Norm
WVRG §11 Abs1 und 2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über die
Anträge der *** Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld
Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, auf Einleitung von
Nachprüfungsverfahren und Erlassung einstweiliger Verfügungen bezüglich der
Vergabe von Rahmenverträgen zur Erbringung von Elektrotechnikleistungen in
Wohnhausobjekten in allen 23 Wiener Bezirken, und zwar
1. für den 14., 15. und 16. Bezirk, LV/WWDT/HT-WW 16-ELEKTRO-SR 75-BUR
(=VKS 1560/06),
2. für den 21. Bezirk, LV/WWDT/HT-WW 21-ELEKTRO-SR 75-BUR (=VKS 1561/06),
3. für den 13. und 23. Bezirk, LV/WWDT/HT-WW 23-ELEKTRO-SR 75-BUR
(=VKS 1562/06),
4. für den 22. Bezirk, LV/WWDT/HT-WW 22-ELEKTRO-SR 75-BUR
(=VKS – 1563/06),
5. für den 5., 6., 7. und 12. Bezirk, LV/WWDT/HT-WW 12-ELEKTRO-SR 75-BUR
(=VKS – 1564/06),
6. für den 3., 4. und 11. Bezirk, LV/WWDT/HT-WW 11-ELEKTRO-SR 75-BUR (=VKS
– 1565/06),
7. für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, LV/WWDT/HT-WW 09-ELEKTRO-SR 75-BUR
(=VKS – 1567/06),
8. für den 10. Bezirk, LV/WWDT/HT-WW 10-ELEKTRO-SR 75-BUR (=VKS –
1568/06),
Der Stadt Wien – Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird in den von ihr geführten neun Verfahren zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Elektrotechnikleistungen in Wohnhausobjekten in allen 23 Wiener Bezirken zu den oben angeführten Ausschreibungsnummern für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für zwei Monate, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens, insbesondere die Öffnung allfällig eingelangter Angebote, untersagt.
Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 1 Z 4, 20 Z 13 lit. a, sublit. aa BVergG 2002 und § 39 Abs. 2 AVG.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz eins, Ziffer 4, 20, Ziffer 13, Litera a,, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG.
Begründung:
Die Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt insgesamt neun offene Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Elektrotechnikleistungen in Wohnhausobjekten in allen 23 Wiener Bezirken. Dazu haben die neun Kundendienstzentren der Antragsgegnerin je ein Vergabeverfahren für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, der teilweise mehrere Bezirke umfasst und in Gebietsteile gegliedert ist, ausgeschrieben. Die sachverständig geschätzten Vergabesummen liegen je nach Kundendienstzentrum (im Folgenden kurz „KD") zwischen 8.020.000,-- Euro und 21.220.000,-- Euro. Sämtliche neun Verfahren wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 8.4.2006, 2006/S 89- 071962, im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 14/06 vom 6.4.2006 kundgemacht.
Die Ausschreibungsbedingungen in diesen neun Vergabeverfahren sind bis auf einzelne Daten, die sich auf die betroffenen Objekte und den zu erwartenden Leistungsumfang beziehen, inhaltlich ident. Nach den Ausschreibungen der einzelnen Kundendienstzentren sind Teilangebote auch auf Ebene der Gebietseinheiten zulässig, Alternativangebote sind nicht zugelassen. Die Rahmenverträge sollen eine Laufzeit von drei Jahren mit einer Option auf einmalige Verlängerung für weitere drei Jahre haben. Die Vergabe der Leistungen soll nach dem einzigen Zuschlagskriterium „niedrigster Preis" erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist ist jeweils der 29.5.2006, 9.00 Uhr.
Mit den am 12.5.2006 eingelangten, zu VKS-1560/06 bis VKS-1565/06 und VKS – 1567/06 bis VKS – 1569/06 protokollierten neun Anträgen begehrt die Antragstellerin die Nichtigerklärung dieser Ausschreibungen, insbesondere zahlreicher näher beschriebener Ausschreibungsbestimmungen, die Erlassung einstweiliger Verfügungen, die Durchführung mündlicher Verhandlungen sowie Kostenersatz.
In sämtlichen, getrennt eingebrachten neun Anträgen führt die Antragstellerin darin im Einzelnen aus, dass folgende Bestimmungen in der Ausschreibungsunterlagen vergaberechtswidrig wären:
Die Antragstellerin führt aus, ein Interesse an der Angebotslegung zu sämtlichen neun Ausschreibungen zu haben. Dieses Interesse werde durch die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten beeinträchtigt, weil die Antragstellerin hinsichtlich der Kalkulation der Angebote rechtswidrig eingeschränkt und/oder behindert werde und ihr die Möglichkeit genommen werde, auf Subunternehmer zurückzugreifen, um ihre Angebote kompetitiver zu gestalten und ihr überdies rechtswidrige Belastungen auferlegt würden. Die Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin könne nur durch die Nichtigerklärung der bekämpften Passagen in der Ausschreibung behoben werden. Rechtswidrige Ausschreibungsbestimmungen wie die gegenständlich bekämpften würden bewirken, dass die Antragstellerin ihr Angebot nicht bestmöglich gestalten könne und sie so keine optimale Chance für die Zuschlagserteilung habe. Verliere die Antragstellerin die optimalen Chancen auf Zuschlagserteilung, würde ihr in den jeweiligen Vergabeverfahren ein näherer bezeichneter Deckungsbeitrag entgehen und ein Schaden in näher bezeichneter Höhe entstehen. Dazu käme noch bei Nichteinhaltung des Zuschlages der Verlust entsprechender Referenzen. Ein wesentlicher Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens liege deshalb vor, weil die Antragsgegnerin ihre Ausschreibung bei rechtskonformer Vorgangsweise entsprechend anders hätte gestalten müssen. Durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Festlegungen in ihren Ausschreibungsunterlagen sei das Recht der Antragstellerin auf einen fairen, transparenten und nicht diskriminierenden Wettbewerb sowie ihr Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Verfahrens verletzt.
Die Antragsgegnerin sei in sämtlichen neun Vergabeverfahren von der beabsichtigten Antragstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 WVRG rechtzeitig und umfassend verständigt worden, die Pauschalgebühren seien zu sämtlichen neun Nachprüfungsverfahren entrichtet worden.Die Antragsgegnerin sei in sämtlichen neun Vergabeverfahren von der beabsichtigten Antragstellung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, WVRG rechtzeitig und umfassend verständigt worden, die Pauschalgebühren seien zu sämtlichen neun Nachprüfungsverfahren entrichtet worden.
Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zu den Anträgen auf Nichtigerklärung beantragt die Antragstellerin zur Sicherung ihrer Rechtsposition die Erlassung einstweiliger Verfügungen. Da Bestimmungen der Ausschreibung angefochten und deren Nichtigerklärung beantragt werde, sei die Rechtsposition der Antragstellerin nur dann gewahrt, wenn sie nach Entscheidung des VKS ihr Angebot unter Zugrundelegung rechtskonformer Ausschreibungsunterlagen erstellen könne und ihr dafür ausreichende Zeit bleibe. Somit sei es erforderlich, dass die Angebotsfrist nicht weiterlaufe, weshalb es erforderlich sei, dass das gesamte Verfahren bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates gemäß § 23 Abs. 4 (wohl richtig) WVRG vorübergehend ausgesetzt werde. Allfällige öffentliche Interessen oder besondere berücksichtigungswürdige Interessen der Antragsgegnerin an einer unverzüglichen Fortführung des Vergabeverfahrens seien nicht ersichtlich. Die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügungen stehe auch kein berücksichtigungswürdiges Interesse eines Mitbewerbers entgegen, weil alle Mitbewerber ein Interesse daran hätten, ihre Angebote unter Zugrundelegung vergaberechtskonformer Ausschreibungen erstellen zu können.Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zu den Anträgen auf Nichtigerklärung beantragt die Antragstellerin zur Sicherung ihrer Rechtsposition die Erlassung einstweiliger Verfügungen. Da Bestimmungen der Ausschreibung angefochten und deren Nichtigerklärung beantragt werde, sei die Rechtsposition der Antragstellerin nur dann gewahrt, wenn sie nach Entscheidung des VKS ihr Angebot unter Zugrundelegung rechtskonformer Ausschreibungsunterlagen erstellen könne und ihr dafür ausreichende Zeit bleibe. Somit sei es erforderlich, dass die Angebotsfrist nicht weiterlaufe, weshalb es erforderlich sei, dass das gesamte Verfahren bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 23, Absatz 4, (wohl richtig) WVRG vorübergehend ausgesetzt werde. Allfällige öffentliche Interessen oder besondere berücksichtigungswürdige Interessen der Antragsgegnerin an einer unverzüglichen Fortführung des Vergabeverfahrens seien nicht ersichtlich. Die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügungen stehe auch kein berücksichtigungswürdiges Interesse eines Mitbewerbers entgegen, weil alle Mitbewerber ein Interesse daran hätten, ihre Angebote unter Zugrundelegung vergaberechtskonformer Ausschreibungen erstellen zu können.
Mit Schriftsatz vom 17.5.2006 hat sich die Antragsgegnerin gegen die gestellten Anträge ausgesprochen und insbesondere ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin dazu nicht legitimiert sei. Nach den der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Unterlagen (ANKÖ-Abfrage, Homepage der Antragstellerin) sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin die geforderten einschlägigen Referenzen über Arbeiten in vergleichbaren Objekten (bewohnte, mehrgeschossige Wohnhausanlagen) nicht erbringen könne. Ihre Angebote wären daher wegen mangelnder technischer Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Zu den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen verweist die Antragsgegnerin zunächst darauf, dass sich die Antragstellerin auf Bestimmungen des BVergG 2006 berufe. Es sei daher nicht klar ersichtlich, was die Antragstellerin tatsächlich wolle. Der Antragsgegnerin sei auch bisher eine „Mitteilung gemäß § 14 BVergG" nicht zugekommen, und zwar weder nach BVergG 2002 noch nach BVergG 2006. Letztlich führt die Antragsgegnerin aus, dass keine öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden. Es werde jedoch angeregt „das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten".Mit Schriftsatz vom 17.5.2006 hat sich die Antragsgegnerin gegen die gestellten Anträge ausgesprochen und insbesondere ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin dazu nicht legitimiert sei. Nach den der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Unterlagen (ANKÖ-Abfrage, Homepage der Antragstellerin) sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin die geforderten einschlägigen Referenzen über Arbeiten in vergleichbaren Objekten (bewohnte, mehrgeschossige Wohnhausanlagen) nicht erbringen könne. Ihre Angebote wären daher wegen mangelnder technischer Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Zu den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen verweist die Antragsgegnerin zunächst darauf, dass sich die Antragstellerin auf Bestimmungen des BVergG 2006 berufe. Es sei daher nicht klar ersichtlich, was die Antragstellerin tatsächlich wolle. Der Antragsgegnerin sei auch bisher eine „Mitteilung gemäß Paragraph 14, BVergG" nicht zugekommen, und zwar weder nach BVergG 2002 noch nach BVergG 2006. Letztlich führt die Antragsgegnerin aus, dass keine öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden. Es werde jedoch angeregt „das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten".
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zu den Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 345 Abs. 3 BVergG 2006 die Bestimmungen des BVergG 2002 auf den gegenständlichen Sachverhalt weiterhin anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 345, Absatz 3, BVergG 2006 die Bestimmungen des BVergG 2002 auf den gegenständlichen Sachverhalt weiterhin anzuwenden sind.
Die Antragsgegnerin führt insgesamt durch ihre neun KD neun Vergabeverfahren zur Vergabe von Rahmenverträge über laufende Adaptierungs- und Instandsetzungsleistungen sowie Neuarbeiten kleineren Umfanges bzw. allfälligen Aufkategorisierungsmaßnahmen für Elektroleistungen in den von ihr verwalteten Objekten in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen sind bis auf die jeweils geschätzten Auftragssummen sowie einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen KDs beziehen, inhaltlich ident. Im Hinblick darauf, dass auch Parteienidentität in allen neun Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß § 39 Abs. 2 AVG die neun Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS-1560/06 bestimmt. Es sind daher in Hinkunft alle Anträge und Schriftsätze, die die neun verbundenen Nachprüfungsverfahren betreffen, nur mehr zum führenden Akt zu erbringen.Die Antragsgegnerin führt insgesamt durch ihre neun KD neun Vergabeverfahren zur Vergabe von Rahmenverträge über laufende Adaptierungs- und Instandsetzungsleistungen sowie Neuarbeiten kleineren Umfanges bzw. allfälligen Aufkategorisierungsmaßnahmen für Elektroleistungen in den von ihr verwalteten Objekten in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen sind bis auf die jeweils geschätzten Auftragssummen sowie einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen KDs beziehen, inhaltlich ident. Im Hinblick darauf, dass auch Parteienidentität in allen neun Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG die neun Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS-1560/06 bestimmt. Es sind daher in Hinkunft alle Anträge und Schriftsätze, die die neun verbundenen Nachprüfungsverfahren betreffen, nur mehr zum führenden Akt zu erbringen.
Die jeweils am 12. Mai 2006 eingelangten Anträge auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsbestimmungen der Antragsgegnerin sind rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a WVRG, da das Ende der Angebotsfrist auf den 29.5.2006 fällt. Die Anträge auf Einleitung von Nichtigerklärungsverfahren sind auch zulässig, da dabei eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 1 WVRG ist jeweils rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die Anträge auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt, wobei zu berücksichtigen war, dass es sich gegenständlich um die Anfechtung von Ausschreibungsbestimmungen handelt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben.Die jeweils am 12. Mai 2006 eingelangten Anträge auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsbestimmungen der Antragsgegnerin sind rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, WVRG, da das Ende der Angebotsfrist auf den 29.5.2006 fällt. Die Anträge auf Einleitung von Nichtigerklärungsverfahren sind auch zulässig, da dabei eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist jeweils rechtzeitig und vollständig erfolgt. Die Anträge auf Einleitung von Nachprüfungsverfahren entsprechen auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Insbesondere hat die Antragstellerin den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt, wobei zu berücksichtigen war, dass es sich gegenständlich um die Anfechtung von Ausschreibungsbestimmungen handelt. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG vor, weshalb die von der Antragstellerin begehrten Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten waren. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben.
Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen in der Ausschreibung, allenfalls die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin und der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnte nicht mit einem den Grundsätzen des BVergG 2002 entsprechenden Vergabeverfahren gerechnet werden bzw. wäre die Antragstellerin gehindert, ein den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechendes Angebot zu legen. Es kann von der Antragstellerin nicht verlangt werden, sich unter Zugrundelegung von Ausschreibungsbestimmungen an Vergabeverfahren zu beteiligen, die inhaltlich gegen zwingende Bestimmungen des BVergG 2002 verstoßen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen in der Ausschreibung, allenfalls die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin und der vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann sohin von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Sollten die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, könnte nicht mit einem den Grundsätzen des BVergG 2002 entsprechenden Vergabeverfahren gerechnet werden bzw. wäre die Antragstellerin gehindert, ein den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechendes Angebot zu legen. Es kann von der Antragstellerin nicht verlangt werden, sich unter Zugrundelegung von Ausschreibungsbestimmungen an Vergabeverfahren zu beteiligen, die inhaltlich gegen zwingende Bestimmungen des BVergG 2002 verstoßen.
Die Antragstellerin, die ihr Interesse an der gegenständlichen Teilnahme an den Vergabeverfahren ausreichend nachgewiesen hat, hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer Aufrechterhaltung der Ausschreibungsbestimmungen nicht in der Lage wäre, ein entsprechend kalkuliertes Angebot zu legen und damit letztlich die Chance verlieren würde, einen Auftrag zu den den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechenden Bedingungen zu erhalten.
Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahren gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach keine besonderen Interessen vorliegen, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden, konnte eine Interessensabwägung entfallen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahren gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach keine besonderen Interessen vorliegen, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden, konnte eine Interessensabwägung entfallen.
Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates kann dieser Zweck nur durch eine vorübergehende Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens erreicht werden, weil erst mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates feststehen wird, ob die Ausschreibungsbestimmungen vergaberechtskonform sind.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates kann dieser Zweck nur durch eine vorübergehende Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens erreicht werden, weil erst mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates feststehen wird, ob die Ausschreibungsbestimmungen vergaberechtskonform sind.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.
Aus diesen Gründen war daher wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20060518_1560_06_und_weitere_00