Norm
BVergG 2006 §98 Z7Rechtssatz
Verweise auf bestimmte Typen bzw. auf eine bestimmte Produktion in den technischen Spezifikationen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf eine andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden kann. Nur in einem solchen Fall kann damit in den technischen Spezifikationen auf eine bestimmte Produktion oder Type bzw. Marke in der Ausschreibung verwiesen werden, wobei der Zusatz "oder gleichwertig" heranzuziehen ist.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060524_N_0025_BVA_04_2006_28_05