Norm
BVergG 2006 §318 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 318 Abs 2 2. Satz BVergG 2006 ist, wenn sich der Antrag auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß §§ 12 und 180 nicht erreicht, lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren für den Unterschwellenbereich zu entrichten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Ersatz von ihm entrichteter Gebühren durch den Auftraggeber gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 vor dem Bundesvergabeamt, ist somit der Höhe nach auf die gemäß § 318 Abs 2 2. Satz leg. cit. zu entrichtende Pauschalgebühr beschränkt.Gemäß Paragraph 318, Absatz 2, 2. Satz BVergG 2006 ist, wenn sich der Antrag auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß Paragraphen 12 und 180 nicht erreicht, lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren für den Unterschwellenbereich zu entrichten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Ersatz von ihm entrichteter Gebühren durch den Auftraggeber gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 vor dem Bundesvergabeamt, ist somit der Höhe nach auf die gemäß Paragraph 318, Absatz 2, 2. Satz leg. cit. zu entrichtende Pauschalgebühr beschränkt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060411_N_0001_BVA_02_2006_71_05