TE Verg Bescheid 2006/5/16 N/0015-BVA/09/2006-12

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 9 bestehend aus Mag. Wolfgang Pointner als Vorsitzenden sowie Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Mietwäscheversorgung 2006/S 25- 027892" der Auftraggeber 1. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, 2. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 3. SVD Büromanagement GmbH, 1030 Wien, Jacquingasse 16-18, alle vertreten durch Y***, über Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A***, 2. B*** 3. C***, alle vertreten durch X***, vom 17. März 2006, auf Ersatz der Pauschalgebühren, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag auf "Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 Abs. 3 BVergG 2006, sodass ausgesprochen wird, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die SVD Büromanagement GmbH sind jeweils zur ungeteilten Hand schuldig, die der Antragstellerin durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie durch den Nachprüfungsantrag entstandenen Antragsgebühren im gesetzlichen Ausmaß zuhanden ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen" wird stattgegeben.Dem Antrag auf "Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG 2006, sodass ausgesprochen wird, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die SVD Büromanagement GmbH sind jeweils zur ungeteilten Hand schuldig, die der Antragstellerin durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie durch den Nachprüfungsantrag entstandenen Antragsgebühren im gesetzlichen Ausmaß zuhanden ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen" wird stattgegeben.

Die Auftraggeber haben der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A***, 2. B***, 3. C***, alle vertreten durch X***, die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt Euro 3.200,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zuhanden ihres Vertreters zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 319 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 319, BVergG 2006

Begründung

Mit Schriftsatz vom 17. März 2006, beim Bundesvergabeamt am 20. März 2006 eingelangt, beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A***, 2. B***, 3. C***, alle vertreten durch X***, die Nichtigerklärung der Ausschreibung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 320 u. 328 BVergG 2006 in dem Vergabeverfahren "Mietwäscheversorgung 2006/S 25-027892" der Auftraggeber 1. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, 2. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 3. SVD Büromanagement GmbH, 1030 Wien, Jacquingasse 16-18, alle vertreten durch Y***.Mit Schriftsatz vom 17. März 2006, beim Bundesvergabeamt am 20. März 2006 eingelangt, beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A***, 2. B***, 3. C***, alle vertreten durch X***, die Nichtigerklärung der Ausschreibung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 320, u. 328 BVergG 2006 in dem Vergabeverfahren "Mietwäscheversorgung 2006/S 25-027892" der Auftraggeber 1. Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, 2. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, 3. SVD Büromanagement GmbH, 1030 Wien, Jacquingasse 16-18, alle vertreten durch Y***.

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag der als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften am 7.2.2006, 2006/S25-027892, bekannt gemacht wurde. Die Antragstellerin bezahlte für die Anträge Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 3.200,--. Mit Bescheid vom 24. März 2006, N/0015-BVA/09/2006-EV6, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2006 gibt die Antragstellerin bekannt, dass die Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen umfassend berichtigt hätten. Die Auftraggeber hätten mit zwei Berichtigungen die von der Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 17. März 2006 in den Punkten 6.1 bis 6.5 sowie in den Punkten 6.7 und 6.8 monierten Rechtswidrigkeiten (teilweise) bereinigt. Darüber hinaus hätten die Auftraggeber in den Punkten 1, 3, 4, 7 u. 8 ihrer Replik vom 30. März 2006 ausdrücklich festgehalten, dass zumindest in diesen Punkten die Antragstellerin durch die Berichtigung vom 30. März 2006 "klaglos" gestellt worden sei.

Im Hinblick auf diese Berichtigung zieht die Antragstellerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung gemäß Pkt. 7 lit. a ihres Nachprüfungsantrages vom 17.3.2006 zurück.Im Hinblick auf diese Berichtigung zieht die Antragstellerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung gemäß Pkt. 7 Litera a, ihres Nachprüfungsantrages vom 17.3.2006 zurück.

Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 ist für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 u. 331 Abs. 1 u. 2 BVergG 2006 vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 ist für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins, u. 331 Absatz eins, u. 2 BVergG 2006 vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg.cit. entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat gemäß § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG 2006 ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg. cit. entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg.cit. entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG 2006 ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg. cit. entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Über den Gebührenersatz entscheidet gemäß § 319 Abs. 3 BVergG 2006 das Bundesvergabeamt.Über den Gebührenersatz entscheidet gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG 2006 das Bundesvergabeamt.

Mit der Berichtigung der Ausschreibung durch die Auftraggeber wurde die Antragstellerin iSd Bestimmung des § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG 2006 während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt. Die Regelung des § 319 Abs. 1 BVergG 2006 über den Gebührenersatz verweist auf die vom Antragsteller gemäß § 318 leg.cit. entrichteten Gebühren. In § 318 Abs. 1 BVergG 2006 sind ausdrücklich auch die Anträge gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006, somit Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügung genannt. Der Gebührenersatzanspruch im Falle der Klaglosstellung umfasst daher sowohl die für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren.Mit der Berichtigung der Ausschreibung durch die Auftraggeber wurde die Antragstellerin iSd Bestimmung des Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG 2006 während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt. Die Regelung des Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 über den Gebührenersatz verweist auf die vom Antragsteller gemäß Paragraph 318, leg.cit. entrichteten Gebühren. In Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 sind ausdrücklich auch die Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006, somit Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügung genannt. Der Gebührenersatzanspruch im Falle der Klaglosstellung umfasst daher sowohl die für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren.

Dokumentnummer

VERGT_20060516_N_0015_BVA_09_2006_12_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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