Norm
BVergG 2006 §329 Abs3Rechtssatz
Wird im Hauptverfahren eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt offenkundig, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht vorliegen oder zwischenzeitig weggefallen sind, hat der zuständige Senat des Bundesvergabeamtes die einstweilige Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen unverzüglich aufzuheben.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2008