Norm
BVergG 2006 §81 Abs1Rechtssatz
Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, kann der Auftraggeber Alternativangebote zulassen. Falls der Auftraggeber hiezu keine Angaben macht, sind Alternativangebote nicht zugelassen. Der Ausschluss von Alternativangeboten ist nicht begründungsbedürftig. Dem BVergG 2006 ist keine Bestimmung zu entnehmen, die den Auftraggeber dazu verhalten würde, die Gründe für die Nichtzulassung von Alternativangeboten (in der Ausschreibung) darzulegen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060522_N_0022_BVA__15_2006_25_01