Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Eine abschließende Prüfung zum seitens des Auftraggebers erstatteten Vorbringen, wonach der gegenständliche Antrag offenkundig verspätet und daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen sei, ist im Rahmen des Provisorialverfahrens aufgrund der kurz bemessenen Entscheidungsfristen nicht möglich. Das Bundesvergabeamt geht daher im Zweifel zugunsten der Rechtsschutz suchenden Antragstellerin vorläufig davon aus, dass die Anträge binnen offener Frist gestellt worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zulässigkeit des Antrages;Dokumentnummer
VERGR_20060516_N_0032_BVA_12_2006_EV9_01