Norm
BVergG 2006 §96 Abs1Rechtssatz
Um allfälligen Missbrauch bei der Erstellung des Anforderungsprofils durch den Auftraggeber so weit als möglich zu verhindern, steckt § 96 Abs. 1 BVergG 2006 den Rahmen der konstruktiven Leistungsbeschreibung in den Ausschreibungsunterlagen zum Schutz der Bieter ab.Um allfälligen Missbrauch bei der Erstellung des Anforderungsprofils durch den Auftraggeber so weit als möglich zu verhindern, steckt Paragraph 96, Absatz eins, BVergG 2006 den Rahmen der konstruktiven Leistungsbeschreibung in den Ausschreibungsunterlagen zum Schutz der Bieter ab.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060524_N_0025_BVA_04_2006_28_03