RS Verg 2006/5/24 N/0025-BVA/04/2006-28

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Norm

BVergG 2006 §96 Abs1
  1. BVergG 2006 § 96 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Um allfälligen Missbrauch bei der Erstellung des Anforderungsprofils durch den Auftraggeber so weit als möglich zu verhindern, steckt § 96 Abs. 1 BVergG 2006 den Rahmen der konstruktiven Leistungsbeschreibung in den Ausschreibungsunterlagen zum Schutz der Bieter ab.Um allfälligen Missbrauch bei der Erstellung des Anforderungsprofils durch den Auftraggeber so weit als möglich zu verhindern, steckt Paragraph 96, Absatz eins, BVergG 2006 den Rahmen der konstruktiven Leistungsbeschreibung in den Ausschreibungsunterlagen zum Schutz der Bieter ab.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060524_N_0025_BVA_04_2006_28_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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