Norm
BVergG 2002 §21Rechtssatz
Obgleich dem BVergG 2002 eine Zweiteilung der Auftraggeberentscheidungen im Hinblick auf den Widerruf eines Vergabeverfahrens (wie sie nunmehr das BVergG 2006 vorsieht) fremd ist, ist das Bundesvergabeamt auch bei Vergabeverfahren, die auf Grundlage der materiellrechtlichen Bestimmungen des BVergG 2002 zu führen sind, zur Nichtigerklärung der mit der Verständigung oder der Bekanntmachung nach außen tretenden Widerrufsentscheidung zuständig.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060413_N_0009_BVA_06_2006_38_02