Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Hat der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung zurückgezogen, droht keine unmittelbare Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber, sodass die Interessen des Antragstellers weder geschädigt sind noch diesen eine Schädigung droht und der Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung abzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060412_N_0021_BVA_14_2006_EV8_01