RS Verg 2006/5/22 N/0022-BVA/15/2006-25

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Veröffentlicht am 22.05.2006
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Norm

BVergG 2006 §19 Abs1
RL 2004/18/EG Art 2

Rechtssatz

Es steht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte technische Systemlösung zu entscheiden, die seiner Ansicht nach seinem Bedarf am Besten entspricht. Er muss sich von Alternativanbietern keine andere technische Systemlösung aufzwingen lassen. ES ist also grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen möchte, festzulegen. Dabei darf es sich jedoch nicht um unübliche Forderungen handeln, welche eine Unsachlichkeit bewirken könnten. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Frage der sachlichen Erforderlichkeit der in der Ausschreibung festgelegten Anforderung allein maßgeblich.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060522_N_0022_BVA__15_2006_25_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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