Norm
BVergG 2002 §105Rechtssatz
Es steht nicht in der Disposition des Auftraggebers, zu entscheiden, nach welcher Rechtslage er ein Vergabeverfahren führt und für welche Entscheidungen insofern die Möglichkeit zur Nachprüfung eröffnet wird. Vor dem 1. Februar 2006 eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage – und damit nach dem BVergG 2002 – zu Ende zu führen. Somit kann auch eine freiwillige, einer Empfehlung des Bundeskanzleramtes gerecht werdende Mitteilung der Widerrufsentscheidung keine Pflicht zur Anfechtung dieser Entscheidung auslösen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060413_N_0009_BVA_06_2006_38_03