RS Verg 2006/4/25 N/0025-BVA/04/2006-EV7

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Rechtssatz

In Fall eines auf Untersagung der Anbotsöffnung gerichteten Begehrens eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 kommt der Verständigung des Auftraggebers durch das Bundesvergabeamt bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu. Diese Funktion der aufschiebenden Wirkung wird durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Untersagung der Anbotsöffnung bis zu einem bestimmten Datum übernommen. Sollte die Entscheidung des Bundesvergabeamtes bis zu dem genannten Datum im Nachprüfungsverfahren nicht ergangen sein, hat das Bundesvergabeamt gemäß § 329 Abs. 3 leg. cit. die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen. Der Rechtsschutz ist somit lückenlos gewährleistet.In Fall eines auf Untersagung der Anbotsöffnung gerichteten Begehrens eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 kommt der Verständigung des Auftraggebers durch das Bundesvergabeamt bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu. Diese Funktion der aufschiebenden Wirkung wird durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Untersagung der Anbotsöffnung bis zu einem bestimmten Datum übernommen. Sollte die Entscheidung des Bundesvergabeamtes bis zu dem genannten Datum im Nachprüfungsverfahren nicht ergangen sein, hat das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg. cit. die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen. Der Rechtsschutz ist somit lückenlos gewährleistet.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060425_N_0025_BVA_04_2006_EV7_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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