Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers setzt voraus, dass diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesvergabeamtes noch existent ist. Wurde die Zuschlagsentscheidung vom Auftraggeber inzwischen aufgehoben, kann diese nicht mehr für nichtig erklärt werden, sodass ein hierauf gerichteter Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060510_N_0021_BVA_14_2006_13_01