Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Aus der kassatorischen Befugnis des Bundesvergabeamtes, Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären, ergibt sich, dass es nicht Aufgabe des Bundesvergabeamtes ist, Handlungen anstelle des Auftraggebers vorzunehmen, insbesondere die Angebote zu prüfen oder Entscheidungen im Vergabeverfahren zu treffen. Aufgabe des Bundesvergabeamtes ist die Prüfung der Entscheidungen, die der Auftraggeber getroffen hat.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060522_N_0024_BVA_16_2006_038_04