Norm
BVergG 2006 §328 Abs1, Abs4Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag. Reinhard Grasböck, gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 am 2.5.2006 im Nachprüfungsverfahren N/0028-BVA/08/2006 betreffend öffentliche Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft (ASFINAG)Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag. Reinhard Grasböck, gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 am 2.5.2006 im Nachprüfungsverfahren N/0028-BVA/08/2006 betreffend öffentliche Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft (ASFINAG)
und deren Vergabeverfahren mit der Bezeichnung "A 26, Linzer Autobahn, Westring Linz, Baugrunderkundung zur UVE" über den Antrag der Nachprüfungswerberin, der B*** (,diese vertreten durch X***,) gerichtet auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zugunsten der R*** vom 18.4.2006 zu untersagen, eventualiter diese Zuschlagserteilung bis zum 6.6.2006 zu untersagen, und über den Gegenantrag namens der Auftraggeberin vom 27.4.2006 wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Dem Eventualantrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird stattgegeben.
Der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft ist die Erteilung des Zuschlags im Vergabeverfahren: "A 26, Linzer Autobahn, Westring Linz, Baugrunderkundung zur UVE" für die Dauer dieses Nachprüfungsverfahrens, längstens aber
bis zum Ablauf des 6.6.2006 untersagt.
Das zeitlich für die absolute Dauer des Nachprüfungsverfahrens formulierte, primär gestellte Sicherungsbegehren wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 328, 329, 330 und 345 Absätze 1 und 4 BVergG 2006 BGBl I 17/2006Rechtsgrundlage: Paragraphen 328, 329, 330 und 345 Absätze 1 und 4 BVergG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2006,
Begründung
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die öffentliche Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finazierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG, im Folgenden auch: Auftraggeberin) leitete im Februar 2006 ein nicht offenes Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit der Bezeichnung "A 26, Linzer Autobahn, Westring Linz, Baugrunderkundung zur UVE" ein.
Als vergebende Stelle tritt dabei die A*** auf.
Gemäß der Seite 12 der "Ausschreibungsgrundlagen" begann die Angebotsfrist am 24.2.2006 und endete am 21.3.2006 um 11.00 Uhr.
Die Auftraggeberin lud 6 Unternehmen zur Angebotslegung ein. 2 dieser Unternehmen, nämlich die H*** einerseits und die T*** andererseits, bildeten – dies ohne aktenkundige Anzeige gemäß § 20 Abs 2 vorletzter Satz BVergG 2006 – eine Bietergemeinschaft und legten ein gemeinsames Angebot. Diese Bietergemeinschaft tritt nunmehr beim Bundesvergabeamt als Nachprüfungswerberin auf.Die Auftraggeberin lud 6 Unternehmen zur Angebotslegung ein. 2 dieser Unternehmen, nämlich die H*** einerseits und die T*** andererseits, bildeten – dies ohne aktenkundige Anzeige gemäß Paragraph 20, Absatz 2, vorletzter Satz BVergG 2006 – eine Bietergemeinschaft und legten ein gemeinsames Angebot. Diese Bietergemeinschaft tritt nunmehr beim Bundesvergabeamt als Nachprüfungswerberin auf.
Die Wahl des Vergabeverfahrens als nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, bei dem sich die Auftraggeberin auf § 37 Z 1 BVergG 2006 zu stützen scheint, blieb beim Bundesvergabeamt unbekämpft.Die Wahl des Vergabeverfahrens als nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, bei dem sich die Auftraggeberin auf Paragraph 37, Ziffer eins, BVergG 2006 zu stützen scheint, blieb beim Bundesvergabeamt unbekämpft.
Bei den Zuschlagskriterien in Punkt 1,304.2 der gegenständlichen "Ausschreibungsgrundlagen" ist der Preis mit 97% und die Bauzeitverkürzung mit 3 % gewichtet - Seite 10 der "Ausschreibungsgrundlagen".
Auf Seite 9 der "Ausschreibungsgrundlagen" ist unter Punkt 1,213 ua folgende Passage enthalten:
Vertiefte Angebotsprüfung – Prüfung der Angemessenheit der Preise
Vor der vertieften Angebotsprüfung werden die nachfolgend angegebenen Kriterien geprüft und das Angebot gegebenenfalls ausgeschieden:
Ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis: Die Angemessenheit der Preise im Sinne des BVergG 2006 § 125 BVergG 2006 wird für die vertiefteUngewöhnlich niedriger Gesamtpreis: Die Angemessenheit der Preise im Sinne des BVergG 2006 Paragraph 125, BVergG 2006 wird für die vertiefte
Angebotsprüfung wie folgt festgelegt:
Als ungewöhnlich niedrig im Sinne des § 125 BVergG 2006 wird ein Preis dann jedenfalls qualifiziert wenn er 50 % des Preises, im Bezug auf den Mittelwert, der übrigen Bieter und der Schätzung aus der Erstellung der Ausschreibung beträgt.Als ungewöhnlich niedrig im Sinne des Paragraph 125, BVergG 2006 wird ein Preis dann jedenfalls qualifiziert wenn er 50 % des Preises, im Bezug auf den Mittelwert, der übrigen Bieter und der Schätzung aus der Erstellung der Ausschreibung beträgt.
Die Angebotseröffnung fand am 21.3.2006 um 11.00 Uhr statt. Daran nahmen keine Bieter teil, obwohl dies gemäß Punkt 1.307, Seite 12 der "Ausschreibungsgrundlagen", möglich gewesen wäre.
In den Vergabeunterlagen und insbesondere im Protokoll über die Angebotseröffnung, welches ua noch mit dem (alten) § 88 BVergG 2002 überschrieben ist, ist vorerst ersichtlich, dass die geschätzten Auftragskosten netto EUR 90.000,-- betragen sollen.In den Vergabeunterlagen und insbesondere im Protokoll über die Angebotseröffnung, welches ua noch mit dem (alten) Paragraph 88, BVergG 2002 überschrieben ist, ist vorerst ersichtlich, dass die geschätzten Auftragskosten netto EUR 90.000,-- betragen sollen.
Von den fünf eingelangten Angeboten war das der nunmehr als Nachprüfungswerberin auftretenden Bietergemeinschaft das zweitbilligste mit einem Preis von EUR 246.467,75, wobei die Nachprüfungswerberin eine Bauzeitverkürzung von 2 Wochen anbot. Die von der Auftraggeberin am 18.4.2006 in der in diesem Verfahren angefochtenen Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin R***, ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, bot einen Preis von EUR 162.324,38 und gleichfalls eine Bauzeitverkürzung von 2 Wochen an.
Die weiteren 3 Bieter legten Angebote mit Preisen in der Höhe von EUR 334.595,--; EUR 317.445,03 bzw EUR 309.688,44.
Hinsichtlich des oben wiedergegebenen Ausscheidensgrundes gemäß der Ausschreibung bedeutet dies, dass der Preis der R*** kein automatisches Ausscheiden dieses Unternehmens – ohne entsprechende Preisprüfung nach sich zieht. Denn der Durchschnittswert der übrigen Angebotspreise samt den geschätzten EUR 90.000,-- beträgt EUR 259.639,24, womit sich ein Preisabstand der R*** zu diesem Durchschnittswert gemäß Punkt 1,213 der "Ausschreibungsgrundlagen" von EUR 97.314,86, also von weniger als 50 % ergibt.
Die Nachprüfungswerberin erhielt die Zuschlagsentscheidung mit Telefax vom 18.4.2006 zugestellt.
Sie brachte dagegen am 25.4.2006 anwaltlich vertreten einen Nachprüfungsantrag gemeinsam mit dem in diesem Bescheid zu behandelnden Antrag auf einstweilige Verfügung (= eV – Antrag) ein und bezahlte Pauschalgebühren im Ausmaß von EUR 1.200,-- an das Bundesvergabeamt – Mitteilung der Amtsbuchhaltung lfd Nr 11 des Verwaltungsakts.
Im Nachprüfungsantrag wird vor allem der Preis der R*** als rechtswidrig bewertet und der Auftraggeberin daher insbesondere ein relevanter Verstoß gegen § 125 BVergG 2006 vorgeworfen.Im Nachprüfungsantrag wird vor allem der Preis der R*** als rechtswidrig bewertet und der Auftraggeberin daher insbesondere ein relevanter Verstoß gegen Paragraph 125, BVergG 2006 vorgeworfen.
Zur Absicherung des gestellten Nichtigerklärungsbegehrens beantragte die Nachprüfungswerberin die Untersagung der Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag, jedenfalls aber bis zum 6.6.2006.
Als drohende Schädigung von Interessen (iS des § 329 Abs 1 BVergG 2006) macht die Nachprüfungswerberin den drohenden Entgang des Zuschlags an sich und den damit verbundenen drohenden Entgang eines Referenzauftrags geltend, wobei die Nachprüfungswerberin nach den Vergabeunterlagen nicht ausgeschieden wurde. Der Nachprüfungswerberin würde ein Verdienstentgang von EUR 24.646,78 drohen und würden als weiterer Schaden insgesamt Kosten der Angebotserstellung von EUR 3.657,50 drohen.Als drohende Schädigung von Interessen (iS des Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006) macht die Nachprüfungswerberin den drohenden Entgang des Zuschlags an sich und den damit verbundenen drohenden Entgang eines Referenzauftrags geltend, wobei die Nachprüfungswerberin nach den Vergabeunterlagen nicht ausgeschieden wurde. Der Nachprüfungswerberin würde ein Verdienstentgang von EUR 24.646,78 drohen und würden als weiterer Schaden insgesamt Kosten der Angebotserstellung von EUR 3.657,50 drohen.
Die Nachprüfungswerberin schlüsselte diese Beträge in der verfahrenseinleitenden Eingabe näher auf.
Mit anderen Worten befürchtet die Nachprüfungswerberin zentral die Vereitelung der eigenen Zuschlagschance bzw die Vereitelung eines an sie selbst zu ergehen habenden Zuschlags, dies alles samt den sich daraus ergebenden Folgen frustrierter Aufwendungen, dem Entgang eines Referenzprojekts und auch einen Verdienstentgang. Weiters zog die Nachprüfungswerberin als ein sich laufend vergrößerndes Schadenselement die eigenen Vorhaltekosten, also den Aufwand zur Gewährleistung der eigenen notwendigen Kapazitäten im Fall der späteren Auftragserteilung an die Nachprüfungswerberin an.
Die Auftraggeberin und auch die vergebende Stelle wurden vom Bundesvergabeamt am 25.4.2006 per Telefax von dem gegenständlichen Nachprüfungs- und eV – Antrag verständigt, wobei das Bundesvergabeamt gemäß § 328 Abs 5 und 6 BVergG 2006 auf die Rechtsfolgen der Verständigung von dem gestellten Sicherungsantrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung hingewiesen hat.Die Auftraggeberin und auch die vergebende Stelle wurden vom Bundesvergabeamt am 25.4.2006 per Telefax von dem gegenständlichen Nachprüfungs- und eV – Antrag verständigt, wobei das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 328, Absatz 5 und 6 BVergG 2006 auf die Rechtsfolgen der Verständigung von dem gestellten Sicherungsantrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung hingewiesen hat.
Die Auftraggeberin selbst nahm keine Verfahrenshandlungen gegenüber dem Bundesvergabeamt vor, teilte aber auch nicht mit, dass die vergebende Stelle die Verfahrensvertretung der Auftraggeberin wahrnehmen würde. Eine Vollmacht gemäß § 10 Abs 1 AVG wurde von der Auftraggeberin bislang auch noch nicht vorgelegt, obwohl die vergebende Stelle keine berufsmäßige Parteienvertreterin gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG 1991 ist. Die Auftraggeberin strebt vielmehr, wie aus historischen Fällen bekannt, an, dass ihr alle Schriftstücke des Verfahrens zugestellt werden, obwohl es am 25.4.2006 und auch am 26.4.2006 nicht möglich war, sämtliche 42 Seiten der (Beilagen zur) Verständigung insbesondere gemäß § 328 Abs 5 und 6 BVergG 2006, lfd Nr 2 des Verwaltungsakts, an die Faxnummer 050 108 - 10020 zu schicken, die die Auftraggeberin auf ihrer eigenen Homepage als offizielle Fax - Nummer kundmacht.Die Auftraggeberin selbst nahm keine Verfahrenshandlungen gegenüber dem Bundesvergabeamt vor, teilte aber auch nicht mit, dass die vergebende Stelle die Verfahrensvertretung der Auftraggeberin wahrnehmen würde. Eine Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG wurde von der Auftraggeberin bislang auch noch nicht vorgelegt, obwohl die vergebende Stelle keine berufsmäßige Parteienvertreterin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG 1991 ist. Die Auftraggeberin strebt vielmehr, wie aus historischen Fällen bekannt, an, dass ihr alle Schriftstücke des Verfahrens zugestellt werden, obwohl es am 25.4.2006 und auch am 26.4.2006 nicht möglich war, sämtliche 42 Seiten der (Beilagen zur) Verständigung insbesondere gemäß Paragraph 328, Absatz 5 und 6 BVergG 2006, lfd Nr 2 des Verwaltungsakts, an die Faxnummer 050 108 - 10020 zu schicken, die die Auftraggeberin auf ihrer eigenen Homepage als offizielle Fax - Nummer kundmacht.
Die Auftraggeberin nimmt dabei amtsbekannt idR selbst keine Verfahrenshandlungen in Nachprüfungsverfahren vor, sondern wünscht vielmehr eine Fax - Übermittlung von Schriftstücken zusätzlich noch an die Fax - Durchwahl 10862, bei der dann auf den positiven Sendeberichten des Bundesvergabeamts derzeit die (alte) Durchwahl des Faxgeräts der Rechtsabteilung der Auftraggeberin 10620 aufscheint.
Am 25.4.2006 langte bei der Durchwahl 10020 textlich zumindest die Verständigung gemäß § 328 Abs 5 und 6 BVergG 2006 ein (telefonische Mitteilung der Mitarbeiterin der Auftraggeberin, Frau Ha***, vom 26.4.2006), wenn auch nicht mit sämtlichen Seiten der Eingabe der Nachprüfungswerberin, während für die Durchwahl 10620 bzw 10862 am 25.4.2006 zwei positive Sendeberichte vorliegen.Am 25.4.2006 langte bei der Durchwahl 10020 textlich zumindest die Verständigung gemäß Paragraph 328, Absatz 5 und 6 BVergG 2006 ein (telefonische Mitteilung der Mitarbeiterin der Auftraggeberin, Frau Ha***, vom 26.4.2006), wenn auch nicht mit sämtlichen Seiten der Eingabe der Nachprüfungswerberin, während für die Durchwahl 10620 bzw 10862 am 25.4.2006 zwei positive Sendeberichte vorliegen.
Obwohl in der Verständigung, lfd Nr 2 des Verwaltungsakts verlangt, gab weder die Auftraggeberin noch die vergebende Stelle bis 27.4.2006 ausdrücklich bekannt, ob zB der vergebenden Stelle Zustellungsvollmacht erteilt wäre.
Die vergebende Stelle legte am 27.4.2006 die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und nahm – als Vertreterin der Auftraggeberin ohne Vorlage einer diesbezüglichen Vollmachtsurkunde gemäß § 10 Abs 1 AVG 1991 – mit der Eingabe, lfd Nr 8f, GS lfd Nr 10 des Verwaltungsakts, insbesondere zum gestellten eV – Antrag Stellung und begehrte (auch) dessen Abweisung.Die vergebende Stelle legte am 27.4.2006 die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und nahm – als Vertreterin der Auftraggeberin ohne Vorlage einer diesbezüglichen Vollmachtsurkunde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1991 – mit der Eingabe, lfd Nr 8f, GS lfd Nr 10 des Verwaltungsakts, insbesondere zum gestellten eV – Antrag Stellung und begehrte (auch) dessen Abweisung.
Inhaltlich wurde dabei namens der Auftraggeberin vorgebracht, dass die R*** nicht zu einem Unterpreis angeboten hätte, was auf eine Darstellung der Argumente des Nachprüfungsantrags als wenig aussichtsreich hinausläuft.
Im Übrigen würden öffentliche Interessen und Interessen der Auftraggeberin gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen.
Im gegenständlichen Vergabeverfahren stünden Erkundungsbohrungen für die UVE betreffend ein künftiges Autobahnteilstück zur Vergabe an, und würde der Bau des Streckenabschnitts für eine erhebliche Verbesserung der Lebensqualität und der Verkehrssicherheit in diesem Bereich sorgen.
Die Auftraggeberin (bzw die vergebende Stelle) brachte aber insbesondere nichts vor, was die Tatsache zu entkräften geeignet wäre, dass schon gemäß der eigenen Ausschreibung die Zuschlagsfrist – ohne Verlängerung durch ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 112 Abs 4 BVergG 2006 – erst am 21.6.2006 endet.Die Auftraggeberin (bzw die vergebende Stelle) brachte aber insbesondere nichts vor, was die Tatsache zu entkräften geeignet wäre, dass schon gemäß der eigenen Ausschreibung die Zuschlagsfrist – ohne Verlängerung durch ein Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 – erst am 21.6.2006 endet.
Die R*** wurde am 25.4.2006 gleichfalls vom gegenständlichen Nachprüfungsantrag gemäß § 324 Abs 3 BVergG 2006 verständigt. Dieser Bieterin wurde als Beteiligter gemäß § 8 AVG im eV – Verfahren im Sinne der amtwegigen Wahrheitsfindung die Möglichkeit eingeräumt, bis 27.4.2006 Interessen gegenüber der Behörde darzulegen, die deren Erachtens gegen die eV sprechen würden. Die R*** teilte dem Bundesvergabeamt diesbezüglich keine gegen die eV sprechenden Interessen mit.Die R*** wurde am 25.4.2006 gleichfalls vom gegenständlichen Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 324, Absatz 3, BVergG 2006 verständigt. Dieser Bieterin wurde als Beteiligter gemäß Paragraph 8, AVG im eV – Verfahren im Sinne der amtwegigen Wahrheitsfindung die Möglichkeit eingeräumt, bis 27.4.2006 Interessen gegenüber der Behörde darzulegen, die deren Erachtens gegen die eV sprechen würden. Die R*** teilte dem Bundesvergabeamt diesbezüglich keine gegen die eV sprechenden Interessen mit.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den Eingaben der Parteien und den vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens; sowie aus amtsbekannten Tatsachen. Die zentrale Feststellung der drohenden Vereitelung der Zuschlagschance mangels eV durch eine Zuschlagserteilung ist insbesondere dadurch erwiesen, dass sich die vergebende Stelle in ihrer Eingabe gegen das beantragte vorläufige Zuschlagsverbot ausspricht.
Rechtliche Beurteilung:
Die Auftraggeberin ist gemäß der ständigen Spruchpraxis des Bundesvergabeamts - zwischen den Parteien iS des § 330 Abs 2 BVergG 2006 unstrittig - öffentliche Auftraggeberin gemäß § 7 Abs 1 Z 2 BVergG 2002 bzw gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006, welche gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit c) B-VG iVm § 291 Abs 2 BVergG 2006 in den Vollziehungsbereich des Bundes und in die Vergabekontrollzuständigkeit des Bundesvergabeamts fällt. Der gegenständliche eV-Antrag wurde gemeinsam mit dem zu sichern angestrebten Nichtigerklärungsantrag (§ 328 Abs 3 BVergG 2006) am 25.4.2006 (als dem Datum des Beginns der Entscheidungsfrist für das Bundesvergabeamt gemäß § 13 Abs 5 AVG) beim Bundesvergabeamt protokolliert. Damit finden auf das hier abzuführende Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jedenfalls die Bestimmungen über den vergabespezifischen Rechtsschutz gemäß dem BVergG 2006 Anwendung - § 345 Abs 1 BVergG 2006 iVm § 345 Abs 4 BVergG 2006 e contrario. Über den hinsichtlich der eV - Gebühren gemäß § 319 BVergG 2006 gestellten Kostenersatzantrag ist wegen der Abhängigkeit der diesbezüglichen Entscheidung vom Ausgang des Hauptverfahrens gemäß § 319 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 erst später zu entscheiden.Die Auftraggeberin ist gemäß der ständigen Spruchpraxis des Bundesvergabeamts - zwischen den Parteien iS des Paragraph 330, Absatz 2, BVergG 2006 unstrittig - öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2002 bzw gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, welche gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,) B-VG in Verbindung mit Paragraph 291, Absatz 2, BVergG 2006 in den Vollziehungsbereich des Bundes und in die Vergabekontrollzuständigkeit des Bundesvergabeamts fällt. Der gegenständliche eV-Antrag wurde gemeinsam mit dem zu sichern angestrebten Nichtigerklärungsantrag (Paragraph 328, Absatz 3, BVergG 2006) am 25.4.2006 (als dem Datum des Beginns der Entscheidungsfrist für das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG) beim Bundesvergabeamt protokolliert. Damit finden auf das hier abzuführende Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jedenfalls die Bestimmungen über den vergabespezifischen Rechtsschutz gemäß dem BVergG 2006 Anwendung - Paragraph 345, Absatz eins, BVergG 2006 in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 4, BVergG 2006 e contrario. Über den hinsichtlich der eV - Gebühren gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 gestellten Kostenersatzantrag ist wegen der Abhängigkeit der diesbezüglichen Entscheidung vom Ausgang des Hauptverfahrens gemäß Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 erst später zu entscheiden.
Da gegenständlich nach den vorgelegten Vergabeunterlagen ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach dem 2.Teil des BVergG 2006 durchgeführt wird, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags der § 321 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 maßgeblich. Die Nachprüfungswerberin hat in Folge der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung am 18.4.2006 den Nachprüfungsantrag fristgerecht am 25.4.2006 eingebracht. Aus dem Nachprüfungs- und eV - Antrag (lfd Nr. 1 des Verwaltungsakts) ist ersichtlich, dass der eV-Antrag die Inhaltserfordernisse des § 328 Abs 2 erfüllt.Da gegenständlich nach den vorgelegten Vergabeunterlagen ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich nach dem 2.Teil des BVergG 2006 durchgeführt wird, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags der Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 maßgeblich. Die Nachprüfungswerberin hat in Folge der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung am 18.4.2006 den Nachprüfungsantrag fristgerecht am 25.4.2006 eingebracht. Aus dem Nachprüfungs- und eV - Antrag (lfd Nr. 1 des Verwaltungsakts) ist ersichtlich, dass der eV-Antrag die Inhaltserfordernisse des Paragraph 328, Absatz 2, erfüllt.
Wie daraus ersichtlich, ist auch die eV - Vorrausetzung der Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß § 328 Abs 3 BVergG 2006 erfüllt.Wie daraus ersichtlich, ist auch die eV - Vorrausetzung der Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß Paragraph 328, Absatz 3, BVergG 2006 erfüllt.
Auf Grund der durch die Mitteilung der Amtsbuchhaltung (lfd Nr 11 des Verwaltungsakts) festgestellten Pauschalgebührenzahlung im Ausmaß von EUR 1.200,-- hat die Nachprüfungswerberin die Pauschalgebühren für Anträge betreffend Bauaufträge bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich gemäß § 318 Abs 1 BVergG 2006 iVm Anhang XIX zum BVergG 2006 entrichtet; und liegt daher der Unzulässigkeitsgrund des § 328 Abs 7 BVergG 2006 nicht vor.Auf Grund der durch die Mitteilung der Amtsbuchhaltung (lfd Nr 11 des Verwaltungsakts) festgestellten Pauschalgebührenzahlung im Ausmaß von EUR 1.200,-- hat die Nachprüfungswerberin die Pauschalgebühren für Anträge betreffend Bauaufträge bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 in Verbindung mit Anhang römisch neunzehn zum BVergG 2006 entrichtet; und liegt daher der Unzulässigkeitsgrund des Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006 nicht vor.
Gemäß § 132 Abs 1 BVergG 2006 endete die durch die Zuschlagsentscheidung ausgelöste Stillhaltefrist gemäß dieser Bestimmung auf Grund des nicht offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich frühestens mit Ablauf des 25.4.2006. Da das Bundesvergabeamt am 25.4.2006 die Auftraggeberin mit Telefax (lfd Nr 2 des Verwaltungsakts) gemäß § 328 Abs 5 und 6 BVergG 2006 verständigte, kann bislang noch kein rechtsgültiger Zuschlag erteilt sein.Gemäß Paragraph 132, Absatz eins, BVergG 2006 endete die durch die Zuschlagsentscheidung ausgelöste Stillhaltefrist gemäß dieser Bestimmung auf Grund des nicht offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich frühestens mit Ablauf des 25.4.2006. Da das Bundesvergabeamt am 25.4.2006 die Auftraggeberin mit Telefax (lfd Nr 2 des Verwaltungsakts) gemäß Paragraph 328, Absatz 5 und 6 BVergG 2006 verständigte, kann bislang noch kein rechtsgültiger Zuschlag erteilt sein.
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher derzeit gemäß § 312 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 auch insoweit weiterhin zulässig.Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher derzeit gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 auch insoweit weiterhin zulässig.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Entscheidung über den eV-Antrag die vorhersehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer eintweiligen Verfügung abzuweisen. Die Nachprüfungswerberin begehrte am 14.3.2006 die Untersagung der Zuschlagserteilung durch die Auftraggeberin.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Entscheidung über den eV-Antrag die vorhersehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer eintweiligen Verfügung abzuweisen. Die Nachprüfungswerberin begehrte am 14.3.2006 die Untersagung der Zuschlagserteilung durch die Auftraggeberin.
Diese Sicherungsmaßnahme ist das gelindeste Mittel, um das Vergabeverfahren in einem Stand zu erhalten, um die möglicherweise tatsächlich bestehende Bestbieterstellung und damit die Zuschlagschance der Antragstellerin im hier gegenständlichen Vergabeverfahren vorläufig dahin abzusichern, dass kein Zuschlag erteilt wird; und daher die Vertragschance der Antragstellerin für den im gegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschriebenen Bauauftrag nicht vor der Entscheidung über die geltend gemachten Rechtsverletzungen endgültig vernichtet wird, zumal die Erfolglosigkeit des Nachprüfungsantrags derzeit keinesfalls evident ist.
Es wird daher Sache des Hauptverfahrens sein, zu klären, ob der Preis der R*** ergebnisrelevant rechtswidrig erscheint, oder ob zB die anderen, wesentlich höheren Preise (allenfalls wettbewerbsrechtlich) überhöht sind, sofern für den im Hauptverfahren erkennenden Senat weiter spruchrelevant.
Die Antragstellerin möchte nach ihren Behauptungen mit ihrem Sicherungsantrag verhindern, dass ihr ein Referenzprojekt entgeht, ihr ein Verdienstentgang entsteht und dass die bisherigen Kosten insbesondere der Angebotslegung frustriert wären. Zentral befürchtet die Nachprüfungswerberin damit die Vereitelung der eigenen Zuschlagschance bzw die Vereitelung der nachmaligen Zuschlagserteilung an sich selbst; samt den dadurch notorisch drohenden Nachteilen.
Genau diese (drohenden) Nachteile und (drohenden) Schäden würden sich amtsbekannt jedenfalls dann realisieren, wenn ohne einstweilige Verfügung der Zuschlag erteilt wird und daher der ausgeschriebene Auftrag nicht mehr am Nachfragemarkt ist. Der durch die §§ 328ff BVergG 2006 bezweckte Provisorialrechtsschutz will aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich genau eine derartige Vereitelung der Zuschlagschance vor dem Zeitpunkt der Klärung der Frage verhindern, ob die Antragstellerin durch eine sie belastende Auftraggeberentscheidung - hier durch eine Zuschlagsentscheidung - tatsächlich in ihren Rechten verletzt wird.Genau diese (drohenden) Nachteile und (drohenden) Schäden würden sich amtsbekannt jedenfalls dann realisieren, wenn ohne einstweilige Verfügung der Zuschlag erteilt wird und daher der ausgeschriebene Auftrag nicht mehr am Nachfragemarkt ist. Der durch die Paragraphen 328 f, f, BVergG 2006 bezweckte Provisorialrechtsschutz will aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen grundsätzlich genau eine derartige Vereitelung der Zuschlagschance vor dem Zeitpunkt der Klärung der Frage verhindern, ob die Antragstellerin durch eine sie belastende Auftraggeberentscheidung - hier durch eine Zuschlagsentscheidung - tatsächlich in ihren Rechten verletzt wird.
Dabei spricht § 329 Abs 1 BVergG 2006 vom Grundsatz her für die Erlassung der einstweiligen Verfügung, es sei denn, andere, in § 329 Abs 1 BVergG 2006 angeführte Interessen würden die Interessen am Provisorialrechtsschutz überwiegen.Dabei spricht Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 vom Grundsatz her für die Erlassung der einstweiligen Verfügung, es sei denn, andere, in Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 angeführte Interessen würden die Interessen am Provisorialrechtsschutz überwiegen.
Wenn die vergebende Stelle am 27.4.2006 als öffentliche und eigene Interessen für die vergabegegenständlichen Leistungen vorbringt, dass die Durchführung nach Zuschlagserteilung iZm der Realisierung eines Autobahnteilstücks stünde und die Lebensqualität und Verkehrssicherheit nach Realisierung verbessert würde, übersieht die vergebende Stelle dabei, dass bereits nach den eigenen Vergabeunterlagen die Zuschlagsfrist - ohne Berücksichtigung der Fortlaufshemmung gemäß § 112 Abs 4 BVergG 2006 - erst am 21.6.2006 endet.Wenn die vergebende Stelle am 27.4.2006 als öffentliche und eigene Interessen für die vergabegegenständlichen Leistungen vorbringt, dass die Durchführung nach Zuschlagserteilung iZm der Realisierung eines Autobahnteilstücks stünde und die Lebensqualität und Verkehrssicherheit nach Realisierung verbessert würde, übersieht die vergebende Stelle dabei, dass bereits nach den eigenen Vergabeunterlagen die Zuschlagsfrist - ohne Berücksichtigung der Fortlaufshemmung gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 - erst am 21.6.2006 endet.
Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 326 BVergG 2006 grundsätzlich in höchstens 6 Wochen durchzuführen. Dies bedeutet wegen der Antragstellung am 25.4.2006 gegenständlich einen Termin für die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag spätestens am 6.6.2006.Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß Paragraph 326, BVergG 2006 grundsätzlich in höchstens 6 Wochen durchzuführen. Dies bedeutet wegen der Antragstellung am 25.4.2006 gegenständlich einen Termin für die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag spätestens am 6.6.2006.
Da sohin der Endtermin der vorläufigen Zuschlagssperre - zur Begründung der Zeitdauer der Maßnahme siehe unten - noch vor dem in den Vergabeunterlagen ersichtlichen Ende der Zuschlagsfrist liegt, überwiegen weder besondere öffentliche noch Interessen der Auftraggeberin die Interessen der Nachprüfungswerberin am Provisorialrechtsschutz, ohne dass hier näher auf das Lebensqualitätsargument bzw auf das Verkehrssicherheitsargument der vergebenden Stelle eingegangen werden müsste.
Behält sich nämlich eine Auftraggeberin eine Zuschlagsfrist vor, die nach einem Ende einer einstweiligen Zuschlagssperre liegt, überwiegen die Interessen am Provisorialrechtsschutz mangels zwischenzeitig eingetretener relevanter Tatsachen jedenfalls. Tatsachen, die dennoch gegen die eV sprechen würden, wurden weder behauptet, noch sind sie sonst bekannt.
Die Interessen einer in der Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, hier der Bohrgesellschaft Roßla mbH, die gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 gleichfalls als Interessen einer sonstigen Bieterin zu berücksichtigen wären, sind mangels Vorliegens besonderer, bekannter und im Sicherungsverfahren verwertbarer Tatsachen mit den Interessen der Antragstellerin am Erhalt deren Zuschlagschance höchstens gleich zu bewerten, womit auch diese Interessen nicht überwiegen.Die Interessen einer in der Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, hier der Bohrgesellschaft Roßla mbH, die gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 gleichfalls als Interessen einer sonstigen Bieterin zu berücksichtigen wären, sind mangels Vorliegens besonderer, bekannter und im Sicherungsverfahren verwertbarer Tatsachen mit den Interessen der Antragstellerin am Erhalt deren Zuschlagschance höchstens gleich zu bewerten, womit auch diese Interessen nicht überwiegen.
Zur Befristung der Untersagung der Zuschlagserteilung im Sinne des Eventualbegehrens und zur Abweisung des Hauptbegehrens beim eV-Antrag ist auszuführen, dass der Fortlauf der Zuschlagsfrist durch § 112 Abs 4 BVergG 2006 für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt wird.Zur Befristung der Untersagung der Zuschlagserteilung im Sinne des Eventualbegehrens und zur Abweisung des Hauptbegehrens beim eV-Antrag ist auszuführen, dass der Fortlauf der Zuschlagsfrist durch Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt wird.
Gerade aus der gesetzlichen Wertung des § 112 Abs 4 BVergG 2006 (siehe zB auch den früheren, gleichlautenden § 79 Abs 4 BVergG 2002) ist also zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine Verlängerung des Zeitraums der Bindung an die Angebote für sämtliche Bieter als zumutbar erachtet, um eben Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung zu ermöglichen und gerade das Argument des sonstigen Auslaufens der Bindung von Angebote zu entkräften. Die Zuschlagsfrist dauert in diesem Vergabeverfahren gemäß der Seite 12 der im Verantwortungsbereich der Auftraggeberin erstellten "Ausschreibungsgrundlagen" bis 21.6.2006, so dass die derzeit ausgesprochene Untersagung der Zuschlagserteilung bis zum Ablauf des 6.6.2006 sogar in dem von der Auftraggeberin - ohne Nachprüfungsverfahren - aufgestellten Zeitrahmen für die Vergabe liegt, ohne dass die Bieter gegenständlich länger an deren Angebote gebunden wären, als bereits in den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich.Gerade aus der gesetzlichen Wertung des Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 (siehe zB auch den früheren, gleichlautenden Paragraph 79, Absatz 4, BVergG 2002) ist also zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine Verlängerung des Zeitraums der Bindung an die Angebote für sämtliche Bieter als zumutbar erachtet, um eben Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung zu ermöglichen und gerade das Argument des sonstigen Auslaufens der Bindung von Angebote zu entkräften. Die Zuschlagsfrist dauert in diesem Vergabeverfahren gemäß der Seite 12 der im Verantwortungsbereich der Auftraggeberin erstellten "Ausschreibungsgrundlagen" bis 21.6.2006, so dass die derzeit ausgesprochene Untersagung der Zuschlagserteilung bis zum Ablauf des 6.6.2006 sogar in dem von der Auftraggeberin - ohne Nachprüfungsverfahren - aufgestellten Zeitrahmen für die Vergabe liegt, ohne dass die Bieter gegenständlich länger an deren Angebote gebunden wären, als bereits in den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich.
§ 112 Abs 4 BVergG 2006 dokumentiert das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgesicherte öffentliche Interesse der Zuschlagserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 25.10.2002, B 1369/01) durch Gewährung des Primär- und damit schlüssig auch des Provisorialrechtsschutzes. Denn ohne Verhinderung der Zuschlagserteilung an den in der Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag ausgewählten Bieter wäre die gesetzliche Verlängerung der Bindung an die Angebote (gemäß § 112 Abs 4 BVergG 2006) für sämtliche Bieter sinnentleert, was dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist.Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006 dokumentiert das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abgesicherte öffentliche Interesse der Zuschlagserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 25.10.2002, B 1369/01) durch Gewährung des Primär- und damit schlüssig auch des Provisorialrechtsschutzes. Denn ohne Verhinderung der Zuschlagserteilung an den in der Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag ausgewählten Bieter wäre die gesetzliche Verlängerung der Bindung an die Angebote (gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BVergG 2006) für sämtliche Bieter sinnentleert, was dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist.
Die Entscheidungsfrist für den verfahrensgegenständlichen Nichtigerklärungsantrag vom 25.4.2006 beträgt gemäß § 326 BVergG 2006 sechs Wochen ab Antragstellung und endet hier mit Ablauf des 6.6.2006.Die Entscheidungsfrist für den verfahrensgegenständlichen Nichtigerklärungsantrag vom 25.4.2006 beträgt gemäß Paragraph 326, BVergG 2006 sechs Wochen ab Antragstellung und endet hier mit Ablauf des 6.6.2006.
Gemäß § 329 Abs 3 Satz 1 BVergG 2006 ist die einstweilige Verfügung jedenfalls zu befristen. Auch wenn § 329 BVergG 2006 - im Vergleich zum früheren § 171 Abs 5 BVergG - 2002 keine ausdrückliche Höchstfrist für eine einstweilige Verfügung mehr enthält, sind für die Bemessung der Dauer der einstweiligen Verfügung der § 329 Abs 2 letzter Satz einerseits und § 329 Abs 3 andererseits zu beachten.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, Satz 1 BVergG 2006 ist die einstweilige Verfügung jedenfalls zu befristen. Auch wenn Paragraph 329, BVergG 2006 - im Vergleich zum früheren Paragraph 171, Absatz 5, BVergG - 2002 keine ausdrückliche Höchstfrist für eine einstweilige Verfügung mehr enthält, sind für die Bemessung der Dauer der einstweiligen Verfügung der Paragraph 329, Absatz 2, letzter Satz einerseits und Paragraph 329, Absatz 3, andererseits zu beachten.
Demnach hat das Bundesvergabeamt die Auftraggeberin durch die einstweilige Verfügung in ihren Handlungen nur so weit zu beschränken, als dies auf Basis der zum Entscheidungszeitpunkt erkennbaren Tatsachen für den seitens der Nachprüfungswerberin angestrebten und grundsätzlich zu Gunsten der Antragstellerin anerkannten Sicherungszweck notwendig ist.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung ist nunmehr ausdrücklich in § 329 Abs 3 vierter Satz BVergG 2006 vorgesehen, sofern insbesondere eine neuerliche Interessensabwägung (inklusive der dann idR besser absehbaren Erfolgsaussichten des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung) gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 für die Zeit nach dem Zeitraum der erstmaligen Befristung noch immer für die einstweilige Verfügung spricht.Eine Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung ist nunmehr ausdrücklich in Paragraph 329, Absatz 3, vierter Satz BVergG 2006 vorgesehen, sofern insbesondere eine neuerliche Interessensabwägung (inklusive der dann idR besser absehbaren Erfolgsaussichten des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung) gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 für die Zeit nach dem Zeitraum der erstmaligen Befristung noch immer für die einstweilige Verfügung spricht.
Da zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abzusehen ist, in welchem Umfang durch den für das Nachprüfungsverfahren zuständigen Senat ein Erkenntnisverfahren abzuführen sein wird und welche Aspekte für den Senat spruchrelevant sein werden, war vom Senatsvorsitzenden die Untersagung der Zuschlagserteilung vorerst für die Dauer der gesetzlichen Entscheidungsfrist hinsichtlich des Nichtigerklärungsantrags auszusprechen, um einerseits der Antragstellerin jedenfalls für diesen Zeitraum vorläufigen Primärrechtsschutz zu gewähren und andererseits dem Senat seinen gesetzlich jedenfalls zugebilligten Entscheidungszeitraum in dieser Sache zu wahren.
Dem erkennenden Senatsvorsitzenden scheint es - hinsichtlich des ausgesprochenen Untersagungszeitraums - nämlich im Falle des vom zuständigen Senat durchzuführenden Ermittlungsverfsahrens derzeit nicht ausgeschlossen, dass dieses zumindest 6 Wochen dauert. Ein 6-Wochen-Zeitraum hinsichtlich der ausgesprochenen Untersagung der Zuschlagserteilung erscheint für die Auftraggeberin jedenfalls auch deshalb zumutbar, da der Gesetzgeber in Abweichung von der sonst für Verwaltungsbehörden üblichen sechsmonatigen Entscheidungsfrist selbst eine erheblich verkürzte 6-Wochen-Frist für die Entscheidung des zuständigen Senats normiert und damit zu erkennen gibt, dass dem zuständigen Spruchkörper jedenfalls 6 Wochen - wenn schon nicht 6 Monate - für seine Entscheidung zur Verfügung stehen sollen.
Das zeitlich nur mit dem Zeitpunkt der (rechtskräftigen) Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Nichtigerklärungsantrag unbestimmt terminisierte Mehrbegehren der Antragstellerin war dagegen abzuweisen, weil - wie gesagt - eine Erstreckung der einstweiligen Verfügung jedenfalls zulässig und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 329 Abs 3 letzter Satz BVergG 2006 sogar amtswegig möglich ist; und zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt insbesondere die Interessensabwägung gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 unter Einbeziehung der dann auf breiterer Basis absehbaren Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags allenfalls erneut angestellt werden kann (, falls das Verfahren überhaupt (länger als) 6 Wochen dauern sollte). Rechtserhebliche Interessen an einer nur mit dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache befristeten Zuschlagssperre sind zum derzeitigen Verfahrenszeitpunkt nicht erkennbarDas zeitlich nur mit dem Zeitpunkt der (rechtskräftigen) Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Nichtigerklärungsantrag unbestimmt terminisierte Mehrbegehren der Antragstellerin war dagegen abzuweisen, weil - wie gesagt - eine Erstreckung der einstweiligen Verfügung jedenfalls zulässig und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 329, Absatz 3, letzter Satz BVergG 2006 sogar amtswegig möglich ist; und zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt insbesondere die Interessensabwägung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 unter Einbeziehung der dann auf breiterer Basis absehbaren Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags allenfalls erneut angestellt werden kann (, falls das Verfahren überhaupt (länger als) 6 Wochen dauern sollte). Rechtserhebliche Interessen an einer nur mit dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache befristeten Zuschlagssperre sind zum derzeitigen Verfahrenszeitpunkt nicht erkennbar
Da - wiederholend - die Interessen einer in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin mit den Interessen der gleichfalls anbotlegenden Nachprüfungswerberin grundsätzlich höchstens gleich zu bewerten sind; und hier keine Abweichungen von dieser typischen Interessenslage bekannt sind, überwiegen auch diese Interessen der für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin im hier konkret ausgesprochenen Verbotszeitraum die Interessen der Antragstellerin an der Sicherungsmaßnahme nicht.
Schlagworte
(optional) Zuschlagserteilung, Untersagung für eine bestimmte Zeit;Dokumentnummer
VERGT_20060502_N_0028_BVA_08_2006_14_00