RS Verg 2006/5/16 N/0032-BVA/12/2006-EV9

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob ein Nachprüfungsantrag tatsächlich verfristet und somit unzulässig ist, obliegt nicht dem Senatsvorsitzenden, sondern ausschließlich dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zulässigkeit des Antrages;

Dokumentnummer

VERGR_20060516_N_0032_BVA_12_2006_EV9_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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