Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Ausführungen des Auftraggebers zum besonderen öffentlichen Interesse, die sich im Wesentlichen auf pauschale Darlegungen beschränken, ohne dass der Versuch unternommen worden wäre, diese zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen, können nicht Grundlage einer Interessenabwägung sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Interessenabwägung;Dokumentnummer
VERGR_20060516_N_0032_BVA_12_2006_EV9_03