserbringung
Kapitel 11 Summenblatt
Kapitel 12 elektrotechnisches Medium, Arbeitsdokument
Anhang A "Informationsblatt ATCCV Verhaltensregeln für
Fremdfirmen"
Anhang B Installationsdefinition "Arbeitsplatz"
[...]"
Gemäß Anhang B "Installationsdefinition Arbeitsplatz" ist ein Büroarbeitsplatz, sofern nicht anders gewünscht oder angegeben, standardmäßig wie folgt zu errichten:
"5x USV-Dose (1 x 2fach, 1 x 3fach)
2x Netz-Dose (1 x 2fach)
6 x EDV-Dose (3 x 2fach)"
Die Ausschreibungsunterlagen enthalten keine konkreten Mengenangaben bezüglich der einzelnen ausgeschriebenen Leistungspositionen. Es ist jeweils der Preis - aufgeschlüsselt nach Material- und Montagepreis - für eine Einheit (z.B. Kabel, Dose) anzugeben. Die Summen dieser Einheitspreise je Kapitel werden schließlich addiert und sind als Gesamtpreis auszuweisen. Am 17.2.2006 erfolgte im Lieferanzeiger unter Zahl L 288572 die Bekanntmachung des Widerrufes der Ausschreibung gem. § 105 BVergG 2002.Die Ausschreibungsunterlagen enthalten keine konkreten Mengenangaben bezüglich der einzelnen ausgeschriebenen Leistungspositionen. Es ist jeweils der Preis - aufgeschlüsselt nach Material- und Montagepreis - für eine Einheit (z.B. Kabel, Dose) anzugeben. Die Summen dieser Einheitspreise je Kapitel werden schließlich addiert und sind als Gesamtpreis auszuweisen. Am 17.2.2006 erfolgte im Lieferanzeiger unter Zahl L 288572 die Bekanntmachung des Widerrufes der Ausschreibung gem. Paragraph 105, BVergG 2002.
Mit Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 leitete der Auftraggeber das Vergabeverfahren "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 37 Z 1/2 BVergG 2006 ein und ersuchte unter anderen die A***, um Übermittlung eines rechtsverbindlichen, firmenmäßig gezeichneten Preisangebotes. Als Abgabetermin wurde der 23.3.2006, 10.00 Uhr, fixiert.Mit Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 leitete der Auftraggeber das Vergabeverfahren "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 37, Ziffer eins /, 2, BVergG 2006 ein und ersuchte unter anderen die A***, um Übermittlung eines rechtsverbindlichen, firmenmäßig gezeichneten Preisangebotes. Als Abgabetermin wurde der 23.3.2006, 10.00 Uhr, fixiert.
Das Leistungsverzeichnis dieses verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens sieht unter Punkt "Allgemeines" Folgendes vor:
"1.1 Einleitung
Bestehende informationstechnische und elektrische Installationen im Bürobereich (Büroarbeitsplätze) der
1.2 Teile des Leistungsverzeichnisses
Kapitel 2 LV Elektrotechnische Installationen
Kapitel 3 LV Tragsysteme und Potentialausgleich
Kapitel 4 LV Zusatz- und Regieleistungen
Kapitel 5 LV CU CAT 5 Verkabelung
Kapitel 6 LV CU CAT 6 Verkabelung
Kapitel 7 Leistungserbringung
Kapitel 8 Summenblatt
Kapitel 9 elektrotechnisches Medium, Arbeitsdokument
Anhang A "Informationsblatt ATCCV Verhaltensregeln für
Fremdfirmen"
Anhang B Installationsdefinition "Arbeitsplatz"
[...]"
Kapitel 7 "Leistungserbringung" sieht folgende Termine vor:
7.1 Dauer Montageleistung
7.1.1 Dauer Leistungsbeginn
Die Dauer Leistungsbeginn versteht sich: Von getätigter Bestellung bis Leistungsbeginn.
Leistungsbeginn erfolgt innerhalb von 3 Wochen (15 Arbeitstagen)
7.1.2 Dauer Montagebeginn
Die Dauer Montagebeginn versteht sich: Von Abruf einer Montage- oder Installationsleistung bis zum Arbeitsbeginn.
Der Arbeitsbeginn erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen.
[...]
7.2 Dauer Lieferleistung
Lieferleistung wie unter LV Kapitel CAT 5 Rangierkabel und LV Kapitel CAT 6 Rangierkabel bzw. in den Vorbemerkungen definiert.
Die Dauer Lieferleistung versteht sich: Von Abruf der Lieferleistung bis zur Lieferung.
7.2.1. Lieferleistung CAT 5 Rangierkabel
Die Lieferung erfolgt innerhalb von 3 Wochen (15 Arbeitstagen)
7.2.2 Angabe der Zeitdauer Lieferleistung CAT 6 Rangierkabel
Die Lieferung erfolgt innerhalb von 3 Wochen (15 Arbeitstagen)
[...]"
Gemäß Anhang B "Installationsdefinition Arbeitsplatz" ist ein Büroarbeitsplatz, sofern nicht anders gewünscht oder angegeben, standardmäßig wie folgt zu errichten:
"5x USV-Dose (1 x 2fach, 1 x 3fach)
4x Netz-Dose (2 x 2fach)
6 x EDV-Dose (3 x 2fach)"
Die verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsunterlagen sehen konkrete Mengenangaben für die einzelnen Leistungspositionen vor.
Mit Schriftsatz vom 3.3.2006, verbessert und konkretisiert mit ergänzendem Schriftsatz vom 7.3.2006, stellte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A***, 2. B***, vertreten durch Y*** (idF Antragstellerin), folgende Anträge:Mit Schriftsatz vom 3.3.2006, verbessert und konkretisiert mit ergänzendem Schriftsatz vom 7.3.2006, stellte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A***, 2. B***, vertreten durch Y*** in der Fassung Antragstellerin), folgende Anträge:
Weiters wurden Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG 2006 für den Antrag nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 und für den Antrag nach § 328 Abs. 1 BVergG 2006, auf Akteneinsicht, auf Ausnahme von der Akteneinsicht sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese Anträge wurden unter GZ N- 0010-BVA/07/2006 protokolliert und waren mit Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, welchen das Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 9.3.2006, GZ N/0010-BVA/07/2006- 10EV, teilweise stattgab.Weiters wurden Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 für den Antrag nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 und für den Antrag nach Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006, auf Akteneinsicht, auf Ausnahme von der Akteneinsicht sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese Anträge wurden unter GZ N- 0010-BVA/07/2006 protokolliert und waren mit Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, welchen das Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 9.3.2006, GZ N/0010-BVA/07/2006- 10EV, teilweise stattgab.
Unter einem beantragte die Antragstellerin mit dem zu GZ N-0009- BVA/06/2006 protokollierten weiteren Nachprüfungsantrag vom 3.3.2006, das Bundesvergabeamt möge
Begründend führte die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 3.3.2006, 7.3.2006, 23.3.2006, 28.3.2006 und vom 30.3.2006 insbesondere aus, die im Rubrum angeführten Unternehmen hätten sich zu einer ARGE zusammengeschlossen und sich als Bietergemeinschaft an dem 1. Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" beteiligt. Nach Bekundung ihres Interesses und erfolgreicher Präqualifikation sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.12.2005 unter gleichzeitiger Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen zur Angebotslegung bis 9.1.2006 eingeladen worden. Anlässlich der Angebotsöffnung am 9.1.2006 sei der von den Bietern jeweils angebotene Gesamteinheitspreis für die ausgeschriebenen Leistungen netto ohne Umsatzsteuer verlesen worden, wobei das Angebot der Antragstellerin das preislich Günstigste gewesen sei. Anlässlich der Angebotsprüfung sei vom Auftraggeber am 23.1.2006 im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ein schriftliches Aufklärungsersuchen an die Antragstellerin gerichtet worden, welchem fristgerecht und voll inhaltlich durch Aufklärungsschreiben vom 25.1.2006 entsprochen worden sei. Mit Schreiben vom 2.2.2006 sei der Antragstellerin ohne substantielle Begründung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, das Ausschreibungsverfahren gemäß § 105 BVergG 2002 zu widerrufen, da "leider......trotz schriftlicher Aufklärung eine Vergleichbarkeit der gelegten Angebote praktisch nicht möglich [war]". Mit Schreiben vom 3.2.2006 habe die Antragstellerin um Darlegung der Gründe für den möglicherweise beabsichtigten Widerruf der gegenständlichen Ausschreibung ersucht. Hiezu habe der Auftraggeber mit Schreiben vom 8.2.2006 ohne inhaltliche Begründung ausgeführt, dass ein Widerruf unumgänglich sei. Am 17.2.2006 sei eine Bekanntmachung im Lieferanzeiger veröffentlicht worden, wonach die Ausschreibungsbekanntmachung vom 20.10.2005, L 255147, vom Auftraggeber gemäß § 105 BVergG 2002 widerrufen werde. Mit Schreiben vom 28.2.2006 habe der Auftraggeber ein neues, nicht offenes Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 37 BVergG 2006 für die beabsichtigte "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" eingeleitet und die Antragstellerin zur Angebotslegung eingeladen.Begründend führte die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 3.3.2006, 7.3.2006, 23.3.2006, 28.3.2006 und vom 30.3.2006 insbesondere aus, die im Rubrum angeführten Unternehmen hätten sich zu einer ARGE zusammengeschlossen und sich als Bietergemeinschaft an dem 1. Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" beteiligt. Nach Bekundung ihres Interesses und erfolgreicher Präqualifikation sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.12.2005 unter gleichzeitiger Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen zur Angebotslegung bis 9.1.2006 eingeladen worden. Anlässlich der Angebotsöffnung am 9.1.2006 sei der von den Bietern jeweils angebotene Gesamteinheitspreis für die ausgeschriebenen Leistungen netto ohne Umsatzsteuer verlesen worden, wobei das Angebot der Antragstellerin das preislich Günstigste gewesen sei. Anlässlich der Angebotsprüfung sei vom Auftraggeber am 23.1.2006 im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung ein schriftliches Aufklärungsersuchen an die Antragstellerin gerichtet worden, welchem fristgerecht und voll inhaltlich durch Aufklärungsschreiben vom 25.1.2006 entsprochen worden sei. Mit Schreiben vom 2.2.2006 sei der Antragstellerin ohne substantielle Begründung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, das Ausschreibungsverfahren gemäß Paragraph 105, BVergG 2002 zu widerrufen, da "leider......trotz schriftlicher Aufklärung eine Vergleichbarkeit der gelegten Angebote praktisch nicht möglich [war]". Mit Schreiben vom 3.2.2006 habe die Antragstellerin um Darlegung der Gründe für den möglicherweise beabsichtigten Widerruf der gegenständlichen Ausschreibung ersucht. Hiezu habe der Auftraggeber mit Schreiben vom 8.2.2006 ohne inhaltliche Begründung ausgeführt, dass ein Widerruf unumgänglich sei. Am 17.2.2006 sei eine Bekanntmachung im Lieferanzeiger veröffentlicht worden, wonach die Ausschreibungsbekanntmachung vom 20.10.2005, L 255147, vom Auftraggeber gemäß Paragraph 105, BVergG 2002 widerrufen werde. Mit Schreiben vom 28.2.2006 habe der Auftraggeber ein neues, nicht offenes Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Paragraph 37, BVergG 2006 für die beabsichtigte "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" eingeleitet und die Antragstellerin zur Angebotslegung eingeladen.
Die diesbezüglich ausgeschriebenen Leistungen umfassten insbesondere CU CAT 5 Verkabelung, CU CAT 6 Verkabelung, Elektrotechnische Installationen, Tragsysteme und Potentialausgleich, sowie Zusatz- und Regieleistungen in der Flugverkehrskontrollzentrale (ATCCV) und in der Austro Control Zentrale (ACG-Z). Wesentliche Leistungsbereiche aus der Ausschreibung "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" seien sowohl im Hinblick auf die dort vorgegebenen Mengen als auch im Bezug auf die technische Spezifikation exakt dieselben und seien diese sogar gleichlautend formuliert. Nicht umfasst gegenüber der Ausschreibung "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" seien insbesondere LWL Verkabelung in Einblastechnik, Telefonverkabelung und EDV Datenschrank.
Die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Begründung für den Widerruf des Vergabeverfahrens "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" liege tatsächlich nicht vor. Daraus ergebe sich, dass, unter Zugrundelegung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs, die Einleitung jedes weiteren Vergabeverfahrens, welches die ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen oder aber auch bloß Teile hievon zum Gegenstand habe, gleichermaßen und unausweichlich rechtswidrig sei. Folglich sei die gegenständlich angefochtene Entscheidung des Auftraggebers, mit Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 ein gesondertes, von dem mit Bekanntmachung vom 20.10.2005 eingeleiteten verschiedenes, Vergabeverfahren hinsichtlich der im 1. Vergabeverfahren über die "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" ausgeschriebenen Leistungen einzuleiten, jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren. Der Auftraggeber beabsichtige eine Doppelvergabe entgegen § 119 BVergG 2002, wonach "eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer" mit jenem Bieter abzuschließen sei, der - wie die Antragstellerin - Bestbieter sei. Daraus ergebe sich jedenfalls ein Abschlusszwang auf Seite des Auftraggebers in Bezug auf die Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung binde den Auftraggeber bloß insofern nicht, als dieser nicht gehalten sei, jedenfalls eine Leistung zu beziehen. Die Antragstellerin habe als Bestbieterin zunächst das Recht auf Abschluss der Rahmenvereinbarung und darüber hinaus den Anspruch auf Auftragserteilung, sofern vom Auftraggeber Leistungen oder Teile der ausgeschriebenen Leistungen bezogen würden. Weiters habe der Auftraggeber mit den im 2. nicht offenen Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" getroffenen Festlegungen gegen das Sachlichkeits- und Transparenzgebot verstoßen. Insbesondere sei durch die Festlegung des Auftraggebers in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006, wonach "[d]ie Angebote ... per Fax ... übermittelt werden [können]" ein freier und lauterer Wettbewerb nicht einmal ansatzweise gewährleistet.Die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Begründung für den Widerruf des Vergabeverfahrens "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" liege tatsächlich nicht vor. Daraus ergebe sich, dass, unter Zugrundelegung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs, die Einleitung jedes weiteren Vergabeverfahrens, welches die ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen oder aber auch bloß Teile hievon zum Gegenstand habe, gleichermaßen und unausweichlich rechtswidrig sei. Folglich sei die gegenständlich angefochtene Entscheidung des Auftraggebers, mit Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 ein gesondertes, von dem mit Bekanntmachung vom 20.10.2005 eingeleiteten verschiedenes, Vergabeverfahren hinsichtlich der im 1. Vergabeverfahren über die "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" ausgeschriebenen Leistungen einzuleiten, jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren. Der Auftraggeber beabsichtige eine Doppelvergabe entgegen Paragraph 119, BVergG 2002, wonach "eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer" mit jenem Bieter abzuschließen sei, der - wie die Antragstellerin - Bestbieter sei. Daraus ergebe sich jedenfalls ein Abschlusszwang auf Seite des Auftraggebers in Bezug auf die Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung binde den Auftraggeber bloß insofern nicht, als dieser nicht gehalten sei, jedenfalls eine Leistung zu beziehen. Die Antragstellerin habe als Bestbieterin zunächst das Recht auf Abschluss der Rahmenvereinbarung und darüber hinaus den Anspruch auf Auftragserteilung, sofern vom Auftraggeber Leistungen oder Teile der ausgeschriebenen Leistungen bezogen würden. Weiters habe der Auftraggeber mit den im 2. nicht offenen Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" getroffenen Festlegungen gegen das Sachlichkeits- und Transparenzgebot verstoßen. Insbesondere sei durch die Festlegung des Auftraggebers in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006, wonach "[d]ie Angebote ... per Fax ... übermittelt werden [können]" ein freier und lauterer Wettbewerb nicht einmal ansatzweise gewährleistet.
Durch die angefochtenen rechtswidrigen Entscheidungen des Auftraggebers, insbesondere durch die rechtswidrige Entscheidung, das Vergabeverfahren rechtswidrigerweise zu widerrufen, bestehe die Gefahr, dass der Antragstellerin im 1. Vergabeverfahren jede Aussicht auf Zuschlagserteilung genommen werde. Für den Fall der Nichtbeauftragung entstehe ihr ein Schaden in Höhe der kalkulierten Aufschläge auf die Einstands- bzw. Entstehungskosten in Höhe von zumindest Euro 66.000,--. Gleichermaßen habe die Antragstellerin bloß bei Auftragserteilung die Möglichkeit, die ebenfalls ausgeschriebene Option auf Vertragsverlängerung um zwei weitere Jahre zu erhalten. Damit verliere sie bei Nichtbeauftragung mit den Leistungen für das erste Jahr jedenfalls die Möglichkeit, die in der optionalen Auftragssumme eingerechneten Aufschläge zu erwirtschaften, wobei der hierdurch entstehende Schaden mit zumindest Euro 99.000,-- beziffert werde. Darüber hinaus wäre es der Antragsstellerin nicht möglich, diesen Auftrag als Referenz im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gewinnbringend heranzuziehen. Ein weiterer potentieller Schaden der Antragstellerin liege darin, dass sie gezwungen sei, am 2. Vergabeverfahren teilzunehmen, um überhaupt ihre Chance auf den Zuschlag, zumindest über einen Teil der ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen, zu wahren. Überdies werde bei Fortführung des 2. Vergabeverfahrens ihre Wettbewerbsposition verschlechtert, da auf Grund der Angebotsverlesung im 1. Vergabeverfahren der Angebotspreis gegenüber den Mitbewerbern offen gelegt worden sei.
Die Antragstellerin erachte sich in ihrem subjektiven Recht
Mit Schriftsatz vom 28.3.2006 zog die Antragstellerin ihren Antrag, "das Bundesvergabeamt möge unter einem mit der angefochtenen Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 die Entscheidung der Antragsgegnerin, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 festzulegen, dass Angebote per Telefax eingereicht werden können, für nichtig erklären", zurück.
Der Auftraggeber führte mit Schriftsätzen vom 8.3.2006, 23.3.2006 und 28.3.2006 Folgendes aus:
Der geschätzte Auftragswert betrage EUR 90.000,--. Es handle sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich.
Inhaltlich führte der Auftraggeber aus, die Antragstellerin bekämpfe offenkundig ausschließlich das 1. (widerrufene) Vergabeverfahren. Tatsächlich handle es sich jedoch um zwei verschiedene Vergabeverfahren und zwar um
Ein Nachprüfungsantrag könne sich jedoch nur auf Entscheidungen eines Vergabeverfahrens beziehen und nicht auf zwei unterschiedliche Vergabeverfahren. Hierfür bedürfe es zweier Nachprüfungsanträge. Die Antragstellerin verweise zur Rechtswidrigkeit der Einleitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens auf den zu Unrecht erfolgten Widerruf des Vergabeverfahrens "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH", bekannt gemacht am 20.10.2005. Die Antragstellerin habe keine Angaben gemacht, weshalb das gegenständliche Vergabeverfahren rechtswidrig sein solle. Eine Koppelung zweier von einander unabhängiger Vergabeverfahren sei unzulässig und finde keine Deckung im BVergG 2006. Der am 7.3.2006 um 14.59 Uhr dem Auftraggeber zugestellte ergänzende Schriftsatz der Antragstellerin vom 7.3.2006 sei als gesonderter Nachprüfungsantrag zu werten und nicht als Ergänzung des ursprünglichen Nachprüfungsantrages vom 3.3.2006. Nach dem Schriftsatz vom 3.3.2006 sei das Vergabeverfahren vom 28.2.2006 nicht Anfechtungsgegenstand. Die Antragstellerin habe auch in ihrem Nachprüfungsantrag vom 3.3.2006 nicht die Nichtigerklärung der Einladung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 beantragt, sondern "die mit der im vorgenannten Punkt 1 bezeichneten Entscheidung unter einem getroffene und durch Einladung zur Angebotslegung vom 28. Februar 2006 (Beilage /K) faktisch umgesetzte rechtswidrige Entscheidung, die ausschreibungsgegenständliche Leistung in einem von dem am 20. Oktober 2005 im Lieferanzeiger bekannt gemachten Ausschreibungsverfahren verschiedenen, nicht offenen Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Vergabe zu bringen". Die Antragstellerin habe also eine mit dem Widerruf verbundene Entscheidung angefochten, nicht die Einladung zur Angebotsabgabe vom 28. Februar 2006.
Auch bestehe keine inhaltliche Identität der in der Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH und der mit dem nicht offenen Verfahren bekannt gemachten, am 28. Februar 2006 ausgeschriebenen, Leistungen. Der nun ausgeschriebene Leistungsgegenstand unterscheide sich erheblich von der ursprünglichen Ausschreibung. Das Leistungsverzeichnis im gegenständlichen Vergabeverfahren sei dahin abgeändert worden, dass nunmehr nicht die Errichtung der Verkabelung für 60 Arbeitsplätze ausgeschrieben sei, sondern die Lieferung bestimmter Mengen an elektrotechnischer Verkabelung, Installationsrohre, CAT 5-Verkabelungen, CAT 6-Verkabelung bzw. deren Verkabelung sowie Regieleistungen. Es sei nun ein klares Mengengerüst vorgegeben und seien bestimmte Leistungen nicht mehr ausgeschrieben. Ebenso sei die Option zur Verlängerung weggefallen. Vor allem sei jedoch der Vertragstypus unterschiedlich. Ausgeschrieben sei nicht eine unverbindliche Rahmenvereinbarung ohne Abschlusszwang, sondern ein konkreter Lieferauftrag für die genannten Mengen an Verkabelung für das Jahr 2006. Darüber hinaus hätte die Antragstellerin - selbst wenn sie Bestbieterin nach der Rahmenvereinbarung wäre, was ausgeschlossen sei - keinen Rechtsanspruch auf Beauftragung mit der nach dieser Rahmenvereinbarung ausgeschriebenen Leistung. Ausschließlich der Auftraggeber habe die Option, Leistungen auf Grund dieser Rahmenvereinbarung in vergabekonformer Weise ohne Durchführung weiterer Bekanntmachungen zu beschaffen; ein Rechtsanspruch der Antragstellerin bestehe nicht. Die Rahmenvereinbarung verpflichte nicht den Auftraggeber, Leistungen ausschließlich von den in der Rahmenvereinbarung genannten Personen zu beziehen, sie gebe dem Auftraggeber bloß das Recht hiezu. Selbst wenn es zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung gekommen wäre, stünde es dem Auftraggeber jederzeit frei, gleichartige Leistungen über ein neues Vergabeverfahren - unter Beachtung des BVergG 2006 - zu beschaffen. Umso weniger sei seine Entscheidung, gleichartige Leistungen über ein dem BVergG 2006 entsprechendes Vergabeverfahren zu beschaffen, rechtswidrig. Weiters legte der Auftraggeber seinem Schriftsatz vom 8.3.2006 folgende Berichtigung zur Einladung zur Angebotslegung zur "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" bei:
"[...]
Hiermit berichtigten wir unser Schreiben vom 28. Februar 2006 dahingehend, dass die Angebote ausschließlich in brieflicher Form in einem verschlossenen Kuvert zu übermitteln sind.
[...]"
Diese Berichtigung wurde mit Fax vom 7.3.2006 allen Bewerbern bekannt gegeben.
In der mündlichen Verhandlung am 31.3.2006 brachte der Auftraggebervertreter vor, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben einen Bauauftrag gemäß Anhang I Klasse 45.31 (Elektroinstallationen) darstelle. Der Lohnanteil der Installation überwiege den Materialpreis der Lieferung. Bei der Ausschreibung "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" sei die Einrichtung von 60 Arbeitsplätzen (für das 1. Jahr) im Vordergrund gestanden. Bei der Ausschreibung "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" sei die Installation von Kabeln und Elektroinstallationen einschließlich der konkreten Mengenangaben, detailliert für die konkreten Bedürfnisse ausgeschrieben. Der Ausschreibung "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" seien Standardarbeitsplätze zugrunde gelegt, dem gegenständlichen Vergabeverfahren konkrete Bedürfnisse. Dies bedeute sowohl die Errichtung von Standardarbeitsplätzen und Nonstandardarbeitsplätzen als auch die Erweiterung von bestehenden Arbeitsplätzen.In der mündlichen Verhandlung am 31.3.2006 brachte der Auftraggebervertreter vor, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben einen Bauauftrag gemäß Anhang römisch eins Klasse 45.31 (Elektroinstallationen) darstelle. Der Lohnanteil der Installation überwiege den Materialpreis der Lieferung. Bei der Ausschreibung "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" sei die Einrichtung von 60 Arbeitsplätzen (für das 1. Jahr) im Vordergrund gestanden. Bei der Ausschreibung "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" sei die Installation von Kabeln und Elektroinstallationen einschließlich der konkreten Mengenangaben, detailliert für die konkreten Bedürfnisse ausgeschrieben. Der Ausschreibung "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" seien Standardarbeitsplätze zugrunde gelegt, dem gegenständlichen Vergabeverfahren konkrete Bedürfnisse. Dies bedeute sowohl die Errichtung von Standardarbeitsplätzen und Nonstandardarbeitsplätzen als auch die Erweiterung von bestehenden Arbeitsplätzen.
Dieses Vorbringen wurde vom Vertreter der Antragstellerin unter Hinweis auf Anhang B ("Installationsdefinition Arbeitsplatz"), welcher in beiden Ausschreibungen ident verfasst und beiden Ausschreibungen zugrunde gelegt worden sei, bestritten. Aus Anhang B ergäben sich die konkreten Mengen für die einzelnen Positionen und seien diese nahezu ident mit den in den verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsunterlagen genannten Mengenangaben. Diese Mengenannahmen seien auch Grundlage des vom Auftraggeber durchgeführten technischen Prüfberichtes gewesen.
Der Auftraggebervertreter erläuterte, dass bei der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung 40 Standardarbeitsplätze sowie 10 Nonstandardarbeitsplätze und die Erweiterung bestehender Arbeitsplätze den ausgeschriebenen Mengen zugrunde gelegt worden seien.
Die Vertreterin der Antragstellerin brachte vor, dass sich aus dieser Aussage ergebe, dass mit der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung 40 Standardarbeitsplätze beauftragt werden sollten und daher der konkrete Bedarf im Verhältnis zur Ausschreibung "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelung in der Austro Control GmbH", wonach 60 Standardarbeitsplätze ausgeschrieben worden seien, mit der nunmehrigen Ausschreibung in einem Ausmaß von 40 Standardarbeitsplätzen abgedeckt werden solle.
Der Auftraggebervertreter führte aus, dass im Gegensatz zur Ausschreibung "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH", wonach die Elektroinstallation für Arbeitsplätze Ausschreibungsgegenstand gewesen sei, im gegenständlichen Vergabeverfahren der Leistungsgegenstand eine Konkretisierung erfahren habe. Unter Zugrundelegung der Annahme, dass es Standardarbeitsplätze, Nonstandardarbeitsplätze und eine Erweiterung von bestehenden Arbeitsplätzen gebe, seien die gegenständlichen Leistungspositionen mit den genannten Mengen ausgeschrieben worden.
Auf das Vorbringen des Vertreters der Antragstellerin, dass die Erweiterung von bestehenden Arbeitsplätzen auch schon Anforderung der Ausschreibung "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" gewesen sei, erwiderte der Auftraggebervertreter, dass sich dies im bloßen Mengengerüst für 60 Arbeitsplätze nicht wieder gefunden habe.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Auftraggebers hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3.3.2006 zwei unterschiedliche Nachprüfungsanträge eingebracht. Der Nachprüfungsantrag betreffend die Nichtigerklärung der gesetzwidrig getroffenen Entscheidung über den erklärten Widerruf des Vergabeverfahrens "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen" wurde unter GZ N-009-BVA/06/2006, jener betreffend die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 unter GZ N-0010-BVA/07/2006 protokolliert. Der am 3.3.2006 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 wurde rechtzeitig unter Einhaltung der Fristen des § 321 BVergG 2006 beim Bundesvergabeamt eingebracht und erfüllt auch die formalen Voraussetzungen des § 322 Abs. 1 BVergG 2006. Angefochten wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe, welche gemäß § 2 Z 16 lit a sub.lit. cc BVergG 2006 eine gesondert anfechtbare Entscheidung ist. Der Antrag wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 7.3.2006 lediglich näher konkretisiert und ausgeführt.Entgegen der Ansicht des Auftraggebers hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3.3.2006 zwei unterschiedliche Nachprüfungsanträge eingebracht. Der Nachprüfungsantrag betreffend die Nichtigerklärung der gesetzwidrig getroffenen Entscheidung über den erklärten Widerruf des Vergabeverfahrens "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen" wurde unter GZ N-009-BVA/06/2006, jener betreffend die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 unter GZ N-0010-BVA/07/2006 protokolliert. Der am 3.3.2006 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.2.2006 wurde rechtzeitig unter Einhaltung der Fristen des Paragraph 321, BVergG 2006 beim Bundesvergabeamt eingebracht und erfüllt auch die formalen Voraussetzungen des Paragraph 322, Absatz eins, BVergG 2006. Angefochten wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe, welche gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, sub.lit. cc BVergG 2006 eine gesondert anfechtbare Entscheidung ist. Der Antrag wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 7.3.2006 lediglich näher konkretisiert und ausgeführt.
Im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch kein Zuschlag erteilt und das Verfahren auch nicht widerrufen.
Die Antragstellerin hat zur Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Vergabeverfahrens vorgebracht, dass der Widerruf der am 20.10.2005 ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung rechtswidrig sei. Daraus ergebe sich, dass, unter Zugrundelegung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs, die Einleitung jedes weiteren Vergabeverfahrens, welches die ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen, oder aber auch bloß Teile hievon, zum Gegenstand habe, gleichermaßen und unausweichlich rechtswidrig sei.
Mit dem am 20.10.2005 im Lieferanzeiger unter der Zahl L 255147 veröffentlichten Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" wurde eine Rahmenvereinbarung für laufende Ergänzungsarbeiten an der strukturierten Verkabelung und an der Stromversorgung von Büroarbeitsplätzen der Flugverkehrskontrollzentrale (ATCCV) der Austro Control (ACG) und der Austro Control Zentrale (ACG-Z) ausgeschrieben, wobei als Kalkulationsgrundlage für das erste Jahr 60 Büroarbeitsplätze angegeben sind. Darüber hinaus sehen die Ausschreibungsunterlagen eine optionale Vertragsverlängerung auf zwei weitere Jahre vor.
Es ist jeweils bedarfsabhängig die bestehende strukturierte Sekundär Verkabelung (LWL-Backbone Verkabelung), die bestehende strukturierte Tertiär Verkabelung (CU-Verkabelung), die bestehende elektrische Verkabelung (ET-Verkabelung) sowie bestehende Kabeltragsysteme zu ergänzen und sind für alle diese Bereiche die notwendigen Detailplanungen durchzuführen.
Laut Anhang B "Installationsdefinition Arbeitsplatz" ist ein Büroarbeitsplatz, sofern nicht anders gewünscht oder angegeben, standardmäßig wie folgt zu errichten:
5x USV-Dose (1 x 2fach, 1 x 3fach)
2x Netz-Dose (1 x 2fach)
6 x EDV-Dose (3 x 2fach)
Die Ausschreibungsunterlagen enthalten keine Mengenangaben zu den einzelnen Leistungspositionen.
Im Gegensatz dazu umfasst das Leistungsverzeichnis der Ausschreibungsunterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" nicht die Kapitel "LWL Verkabelung in Einblastechnik", "Telefonverkabelung" sowie "EDV Datenschrank".
Für diese Büroarbeitsplätze ist jeweils die bestehende strukturierte Tertiär Verkabelung (CU-Verkabelung), die bestehende elektrische Verkabelung (ET-Verkabelung) und, soweit erforderlich, Kabeltragsysteme bzw. Elektroverteiler zu ergänzen. Des Weiteren sind für alle diese Bereiche die notwendigen Detailplanungen durchzuführen.
Laut Anhang B "Installationsdefinition Arbeitsplatz" ist ein Büroarbeitsplatz, sofern nicht anders gewünscht oder angegeben, standardmäßig wie folgt zu errichten:
5x USV-Dose (1 x 2fach, 1 x 3fach)
4x Netz-Dose (2 x 2fach)
6 x EDV-Dose (3 x 2fach)
Darüber hinaus sehen die Ausschreibungsunterlagen konkrete Mengenangaben zu den einzelnen Leistungspositionen vor. Während Leistungsgegenstand des gegenständlichen Vergabeverfahrens somit bestimmte Mengen an elektrotechnischer Verkabelung, Installationsrohre, CAT 5 Verkabelung und CAT 6 Verkabelung sowie Zusatz- und Regieleistungen sind, sind Gegenstand der am 20.10.2005 ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung Ergänzungsarbeiten an der strukturierten Verkabelung und an der Stromversorgung von 60 Arbeitsplätzen. Darüber hinaus umfasst diese verfahrensgegenständliche Ausschreibung nicht "LWL Verkabelung in Einblastechnik", "Telefonverkabelung" und "EDV Datenschrank".
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist Anhang B ("Installationsdefinition Arbeitsplatz") nicht in beiden Ausschreibungen ident. So unterscheidet sich die Definition eines standardmäßig errichteten Arbeitsplatzes in der Anzahl der Netzdosen [2x Netz-Dose (1 x 2fach) bzw. 4x Netz-Dose (2 x 2fach)]. Darüber hinaus unterscheiden sich die beiden Ausschreibungen im Vertragstypus. Des Weiteren sieht die Ausschreibung der Rahmenvereinbarung eine Option auf Verlängerung auf zwei weitere Jahre vor, während bei der verfahrensgegenständlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe die Leistungserbringung zeitlich konkret begrenzt ist und auch keine Verlängerungsoption enthält.
Zwischen den beiden Ausschreibungen besteht somit keine inhaltliche Identität. Die Ausschreibung "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" und die Ausschreibung "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" beinhalten somit unterschiedliche Leistungsgegenstände und sind daher voneinander unabhängig zu betrachten. Ein allfällig rechtswidrig erfolgter Widerruf des Vergabeverfahrens "Rahmenvereinbarung für die Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" kann damit auch nicht die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Vergabeverfahren "Durchführung von strukturierten und ET-Verkabelungen in der Austro Control GmbH" begründen.
Gemäß § 20 Z 27 BVergG 2002 handelt es sich bei einer Rahmenvereinbarung um eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.Gemäß Paragraph 20, Ziffer 27, BVergG 2002 handelt es sich bei einer Rahmenvereinbarung um eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
In vergaberechtlicher Hinsicht wird die Rahmenvereinbarung traditionell dem Rahmenvertrag gegenübergestellt. Im Gegensatz zum Rahmenvertrag wurde jedoch die Rahmenvereinbarung im BVergG 2002 als eigene Verfahrenskategorie eingerichtet und gesetzlichen Regelungen unterworfen (vgl. § 23 Abs. 10 sowie die §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 5, 20 Z 27, 29 und 119 BVergG 2002).In vergaberechtlicher Hinsicht wird die Rahmenvereinbarung traditionell dem Rahmenvertrag gegenübergestellt. Im Gegensatz zum Rahmenvertrag wurde jedoch die Rahmenvereinbarung im BVergG 2002 als eigene Verfahrenskategorie eingerichtet und gesetzlichen Regelungen unterworfen vergleiche Paragraph 23, Absatz 10, sowie die Paragraphen 15, Absatz eins, 19, Absatz 5, 20, Ziffer 27, 29 und 119 BVergG 2002).
Der wesentliche Unterschied zur Rahmenvereinbarung besteht im beidseitig verbindlichen Charakter des Rahmenvertrages. Als beidseitig verbindlicher Leistungsvertrag mit einer Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers zu festen Konditionen hat der Rahmenvertrag bereits alle für den Abschluss eines Vertrages erforderlichen Vereinbarungen zu enthalten. Der Rahmenvertrag ist somit als Auftrag zu qualifizieren, der in der Nähe eines Bezugsvertrages anzusiedeln (vgl. Haunold, ZVB 2002, 75) beziehungsweise als Dauerschuldverhältnis anzusehen [vgl. Resch,Der wesentliche Unterschied zur Rahmenvereinbarung besteht im beidseitig verbindlichen Charakter des Rahmenvertrages. Als beidseitig verbindlicher Leistungsvertrag mit einer Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers zu festen Konditionen hat der Rahmenvertrag bereits alle für den Abschluss eines Vertrages erforderlichen Vereinbarungen zu enthalten. Der Rahmenvertrag ist somit als Auftrag zu qualifizieren, der in der Nähe eines Bezugsvertrages anzusiedeln vergleiche Haunold, ZVB 2002, 75) beziehungsweise als Dauerschuldverhältnis anzusehen [vgl. Resch,
Die "neuen" Vergabeverfahren, (137) 148 f in Griller - Holoubek, Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002 (2004)] und nach den allgemeinen vergaberechtlichen Regeln zu vergeben ist. Der Umfang der Gesamtleistung und der Erfüllungszeitpunkt stehen allerdings im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht fest. Kommt es jedoch zu einem Bedarf an Leistungen, die unter den abgeschlossenen Rahmenvertrag fallen, hat der Auftraggeber sämtliche vom Rahmenvertrag erfassten Leistungen ausschließlich vom Vertragspartner des Rahmenvertrages zu den vereinbarten Konditionen zu beziehen. Demgegenüber fehlt der Rahmenvereinbarung die für den Rahmenvertrag charakteristische Bindungswirkung (vgl. Lesniak, ZVB 2005/8). Zu betonen ist, dass die Rahmenvereinbarung den Auftraggeber nicht bindet, die von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen oder Leistungsgruppen jedenfalls von den Parteien der Rahmenvereinbarung für die Dauer derselben zu beziehen (RV 1087 BlgNR 21. GP 44).Die "neuen" Vergabeverfahren, (137) 148 f in Griller - Holoubek, Grundfragen des Bundesvergabegesetzes 2002 (2004)] und nach den allgemeinen vergaberechtlichen Regeln zu vergeben ist. Der Umfang der Gesamtleistung und der Erfüllungszeitpunkt stehen allerdings im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht fest. Kommt es jedoch zu einem Bedarf an Leistungen, die unter den abgeschlossenen Rahmenvertrag fallen, hat der Auftraggeber sämtliche vom Rahmenvertrag erfassten Leistungen ausschließlich vom Vertragspartner des Rahmenvertrages zu den vereinbarten Konditionen zu beziehen. Demgegenüber fehlt der Rahmenvereinbarung die für den Rahmenvertrag charakteristische Bindungswirkung vergleiche Lesniak, ZVB 2005/8). Zu betonen ist, dass die Rahmenvereinbarung den Auftraggeber nicht bindet, die von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen oder Leistungsgruppen jedenfalls von den Parteien der Rahmenvereinbarung für die Dauer derselben zu beziehen Regierungsvorlage 1087 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 44).
Die Vergabe einer Rahmenvereinbarung gliedert sich in zwei Stufen. In der ersten Stufe wird eine Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines "regulären", allerdings fiktiven Vergabeverfahrens mit einem oder mit mehreren Unternehmen abgeschlossen. Auf dieser Stufe ist der Auftraggeber nicht gebunden, die von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen oder Leistungsgruppen vom Partner der Rahmenvereinbarung zu beziehen. Bei einer Rahmenvereinbarung kommt nach Abschluss der ersten Stufe (des "fiktiven" Vergabeverfahrens) noch kein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Unternehmer(n) zustande. Damit ist klar, dass mangels Vertrag auch eine Parallelbeschaffung zulässig ist (vgl. Fössl, Vertragsrechtliche Aspekte bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen, in Sachs, Schwerpunkte zum BVergG 2006 (2005) [230, 237]).Die Vergabe einer Rahmenvereinbarung gliedert sich in zwei Stufen. In der ersten Stufe wird eine Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines "regulären", allerdings fiktiven Vergabeverfahrens mit einem oder mit mehreren Unternehmen abgeschlossen. Auf dieser Stufe ist der Auftraggeber nicht gebunden, die von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen oder Leistungsgruppen vom Partner der Rahmenvereinbarung zu beziehen. Bei einer Rahmenvereinbarung kommt nach Abschluss der ersten Stufe (des "fiktiven" Vergabeverfahrens) noch kein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Unternehmer(n) zustande. Damit ist klar, dass mangels Vertrag auch eine Parallelbeschaffung zulässig ist vergleiche Fössl, Vertragsrechtliche Aspekte bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen, in Sachs, Schwerpunkte zum BVergG 2006 (2005) [230, 237]).
Die Rahmenvereinbarung stellt keine Zusage des Auftraggebers dar, die Leistungen jedenfalls von den Partnern der Rahmenvereinbarung zu beziehen. Gerade darin unterscheidet sich ua. auch die Rahmenvereinbarung von der Option. Geht man vom Fehlen wechselseitiger Leistungsverpflichtungen aus, so erscheint die Nichtinanspruchnahme der Rahmenvereinbarung durch den Auftraggeber auch aus Unternehmersicht jedenfalls als unbedenklich. Die Durchführung eines regulären Vergabeverfahrens bleibt dem Auftraggeber trotz Abschluss einer Rahmenvereinbarung grundsätzlich unbenommen (vgl. Hornbanger/Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 119 Rz 19 unter Hinweis auf die Aussage der Kommission in P 4.6 ihres RL-Vorschlages zur VergabeRL 2004, KOM(2000) 275,8: "Es steht dem Auftraggeber jederzeit frei, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, wenn er feststellt, dass am Markt bessere Bedingungen erhältlich sind.").Die Rahmenvereinbarung stellt keine Zusage des Auftraggebers dar, die Leistungen jedenfalls von den Partnern der Rahmenvereinbarung zu beziehen. Gerade darin unterscheidet sich ua. auch die Rahmenvereinbarung von der Option. Geht man vom Fehlen wechselseitiger Leistungsverpflichtungen aus, so erscheint die Nichtinanspruchnahme der Rahmenvereinbarung durch den Auftraggeber auch aus Unternehmersicht jedenfalls als unbedenklich. Die Durchführung eines regulären Vergabeverfahrens bleibt dem Auftraggeber trotz Abschluss einer Rahmenvereinbarung grundsätzlich unbenommen vergleiche Hornbanger/Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 119, Rz 19 unter Hinweis auf die Aussage der Kommission in P 4.6 ihres RL-Vorschlages zur VergabeRL 2004, KOM(2000) 275,8: "Es steht dem Auftraggeber jederzeit frei, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, wenn er feststellt, dass am Markt bessere Bedingungen erhältlich sind.").
Der Auftraggeber ist trotz Bestehens einer Rahmenvereinbarung nicht einmal verpflichtet, aus der Rahmenvereinbarung abzurufen, wenn er einen konkreten Beschaffungsbedarf hat und kann insofern jederzeit auch eine "Parallelausschreibung" mit Dritten durchführen (vgl. Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts2, 84).Der Auftraggeber ist trotz Bestehens einer Rahmenvereinbarung nicht einmal verpflichtet, aus der Rahmenvereinbarung abzurufen, wenn er einen konkreten Beschaffungsbedarf hat und kann insofern jederzeit auch eine "Parallelausschreibung" mit Dritten durchführen vergleiche Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts2, 84).
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Auftraggeber sogar im Fall des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung ein neues Vergabeverfahren über Leistungen, die mit jenen der Rahmenvereinbarung ident sind, durchführen kann.
Die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit, nämlich, dass durch den rechtswidrig erfolgten Widerruf auch die Neuausschreibung über idente Leistungen rechtswidrig wäre, liegt nicht vor, da - wie aus den vorigen Ausführungen zu entnehmen ist - keine Ausschreibungen über idente Leistungen vorliegen.
Die Antragstellerin hat darüber hinaus als Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Angebotsabgabe geltend gemacht, dass die Angebotsabgabe per Telefax zugelassen sei, dies wurde jedoch mit Fax vom 7.3.2006 "Berichtigung zur Einladung zur Angebotslegung" berichtigt. Weitere Rechtswidrigkeiten wurden von der Antragstellerin nicht vorgebracht und konnten auch vom erkennenden Senat keine Rechtswidrigkeiten festgestellt werden.
Da somit keine Rechtswidrigkeiten vorliegen, konnte die Antragstellerin nicht in dem von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt sein. Die von der Antragstellerin angefochtene Aufforderung zur Angebotsabgabe war daher im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt - in dessen Rahmen das Bundesvergabeamt gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Zuschlagserteilung zuständig ist - nicht für nichtig zu erklären (vgl. dazu auch Thienel, Anfechtung und Nichtigerklärung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen?, RPA 2004, 75). Der Antrag war daher abzuweisen.Da somit keine Rechtswidrigkeiten vorliegen, konnte die Antragstellerin nicht in dem von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt sein. Die von der Antragstellerin angefochtene Aufforderung zur Angebotsabgabe war daher im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt - in dessen Rahmen das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Zuschlagserteilung zuständig ist - nicht für nichtig zu erklären vergleiche dazu auch Thienel, Anfechtung und Nichtigerklärung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen?, RPA 2004, 75). Der Antrag war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Absatz 2, leg.cit. besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn
Da gemäß Spruchpunkt 1 der Nachprüfungsantrag abgewiesen wurde und dies nicht als "teilweises Obsiegen" iSd § 318 Abs. 1 BVergG 2006 gewertet werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da gemäß Spruchpunkt 1 der Nachprüfungsantrag abgewiesen wurde und dies nicht als "teilweises Obsiegen" iSd Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 gewertet werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
VERGT_20060411_N_0010_BVA_07_2006_38_00