Norm
BVergG 2006 §306Rechtssatz
Unter Berücksichtigung von § 303 BVergG 2006 wird das Bundesvergabeamt in Senaten tätig, wobei jeder Senat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Die Entscheidungen, die ein Senatsvorsitzender selbständig und ohne Befassung des Senates allein treffen kann, sind in § 306 BVergG 2006 abschließend geregelt. Aus § 306 BVergG 2006 kann nicht entnommen werden, dass der Senatsvorsitzende allein ohne Befassung des zuständigen Senates befugt ist, in einem Zweifelsfall bescheidmäßig die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Bundesvergabeamtes festzustellen. Der Senatsvorsitzende hat jedoch gemäß § 306 Abs. 1 BVergG 2006 über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen unter Berücksichtigung von § 330 Abs. 3 BVergG 2006 unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlagen des Antrages zu entscheiden. Würde nunmehr der zuständige Senatsvorsitzende im Zuge der ihn treffenden Entscheidungsverpflichtung hinsichtlich des Abspruchs über die beantragte einstweilige Verfügung eine Entscheidung über die (Un-)Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes treffen, würde er eine Entscheidungskompetenz an sich ziehen, zu der er nach dem Gesetzeswortlaut nicht befugt ist. Dem einzelnen Senatsvorsitzenden ist es verwehrt an Stelle des zuständigen Senates eine von diesem zu lösende Rechtsfrage bescheidmäßig zu beantworten und derart den Senat rechtlich zu binden.Unter Berücksichtigung von Paragraph 303, BVergG 2006 wird das Bundesvergabeamt in Senaten tätig, wobei jeder Senat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Die Entscheidungen, die ein Senatsvorsitzender selbständig und ohne Befassung des Senates allein treffen kann, sind in Paragraph 306, BVergG 2006 abschließend geregelt. Aus Paragraph 306, BVergG 2006 kann nicht entnommen werden, dass der Senatsvorsitzende allein ohne Befassung des zuständigen Senates befugt ist, in einem Zweifelsfall bescheidmäßig die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Bundesvergabeamtes festzustellen. Der Senatsvorsitzende hat jedoch gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen unter Berücksichtigung von Paragraph 330, Absatz 3, BVergG 2006 unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlagen des Antrages zu entscheiden. Würde nunmehr der zuständige Senatsvorsitzende im Zuge der ihn treffenden Entscheidungsverpflichtung hinsichtlich des Abspruchs über die beantragte einstweilige Verfügung eine Entscheidung über die (Un-)Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes treffen, würde er eine Entscheidungskompetenz an sich ziehen, zu der er nach dem Gesetzeswortlaut nicht befugt ist. Dem einzelnen Senatsvorsitzenden ist es verwehrt an Stelle des zuständigen Senates eine von diesem zu lösende Rechtsfrage bescheidmäßig zu beantworten und derart den Senat rechtlich zu binden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
vorläufige Annahme der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung;Dokumentnummer
VERGR_20060426_N_0026_BVA_05_2006_08_01