Norm
BVergG 2006 §306 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob ein Nachprüfungsantrag tatsächlich verfristet und somit unzulässig ist, obliegt nicht dem Senatsvorsitzenden, sondern ausschließlich dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zulässigkeit des Antrages;Dokumentnummer
VERGR_20060516_N_0032_BVA_12_2006_EV9_02