Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Ein Ergebnis, wonach schon allein aufgrund des abstrakten Gefährdungspotentials "Hochwasser" die Interessenabwägung regelmäßig wegen Überwiegen dieses besonderen öffentlichen Interesses zu Lasten der Rechtsschutz suchenden Antragsteller ginge, steht mit den Zielsetzungen eines effektiven Vergaberechtsschutzes nicht im Einklang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
effektiver Rechtsschutz;Dokumentnummer
VERGR_20060516_N_0032_BVA_12_2006_EV9_04