RS Verg 2006/4/25 N/0025-BVA/04/2006-EV7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
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Rechtssatz

Nicht nur der Auftraggeber hat bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens und daraus folgend, auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen (vgl. VfGH 1.8.2002, B 1194/02; BVA 18.4.2006, N/0022- BVA/15/2006-EV8; 17.3.2006, N/001-BVA/02/2006-EV55 u.v.a.), sondern es hat auch ein möglicher Bieter mögliche Zeitverzögerungen in einem Vergabeverfahren in Kauf zu nehmen (vgl. BVA 12.10.2004, 04N-96/04-16; 11.10.2004, 07N-95/04-10).Nicht nur der Auftraggeber hat bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens und daraus folgend, auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen vergleiche VfGH 1.8.2002, B 1194/02; BVA 18.4.2006, N/0022- BVA/15/2006-EV8; 17.3.2006, N/001-BVA/02/2006-EV55 u.v.a.), sondern es hat auch ein möglicher Bieter mögliche Zeitverzögerungen in einem Vergabeverfahren in Kauf zu nehmen vergleiche BVA 12.10.2004, 04N-96/04-16; 11.10.2004, 07N-95/04-10).

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060425_N_0025_BVA_04_2006_EV7_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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