Norm
BVergG 2006 §345 Abs1 Z3Rechtssatz
Wurde das Feststellungsverfahren vor dem 1. Februar 2006 eingeleitet, ist es sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich nach der Rechtslage des BVergG 2002 zu führen und zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060424_17F_7_05_29_01