TE Verg Bescheid 2006/5/18 VKS-1614/06 und weitere

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Norm

WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1 Z1 litc
WVRG §22 Abs2
WVRG §23
WVRG §30 in Verbindung mit BVergG 2002 §3 Abs1
BVergG 2002 §7 Abs1 Z1
BVergG 2002 §9 Abs1 Z4
BVergG 2002 §20 Z13 lita, sublitaa
AVG §39 Abs2
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über die

Anträge der Dachdeckerei und Spenglerei *** Gesellschaft m.b.H., vertreten durch

Schramm Öhler Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung von

Nachprüfungsverfahren und Erlassung einstweiliger Verfügungen bezüglich der

Vergabe von Rahmenverträgen zur Erbringung von Dachdeckerarbeiten in

Wohnhausobjekten in allen 23 Wiener Bezirken, und zwar

1. für den 10. Bezirk, LV/WWDT/AW-DACHD-WW10-SR 75-BRR (=VKS – 1614/06),

2. für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, LV/WWDT/AW-DACHD-WW09-SR 75-BRR

(=VKS – 1615/06),

3. für den 14., 15. und 16. Bezirk, LV/WWDT/AW-DACHD-WW16-SR 75-BRR (=VKS

– 1616/06),

4. für den 5., 6., 7. und 12. Bezirk, LV/WWDT/AW-DACHD-WW12-SR 75-BRR

(=VKS – 1625/06),

5. für den 3., 4., und 11. Bezirk, LV/WWDT/AW-DACHD-WW11-SR 75-BRR (=VKS –

1629/06),

6. für den 17., 18. und 19. Bezirk, LV/WWDT/AW-DACHD-WW17-SR 75-BRR (=VKS

– 1631/06),

7. für den 21. Bezirk, LV/WWDT/AW-DACHD-WW21-SR 75-BRR (=VKS – 1637/06),

8. für den 22. Bezirk, LV/WWDT/AW-DACHD-WW22-SR 75-BRR (=VKS – 1639/06),

9. für den 13. und 23. Bezirk, LV/WWDT/AW-DACHD-WW23-SR 75-BRR (=VKS –

1661/06)

durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die zu den Aktenzeichen VKS-1614/06 bis VKS-1616/06 und VKS – 1625/06, VKS – 1629/06, VKS – 1631/06, VKS – 1637/06, VKS – 1639/06, VKS – 1661/06 protokollierten neun Anträge auf Einleitung jeweils eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung je einer einstweiligen Verfügung werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren zu VKS- 1614/06.
  2. 2.Ziffer 2
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  3. 3.Ziffer 3
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Stadt Wien – Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird in den von ihr geführten neun Verfahren zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten in Wohnhausobjekten in allen 23 Wiener Bezirken zu den oben angeführten Ausschreibungsnummern für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für ein Monat, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens, insbesondere die Öffnung allfällig eingelangter Angebote, untersagt.

Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 1 Z 4, 20 Z 13 lit. a, sublit. aa BVergG 2002 und § 39 Abs. 2 AVG.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz eins, Ziffer 4, 20, Ziffer 13, Litera a,, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG.

Begründung:

Die Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt insgesamt neun offene Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten in Wohnhausobjekten in allen 23 Wiener Bezirken. Dazu haben die neun Kundendienstzentren der Antragsgegnerin je ein Vergabeverfahren für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, der teilweise mehrere Bezirke umfasst und in Gebietsteile gegliedert ist, ausgeschrieben. Die sachverständig geschätzten Vergabesummen liegen je nach Kundendienstzentrum (im Folgenden kurz „KD") zwischen EUR 330.001,-- und EUR 1.410.000,--. Sämtliche neun Verfahren wurden, im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 14/06 vom 6.4.2006 kundgemacht.

Die Ausschreibungsbedingungen in diesen neun Vergabeverfahren sind bis auf einzelne Daten, die sich auf die betroffenen Objekte und den zu erwartenden Leistungsumfang beziehen, inhaltlich ident. Nach den Ausschreibungen der einzelnen Kundendienstzentren sind Teilangebote auch auf Ebene der Gebietseinheiten zulässig, Alternativangebote sind nicht zugelassen. Die Rahmenverträge sollen eine Laufzeit von drei Jahren mit einer Option auf einmalige Verlängerung für weitere drei Jahre haben. Die Vergabe der Leistungen soll nach dem einzigen Zuschlagskriterium „niedrigster Preis" erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist ist jeweils der 29.5.2006, 9.00 Uhr.

Mit den am 17.5.2006 eingelangten, zu VKS-1614/06 bis VKS-1616/06 und VKS – 1625/06, VKS – 1629/06, VKS – 1631/06, VKS – 1637/06, VKS – 1639/06, VKS – 1661/06 protokollierten neun Anträgen begehrt die Antragstellerin die Nichtigerklärung dieser Ausschreibungen, insbesondere zahlreicher näher beschriebener Ausschreibungsbestimmungen, die Erlassung einstweiliger Verfügungen, die Durchführung mündlicher Verhandlungen sowie Kostenersatz.

In sämtlichen, getrennt eingebrachten neun Anträgen führt die Antragstellerin darin im Einzelnen aus, dass die Ausschreibungsbedingungen gravierende Verstöße gegen Gebote zur Kalkulierbarkeit und zur Leistungsbeschreibung enthielten. So könnten Preisaufschläge bzw. –nachlässe nur auf die effektiven Preissummen der Leistungsgruppen OG01-OG08 des Kurzleistungsverzeichnisses, nicht aber auf die Leistungsgruppen des Ausschreibungs- Leistungsverzeichnisses angeboten werden. Damit wäre es nicht möglich, Preisaufschläge bzw. –nachlässe auf die von der Antragsgegnerin angegebenen Preisansätze in den einzelnen Positionen anzubieten. Dies mache eine Angebotskalkulation ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken unmöglich. Dazu führt die Antragstellerin einzelne Berechnungsbeispiele an, aus denen sich die erschwerte Kalkulierbarkeit ableiten lasse.

Weiters wird von der Antragstellerin bekämpft, dass die Ausschreibungsunterlagen weder verbindliche Festlegungen für das Gesamtauftragsvolumen der jeweiligen Gebietseinheiten noch über das Auftragsvolumen der einzelnen Bestellungen enthielten. Dies gelte sowohl für das Gesamtentgelt als auch für die Gesamtmengen der jeweiligen unterschiedlichen Positionen. Es sei zwar den Ausschreibungsunterlagen ein Wohnhäuserverzeichnis für jede Gebietseinheit beigelegt. Dieses Verzeichnis ermögliche jedoch – auch zusammen mit dem Kurzleistungsverzeichnis, welches die Summen für die einzelnen Oberleistungsgruppen je Gebietseinheit enthalte – keine Kalkulation. Auch ergebe sich aus den Ausschreibungsunterlagen keine Pflicht des Auftraggebers, ein bestimmtes Mindestvolumen im Einzelfall abzurufen. Bei den effektiven Summen der einzelnen Leistungsgruppen im Kurzleistungsverzeichnis handle es sich um Summen, welche sich aus den Preisen sehr unterschiedlicher Leistungen der jeweiligen Gebietseinheit zusammensetzen. Diese Summen würden nichts über die Mengen je Position des Leistungsverzeichnisses (und somit pro unterschiedlicher Leistung) aussagen. Da die Antragsgegnerin auch im Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis in der Spalte „Menge EH" jeweils nur 1 eingefügt habe, seien die Mengen der einzelnen Leistungen und somit in Wahrheit der Auftragsgegenstand nicht bekannt. Aus diesem Grunde sei eine Kalkulation der Angebotspreise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken für die Bieter nicht möglich. Auch die Wohnhäuserverzeichnisse für die jeweiligen Gebietseinheiten würden keinen Rückschluss auf die Häufigkeit des Abrufes (somit Menge je Position) zulassen. Die Antragsgegnerin führe im Kurzleistungsverzeichnis zu jeder Gebietseinheit zwar die Anzahl der Geschäftsfälle des Jahres 2005 in sechs unterschiedlichen Stufen von Rechnungshöhen an. Diese Statistik sage jedoch nichts über die Häufigkeit und den Umfang bezogen auf die einzelnen Positionen aus. Der Bieter habe jedoch mit den einzelnen Positionen und nicht mit den Rechnungshöhen zu kalkulieren. Dazu wären Mengenangaben in den einzelnen Positionen erforderlich. Könne das Einzelauftragsvolumen jedoch wie hier nicht mit den einzelnen Positionen in Verbindung gebracht werden, sei eine Kalkulation nicht möglich.

In den Ausschreibungsbedingungen werde auch ein einseitiges Recht (Option) der Auftraggeberin vorgesehen, die Vertragsdauer und damit die geschuldeten Mengen zu verdoppeln. Die Antragsgegnerin lege jedoch nicht fest, wann (beispielsweise spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer) und auch nicht unter welchen Bedingungen diese Option gezogen werden kann.

Die Ausschreibungsunterlagen würden auch gegen das erforderliche Trennungsgebot bei den ausgeschriebenen Leistungen verstoßen, weil unterschiedliche Leistungen in einer Position zusammengefasst werden. Ebenso seien keine Aufzahlungspositionen für Erschwernisse bei der Leistungserbringung vorgesehen, viel mehr würden die Ausschreibungsbedingungen den Hinweis darauf enthalten, dass keine Zuschläge für unterschiedliche Anzahl von Geschossen oder Winter- bzw. Schlechtwetter vorgesehen sei. Der Hinweis der Antragsgegnerin, wonach ihr Bestellwesen auf SAP umgestellt werde, ohne dass gleichzeitig angegeben wird, wie sich schließlich das Bestellwesen nach der abgeschlossenen Umstellung auf SAP darstellen werde, mache es den Bietern praktisch nicht möglich, die allenfalls erforderlich werdenden technischen Anpassungen vorzusehen und entsprechend in die Angebotspreise einzukalkulieren. Eine Preisänderung bei Abweichung von den angegebenen Mengen sei nach den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen. In den Leistungsverzeichnissen werde unzulässigerweise von der standardisierten Leistungsbeschreibung ohne sachliche Notwendigkeit abgewichen, was die Angebotserstellung erschwere.

Den Ausschreibungsunterlagen sei zwar die Basiskalkulation der Antragsgegnerin angeschlossen, die auch das Formblatt K4 umfasse. Dieses Formblatt enthalte Materialpreise, welche auf der Leistungsbeschreibung LB Hochbau Version 13 (ÖNORM B2062) beruhen. Diese Version sei veraltet und durch die Version 17 der LB Hochbau ersetzt. Die Auftraggeberin wäre verpflichtet gewesen, eine aktuelle Version der Leistungsbeschreibung den Materialpreisen zu Grunde zu legen. Diese Preisbasis beeinflusse auch das Langtextverzeichnis der Ausschreibung. Nach den besonderen Angebotsbestimmungen für die Erstellung des Kurzleistungsverzeichnisses wurden die im Ausschreibungs- Leistungsverzeichnis (Langtext) angegebenen Preise für die einzelnen Positionen entsprechend der ÖNORM B2061 auf Preisbasis 1. Mai 2003 erstellt. Dieser Umstand sei bei den Auf- oder Abschlägen zu berücksichtigen, was im Ergebnis aber bedeute, dass die Basiskalkulation dem Bieter in Wahrheit keine Unterstützung bei der Kalkulation seiner Angebotspreise gebe.

Die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Haftungsbestimmungen würden im Ergebnis bedeuten, dass der Auftragnehmer für Produktlieferanten im selben Umfange hafte, wie für Erfüllungsgehilfen. Damit habe die Antragsgegnerin im Ergebnis eine unzulässige Verschiebung des Unternehmerrisikos von der Auftraggeberin auf den Dachdeckermeister vorgenommen. Dies sei jedenfalls unsachlich. Diese Verschiebung der Sorgfaltspflicht habe auch zur Folge, dass die Angebotspreise ohne Übernahme unkalkulierbarer Risken nicht zu kalkulieren seien. Kein Dachdecker sei in der Lage, die Sorgfaltspflicht eines jeden Herstellers, der von ihm be- oder verarbeiteten Produkte einzuhalten und auch nicht deren Einhaltung bei der Herstellung zu überprüfen.

Die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Aufrechnung der Stadt Wien mit der U-Bahn Abgabe stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand. Ebenso sei die Verkürzung der Verjährungsfrist, wie sie in den Ausschreibungsbedingungen festgelegt werde, unsachlich.

Nach den Ausschreibungsunterlagen hätte der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter eine entsprechende Bankgarantie von 2,85 Prozent von einem Drittel der zivilrechtlichen Angebotssumme auf die Dauer von sechs Jahren zu hinterlegen. Die Hinterlegung der Bankgarantie sei Bedingung für die Zuschlagserteilung. Die Bankgarantie könne auch durch Bargeld, wobei eine Verzinsung nicht erfolge, Bareinlagen oder Rücklassversicherungen ersetzt werden. Es sei unsachlich, dass ein Bieter, der eine Bankgarantie in der geforderten Höhe nicht erhalte Bargeld in Höhe eine Drittels des Gesamtauftrages zu hinterlegen habe, ohne dass dieser Betrag entsprechend verzinst werde. Die Bestimmung über die Warnpflicht des Auftragnehmers sei unsachlich, weil es diesem in der Regel schwer fallen werde, festzustellen, wann 20 Prozent Kostenüberschreitung eintrete. Die daran geknüpfte Strafe, nämlich die Nichtvergütung der gesamten Kostenüberschreitung (20 Prozent der tatsächlichen Auftragssumme) sei daher unsachlich.

Die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Beschränkung der Subunternehmervergabe sei unzulässig. Ebenso die Festlegung der Eignung der Bieter entsprechender Reihenfolge der Angebotsöffnung. Ebenso sei das Erfordernis des Eignungskriteriums „Facharbeiter mit Lehrabschluss" insofern unsachlich, weil nicht nachzuvollziehen sei, weshalb eine einsatzfähige (richtig) Partie einen Facharbeiter mit Lehrabschluss beinhalten muss, wo doch schon die Erlangung eines Gewerbescheines ohne Lehrabschlussprüfung möglich sei. Ein Facharbeiter mit Lehrabschluss sei daher für die Leistungserbringung nicht erforderlich. Der Nachweis über eine bestimmte Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssummer von mindestens EUR 1,5 Millionen pro Schädigung sei eindeutig zu hoch, zumal die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass ca. 60 Prozent der Leistungsbestellungen kleine Bestellmengen ausmachen würden.

Letztlich verstoße die Antragsgegnerin mit Festlegung der Termine der Angebotsöffnung gegen vergaberechtliche Bestimmungen, weil die Angebotsöffnung nicht im Anschluss an das Ende der Angebotsfrist erfolgen soll.

Die Antragstellerin führt weiters aus, ein Interesse an der Angebotslegung zur sämtlichen neun Ausschreibungen zu haben. Sie erachte sich jedoch in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt. Insbesondere sei sie in ihrem Recht auf Abgabe und Bewertung ausschreibungs- und vergaberechtskonformer sowie chancenreicher Angebote, und als Folge auch in ihrem Recht auf Transparenz und Nachprüfbarkeit der Zuschlagsentscheidungen der Auftraggeberin verletzt. Deshalb bekämpfe sie die neun Ausschreibungen der Antragsgegnerin, weil diese Entscheidungen für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss seien, da sie durch Abgabe von Angeboten die Auftragserteilung der ausgeschriebenen Leistungen anstrebe.

Würde das Vergabeverfahren auf Grundlage der rechtswidrigen Ausschreibungsunterlagen fortgeführt, so drohe der Antragstellerin ein beträchtlicher finanzieller und sonstiger Schaden. Dieser Schaden bestehe erstens im Verlust einer Chance auf Angebotsabgabe und –bewertung in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und Beteiligung an einem fairen und lauterem Wettbewerb zur Vergabe der verschiedenen Leistungen. Zweitens drohe der Antragstellerin ein Schaden in der Höhe des jeweils entgangenen Gewinns pro Auftrag. Dieser Schaden wird in den Nachprüfungsanträgen im einzelnen näher dargstellt. Zu dem drohenden entgangenen Gewinn würden die frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen, der Rechtsberatung sowie die mit der Besichtigung verbundenen Aufwendungen hinzu kommen. Letztlich drohe der Antragstellerin der Verlust von Referenzprojekten.

Die Antragsgegnerin sei in sämtlichen neun Vergabeverfahren von der beabsichtigten Antragstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 WVRG rechtzeitig und umfassend verständigt worden, die Pauschalgebühren seien zu sämtlichen neun Nachprüfungsverfahren entrichtet worden.Die Antragsgegnerin sei in sämtlichen neun Vergabeverfahren von der beabsichtigten Antragstellung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, WVRG rechtzeitig und umfassend verständigt worden, die Pauschalgebühren seien zu sämtlichen neun Nachprüfungsverfahren entrichtet worden.

Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zu den Anträgen auf Nichtigerklärung beantragt die Antragstellerin zur Sicherung ihrer Rechtsposition die Erlassung einstweiliger Verfügungen. Da Bestimmungen der Ausschreibung angefochten und deren Nichtigerklärung beantragt werde, sei die Rechtsposition der Antragstellerin nur dann gewahrt, wenn sie nach Entscheidung des VKS ihre Angebote unter Zugrundelegung rechtskonformer Ausschreibungsunterlagen erstellen könne und ihr dafür ausreichende Zeit bleibe. Somit sei es erforderlich, dass die Angebotsfrist nicht weiterlaufe, weshalb es notwendig sei, dass das gesamte Verfahren bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates vorübergehend ausgesetzt werde. Allfällige öffentliche Interessen oder besondere berücksichtigungswürdige Interessen der Antragsgegnerin an einer unverzüglichen Fortführung des Vergabeverfahrens seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 23.5.2006 hat die Antragsgegnerin zu den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass keine öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung der Vergabeverfahren zwingend erforderlich machen würden. Es werde jedoch angeregt „das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten".

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zu den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 345 Abs. 3 Z 1 BVergG 2006 die Bestimmungen des BVergG 2002 auf den gegenständlichen Sachverhalt weiterhin anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2006 die Bestimmungen des BVergG 2002 auf den gegenständlichen Sachverhalt weiterhin anzuwenden sind.

Die Antragsgegnerin führt insgesamt durch ihre neun KD neun Vergabeverfahren zur Vergabe von Rahmenverträge über Dachdeckerarbeiten in den von ihr verwalteten Objekten in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen sind bis auf die jeweils geschätzten Auftragssummen sowie einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen KDs beziehen, inhaltlich ident. Im Hinblick darauf, dass auch Parteienidentität in allen neun Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß § 39 Abs. 2 AVG die neun Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS-1614/06 bestimmt. Es sind daher in Hinkunft alle Anträge und Schriftsätze, die die neun verbundenen Nachprüfungsverfahren betreffen, nur mehr zum führenden Akt zu erbringen.Die Antragsgegnerin führt insgesamt durch ihre neun KD neun Vergabeverfahren zur Vergabe von Rahmenverträge über Dachdeckerarbeiten in den von ihr verwalteten Objekten in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen sind bis auf die jeweils geschätzten Auftragssummen sowie einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen KDs beziehen, inhaltlich ident. Im Hinblick darauf, dass auch Parteienidentität in allen neun Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG die neun Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS-1614/06 bestimmt. Es sind daher in Hinkunft alle Anträge und Schriftsätze, die die neun verbundenen Nachprüfungsverfahren betreffen, nur mehr zum führenden Akt zu erbringen.

Die jeweils am 17. Mai 2006 eingelangten Anträge auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsbestimmungen der Antragsgegnerin sind rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a WVRG, da das Ende der Angebotsfrist auf den 29.5.2006 fällt. Die Anträge auf Einleitung von Nichtigerklärungsverfahren sind auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 1 WVRG ist jeweils rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die Anträge auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt, wobei zu berücksichtigen war, dass es sich gegenständlich um die Anfechtung von Ausschreibungsbestimmungen handelt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung der gegenständlichen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungenen ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben.Die jeweils am 17. Mai 2006 eingelangten Anträge auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsbestimmungen der Antragsgegnerin sind rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, WVRG, da das Ende der Angebotsfrist auf den 29.5.2006 fällt. Die Anträge auf Einleitung von Nichtigerklärungsverfahren sind auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist jeweils rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die Anträge auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt, wobei zu berücksichtigen war, dass es sich gegenständlich um die Anfechtung von Ausschreibungsbestimmungen handelt. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung der gegenständlichen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungenen ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen in der Ausschreibung, allenfalls die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibungen, herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnte nicht mit einem den Grundsätzen des BVergG 2002 entsprechenden Vergabeverfahrens gerechnet werden bzw. wäre die Antragstellerin gehindert, ein den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechendes Angebot zu legen. Es kann von der Antragstellerin nicht verlangt werden, sich unter Zugrundelegung von Ausschreibungsbestimmungen an Vergabeverfahren zu beteiligen, die inhaltlich gegen zwingende Bestimmungen des BVergG 2002 verstoßen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen in der Ausschreibung, allenfalls die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibungen, herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnte nicht mit einem den Grundsätzen des BVergG 2002 entsprechenden Vergabeverfahrens gerechnet werden bzw. wäre die Antragstellerin gehindert, ein den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechendes Angebot zu legen. Es kann von der Antragstellerin nicht verlangt werden, sich unter Zugrundelegung von Ausschreibungsbestimmungen an Vergabeverfahren zu beteiligen, die inhaltlich gegen zwingende Bestimmungen des BVergG 2002 verstoßen.

Die Antragstellerin, die ihr Interesse an der gegenständlichen Teilnahme an den Vergabeverfahren ausreichend nachgewiesen hat, hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer Aufrechterhaltung der Ausschreibungsbestimmungen nicht in der Lage wäre, ein entsprechend kalkuliertes Angebot zu legen und damit letztlich die Chance verlieren würde, einen Auftrag zu den den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechenden Bedingungen zu erhalten.

Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahren gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach keine besonderen Interessen vorliegen, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden, konnte eine Interessensabwägung entfallen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahren gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach keine besonderen Interessen vorliegen, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden, konnte eine Interessensabwägung entfallen.

Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates kann dieser Zweck nur durch eine vorübergehende Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens erreicht werden, weil erst mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates feststehen wird, ob die Ausschreibungsbestimmungen vergaberechtskonform sind.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates kann dieser Zweck nur durch eine vorübergehende Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens erreicht werden, weil erst mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates feststehen wird, ob die Ausschreibungsbestimmungen vergaberechtskonform sind.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.

Aus diesen Gründen war daher wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung.

Dokumentnummer

VERGT_20060518_1614_06_und_weitere_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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