RS Verg 2006/5/19 N/0026-BVA/05/2006-21

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Veröffentlicht am 19.05.2006
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Rechtssatz

Wird im Hauptverfahren eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt offenkundig, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht vorliegen oder zwischenzeitig weggefallen sind, hat der zuständige Senat des Bundesvergabeamtes die einstweilige Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen unverzüglich aufzuheben.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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