RS Verg 2006/5/24 N/0025-BVA/04/2006-28

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Rechtssatz

Wären im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens auf Grund von festgestellten Rechtswidrigkeiten nicht nur technische Leistungsmerkmale der zu beschaffenden Produkte iSv § 325 Abs. 2 BVergG 2006 zu streichen, sondern würde die Ausschreibung im Zuge der vorzunehmenden Streichungen überhaupt keine technischen Leistungsmerkmale mehr beinhalten, ist eine Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung vorzunehmen (vgl. BVA 28.11.1996, N-13/96- 13).Wären im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens auf Grund von festgestellten Rechtswidrigkeiten nicht nur technische Leistungsmerkmale der zu beschaffenden Produkte iSv Paragraph 325, Absatz 2, BVergG 2006 zu streichen, sondern würde die Ausschreibung im Zuge der vorzunehmenden Streichungen überhaupt keine technischen Leistungsmerkmale mehr beinhalten, ist eine Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung vorzunehmen vergleiche BVA 28.11.1996, N-13/96- 13).

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20060524_N_0025_BVA_04_2006_28_06
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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