Norm
BVergG 2006 §319 Abs1Rechtssatz
Wurde zwar dem Nachprüfungsantrag zur Gänze stattgegeben, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aber nur teilweise stattgegeben und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen, ist auch dem Antrag des Nachprüfungswerbers auf Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 durch den Auftraggeber zur Gänze stattzugeben, da § 319 Abs. 1 leg. cit. auf den nur teilweise obsiegenden Antragsteller abstellt.Wurde zwar dem Nachprüfungsantrag zur Gänze stattgegeben, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aber nur teilweise stattgegeben und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen, ist auch dem Antrag des Nachprüfungswerbers auf Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 durch den Auftraggeber zur Gänze stattzugeben, da Paragraph 319, Absatz eins, leg. cit. auf den nur teilweise obsiegenden Antragsteller abstellt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060524_N_0025_BVA_04_2006_28_07