RS Verg 2006/5/22 N/0022-BVA/15/2006-25

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Veröffentlicht am 22.05.2006
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Norm

BVergG 2006 §81 Abs1
RL 2004/18/EG Art 24
  1. BVergG 2006 § 81 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, kann der Auftraggeber Alternativangebote zulassen. Falls der Auftraggeber hiezu keine Angaben macht, sind Alternativangebote nicht zugelassen. Der Ausschluss von Alternativangeboten ist nicht begründungsbedürftig. Dem BVergG 2006 ist keine Bestimmung zu entnehmen, die den Auftraggeber dazu verhalten würde, die Gründe für die Nichtzulassung von Alternativangeboten (in der Ausschreibung) darzulegen.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060522_N_0022_BVA__15_2006_25_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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