Norm
BVergG 2006 §98 Abs7Rechtssatz
Die Präzisierung der Leistungsbeschreibung darf nicht so weit gehen, dass in der Ausschreibung, sofern nicht besondere Umstände dies rechtfertigen (§§ 98 Abs. 7 und 8 BVergG 2006), von vornherein Erzeugnisse eines bestimmten Unternehmers namentlich angeführt werden. Soweit nicht besondere Umstände wie die Wahrung der technischen Einheit bei der Erweiterung oder Instandhaltung von Systemen dies notwendig machen, würde die Ausrichtung der Leistungsbeschreibung nach bestimmten Firmenerzeugnissen den Grundsatz des freien Wettbewerbs verletzen [RV 1171 BlgNR 22.GP, 75; vgl. zu § 74 BVergG 2002 Hahnl, Bundesvergabegesetz 2002 (2002), 419; Estermann in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 (2005), 277].Die Präzisierung der Leistungsbeschreibung darf nicht so weit gehen, dass in der Ausschreibung, sofern nicht besondere Umstände dies rechtfertigen (Paragraphen 98, Absatz 7 und 8 BVergG 2006), von vornherein Erzeugnisse eines bestimmten Unternehmers namentlich angeführt werden. Soweit nicht besondere Umstände wie die Wahrung der technischen Einheit bei der Erweiterung oder Instandhaltung von Systemen dies notwendig machen, würde die Ausrichtung der Leistungsbeschreibung nach bestimmten Firmenerzeugnissen den Grundsatz des freien Wettbewerbs verletzen [RV 1171 BlgNR 22.GP, 75; vergleiche zu Paragraph 74, BVergG 2002 Hahnl, Bundesvergabegesetz 2002 (2002), 419; Estermann in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht2 (2005), 277].
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060524_N_0025_BVA_04_2006_28_04