Norm
BVergG 2002 §52 Abs5 Z1Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 9 bestehend aus Mag. Wolfgang Pointner als Vorsitzenden sowie Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Rückstandsuntersuchungen ab 2006 im Rahmen des Österreichischen Programmes zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL)" der Auftraggeberin Agrarmarkt AUSTRIA, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Der Antrag der Bietergemeinschaft 1. A*** und 2. B***, beide vertreten durch X***, vom 2. Mai 2006, "das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung des Auftraggebers, dass der Zuschlag in gegenständlichem Vergabeverfahren an die C***- Lebensmittelversuchsanstalt erfolgen wird, wegen Rechtswidrigkeit aufheben und für nichtig erklären", wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 52 Abs. 5 Z 1 und 98 Z 1 BVergG 2002 i.V.m. § 345 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraphen 52, Absatz 5, Ziffer eins und 98 Ziffer eins, BVergG 2002 in Verbindung mit Paragraph 345, BVergG 2006
II.römisch zwei.
Der Antrag der Bietergemeinschaft 1. A***, und 2. B***, beide vertreten durch X***, vom 2. Mai 2006, "das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung, dass die Antragstellerin gem. § 98 Z 1 BVergG 2002 ausgeschieden wird, für nichtig bzw. für rechtswidrig erklären", wird zurückgewiesen.Der Antrag der Bietergemeinschaft 1. A***, und 2. B***, beide vertreten durch X***, vom 2. Mai 2006, "das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung, dass die Antragstellerin gem. Paragraph 98, Ziffer eins, BVergG 2002 ausgeschieden wird, für nichtig bzw. für rechtswidrig erklären", wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 98 Z 1 BVergG 2002 i.V.m. § 345 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 98, Ziffer eins, BVergG 2002 in Verbindung mit Paragraph 345, BVergG 2006
III.römisch drei.
Der Eventualantrag der Bietergemeinschaft 1. A***, und 2. B***, beide vertreten durch X***, vom 2. Mai 2006, auf Feststellung, "dass die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die C***- Lebensmittelversuchsanstalt durch den Auftraggeber in gegenständlichem Vergabeverfahren nichtig bzw. rechtswidrig ist " , wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006
IV.römisch vier.
Der Antrag " das Bundesvergabeamt möge den Auftraggeber verpflichten, die Kosten der Antragstellerin für dieses Verfahren zu Handen derer Vertreter zu ersetzen" wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 319 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 319, BVergG 2006
Begründung
Am 2. Mai 2006 langte im Bundesvergabeamt ein Schriftsatz samt Beilagen der A*** und 2. B***, beide vertreten durch X***, ein.
Mit diesem wurde die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren beantragt.
Weiters wurden ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.
Begründend führte die Antragstellerin aus, dass es sich beim gegenständlichen Vergabeverfahren um ein offenes Verfahren nach vorheriger Bekanntmachung gemäß BVergG 2002, BGBl. I Nr. 90/2002 (Oberschwellenbereich) handeln würde. Die Ausschreibung sei in der Wiener Zeitung am 31. Jänner 2006 veröffentlicht worden. Das Verfahren sei daher nach den Bestimmungen des BVergG 2002 zu Ende zu führen. Gemäß § 345 Abs. 2 BVergG 2006 sind der vierte bis sechste Teil des BVergG 2006 anwendbar, der erste bis dritte Teil des BVergG 2006 jedoch nicht. Die Antragsteller seien gemäß § 98 Z 1 BVergG 2002 aus dem Verfahren ausgeschlossen worden.Begründend führte die Antragstellerin aus, dass es sich beim gegenständlichen Vergabeverfahren um ein offenes Verfahren nach vorheriger Bekanntmachung gemäß BVergG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2002, (Oberschwellenbereich) handeln würde. Die Ausschreibung sei in der Wiener Zeitung am 31. Jänner 2006 veröffentlicht worden. Das Verfahren sei daher nach den Bestimmungen des BVergG 2002 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 345, Absatz 2, BVergG 2006 sind der vierte bis sechste Teil des BVergG 2006 anwendbar, der erste bis dritte Teil des BVergG 2006 jedoch nicht. Die Antragsteller seien gemäß Paragraph 98, Ziffer eins, BVergG 2002 aus dem Verfahren ausgeschlossen worden.
Die Antragsteller hätten ihr Angebot rechtzeitig am 23.3.2006, 11.00 Uhr, bei der Auftraggeberin abgegeben. Die Auftraggeberin Agrarmarkt Austria (AMA) habe A*** mit Schreiben vom 8.4.2006, übermittelt per Fax, mitgeteilt, dass bei Prüfung ihres Angebotes festgestellt worden sei, dass A*** keine Akkreditierung gemäß EN INO/IBC 17025: 2001 bzw. EN ISO/IEC 17025: 2005 habe. Weiters könnten die Ringversuche der A*** nicht akzeptiert werden, da es sich bei den vorgelegten Unterlagen nur um nationale Herbizidvergleichstests handeln würde.
Es seien daher zwei in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Eignungskriterien nicht erfüllt. Das Angebot der Bietergemeinschaft A*** und B*** sei daher gemäß § 98 Z 1 BVergG 2002 auszuscheiden gewesen.Es seien daher zwei in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Eignungskriterien nicht erfüllt. Das Angebot der Bietergemeinschaft A*** und B*** sei daher gemäß Paragraph 98, Ziffer eins, BVergG 2002 auszuscheiden gewesen.
Da die Auftraggeberin die Antragstellerin ausgeschieden habe, sei somit das Angebot der Antragstellerin nicht mehr geprüft worden.
Die Antragstellerin führt weiters aus, dass die Voraussetzungen einer Ausscheidung des Angebotes gemäß § 98 Z 1 BVergG 2002 nicht vorliegen würden. Die Antragstellerin (A***) habe einen essentiellen Teil ihrer Geschäftstätigkeit auf das ausgeschriebene Betätigungsfeld ausgedehnt, und es seien erhebliche Investitionen getätigt worden. Hinsichtlich B*** sei festzuhalten, dass das ausgeschriebene Betätigungsfeld bereits einen wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit darstellen würde. Die Antragstellerin hätte daher am Vertragsabschluss im gegenständlichen Vergabeverfahren ein wesentliches wirtschaftliches Interesse.Die Antragstellerin führt weiters aus, dass die Voraussetzungen einer Ausscheidung des Angebotes gemäß Paragraph 98, Ziffer eins, BVergG 2002 nicht vorliegen würden. Die Antragstellerin (A***) habe einen essentiellen Teil ihrer Geschäftstätigkeit auf das ausgeschriebene Betätigungsfeld ausgedehnt, und es seien erhebliche Investitionen getätigt worden. Hinsichtlich B*** sei festzuhalten, dass das ausgeschriebene Betätigungsfeld bereits einen wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit darstellen würde. Die Antragstellerin hätte daher am Vertragsabschluss im gegenständlichen Vergabeverfahren ein wesentliches wirtschaftliches Interesse.
Zum Nachweis des drohenden oder bereits eingetretenen Schadens führt die Antragstellerin aus, dass durch einen Zuschlag an die vermeintliche Bestbieterin der Antragstellerin ein finanzieller Schaden in Höhe von Euro 107.500,-- drohe. Dieser würde sich aus den frustrierten Teilnahmekosten, dem Entgang eines Referenzprojektes und dem entgangenen Gewinn zusammensetzen. Die frustrierten Teilnahmekosten ergeben würden sich rechnerisch aus dem Zeitaufwand pro eingesetzter Arbeitskraft ergeben und könnten mit Euro 8.000,-- beziffert werden. Der Entgang des Referenzprojektes würde erfahrungsgemäß mit 1 Prozent des Auftragswertes bewertet werden, das entspricht Euro 9.500,--. Der entgangene Gewinn der Antragstellerin würde ca. 10Prozent der Angebotssumme darstellen und somit Euro 90.000,-- betragen.
Zu den Ausscheidensgründen gemäß § 98 Z 1 BVergG 2002 führt die Antragstellerin wie folgt aus:Zu den Ausscheidensgründen gemäß Paragraph 98, Ziffer eins, BVergG 2002 führt die Antragstellerin wie folgt aus:
In Punkt 2.2. der Ausschreibungsunterlagen hieße es wie folgt:
Spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe muss eine Akkreditierung des Bieters gemäß EN ISO/IEC 17025: 2001 bzw. EN ISO/IEC 17025: 2005 - "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" zumindest über die Fachgebiete chemische Analyse, Lebensmittel und Nahrungsmittel im allgemeinen sowie Obst und Gemüse vorliegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft muss diese Akkreditierung jeder Bieter vorweisen.
In der Mitteilung über das Ausscheiden der A*** sei seitens der Auftraggeberin lediglich lapidar festgestellt worden, dass keine Akkreditierung vorläge.
Dies sei unrichtig. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe sei die A*** bereits im Umfang der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen akkreditiert gewesen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei A*** würde es sich grundsätzlich um eine staatlich akkreditierte Prüfstelle handeln. 2005 sei eine Änderung (nämlich Erweiterung) des Akkreditierungsumfanges beantragt worden, welcher mit dem so genannten "Parteiengehör für Änderungsbescheid" abgeschlossen worden wäre. Wie sich aus dem Schreiben des zuständigen Sachbearbeiters im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ergeben würde, sei die A*** bereits am 21.3.2006 (zu diesem Zeitpunkt jedoch rückwirkend zum 9.9.2005) berechtigt gewesen, im akkreditierten Bereich (somit im Umfange des Punktes 2.2.2. der Ausschreibungsunterlagen), welcher sich aus den Beilagen zum Parteiengehör vom 17.3.2006 ergeben würde, tätig zu werden. Richtig sei, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, das war der 23.3.2006, noch kein Bescheid vorgelegen sei, diesem käme allerdings nur deklarative Wirkung zu. Dass ein entsprechender Bescheid vorgelegt werden müsse, sei den Angebotsunterlagen nicht zu entnehmen, feststünde, dass A*** zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe im geforderten Umfang akkreditiert gewesen wäre.
Was den weiteren Ausscheidensgrund betreffe, dass es sich bei den Ringversuchen nur um nationale Herbizidvergleichstests handeln würde, sei dies aus folgenden Erwägungen unrichtig:
In den Ausschreibungsunterlagen werde generell nur von Pestiziduntersuchungen im Allgemeinen gesprochen. Es würde keine Unterteilung der Pestizide in Herbizide, Fungizide, Insektizide, etc. gemacht. Zudem würde aus den Ausschreibungen nicht hervorgehen, dass internationale Ringversuche vorhanden sein müssten.
Somit würden beide Ausschlussgründe nicht vorliegen, das Angebot der Antragstellerin hätte daher geprüft werden müssen. In ihrem Schreiben vom 4. Mai 2006 gibt die Auftraggeberin, Agrarmarkt AUSTRIA, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, bekannt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens bestehen würde, und begründet wie folgt:
Die Kontrollen durch die AMA und die damit verbundenen Probenentnahmen seien nur während der Wachstumsperiode der Kulturen bzw. in jenen Zeiten durchführbar, in denen verstärkt Pflanzenschutzmittel/Pestizide eingesetzt würden. Aufgrund des eingeschränkten jährlichen Zeitfensters für die Durchführung der Probenentnahmen von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, bestünde daher kein flexibler Rahmen für die Durchführung der verfahrensgegenständlichen Rückstandsuntersuchungen.
Die Probenziehungen erfolgten vom Technischen Prüfdienst der AMA, wofür die vom Labor zur Verfügung zu stellenden Probenahmeutensilien verwendet würden. Sie seien im optimalen Zeitraum - 15.05. bis 01.09. - durchzuführen und gliedern sich im Einzelnen wie folgt:
Nur Futtermittelproben könnten grundsätzlich ganzjährig gezogen werden.
Die gezogenen Proben würden dem Labor in Tiefkühlbehältern übermittelt werden. Die Originalproben seien vom Labor unmittelbar aufzuarbeiten und die Gegenproben seien tief zu gefrieren.
Die Förderungsanträge seien bis zum 15.05. von den Bewirtschaftern von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen zu stellen. Ab diesem Zeitpunkt habe die AMA die gestellten Förderungsanträge zu überprüfen.
Die Ergebnisse der Probenanalysen seien Voraussetzungen für die korrekte Abwicklung der gesetzlich übertragenen Förderungsverwaltung und für die Auszahlung der Fördergelder an die Antragsteller.
Da das Haushaltsjahr für die Europäischen Gemeinschaften mit 14.10. eines Kalenderjahres enden würde, müssten bis zu diesem Termin die Berechnungen für die gestellten Förderungsanträge durchgeführt und zumindest 96 Prozent der Fördersumme an die Landwirte ausbezahlt sein.
Um diesen Termin einhalten zu können, müsste mit der Berechnung der Förderungsanträge im September begonnen werden. Zum Berechnungszeitpunkt müsste das Ergebnis der jeweiligen Rückstandsuntersuchung vorliegen.
Würde dies nicht zeitgerecht erfolgen, würden der Republik Österreich und den von der AMA betreuten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Jahr 2006 erhebliche finanzielle Nachteile drohen.
Am 16.Mai 2006 wurde vor dem Bundesvergabeamt eine mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser mündlichen Verhandlung wird seitens der Antragsteller bekannt gegeben, dass von 3 Bietern zwei ausgeschieden wurden und die präsumtive Bestbieterin aufgrund der spekulativen Preisgestaltung ebenso hätte ausgeschieden werden müssen. Daraus folgernd hätte das Vergabeverfahren widerrufen werden müssen und die Antragstellerin hätte in einem nachfolgenden Vergabeverfahren wiederum Interesse an der Zuschlagserteilung wahren können. Das Angebot von C*** wäre deshalb als spekulativ zu betrachten, da von AMA Proben ohne Quantifizierung bestellt werden könnten und unabhängig von der Methode die seitens C*** anwendet würde, seien diese Proben unentgeltlich zu machen. Dies ergebe sich auch aus dem Angebot laut Beilage 5b.
Entsprechend der Aussage der Vertreterin der AMA während der mündlichen Verhandlung sei im gegenständlichen Vergabeverfahren noch kein Zuschlag erteilt worden. Weiters führt die Vertreterin von AMA aus, dass allen Bietern bekannt gewesen sei, dass von ca.
1.300 Proben 1Prozent bis 2Prozent einer weiteren Untersuchung bedürfen. Zur Erläuterung ausgeführt die Vertreterin von AMA aus, dass von den entsprechenden Kulturen jeweils 2 Proben gezogen würden, die Überprüfung der 2. Probe (in 1Prozent bis 2 Prozent der Fälle) komme dann zum Tragen, wenn in der 1. Probe Spuren von Insektiziden, Pestiziden etc. vorgefunden würden. Wurden in der 1. Probe entsprechende Spuren nicht festgestellt, bliebe die 2. Probe unberücksichtigt. Auf Anfrage der Antragsteller gibt die Vertreterin von AMA bekannt, dass sowohl die 1. als auch die 2. Probe als Originalproben zu betrachten seien, die in jeweils doppelter Ausführung gezogen würden.
Seitens der Antragstellerin wird zu Punkt 4 der Ausschreibung "Leistungsbeschreibung" wie folgt ausgeführt: Unter Punkt 4.1. "Art der Proben" sieht die Ausschreibung vor "welche Proben zu analysieren sind bzw. mit sofortiger Quantifizierung oder ohne Quantifizierung der Originalprobe, wird vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt (Beilage 5a, 5b)". Aus diesem Wortlaut und dem entsprechenden Kostenoffert von C*** ließe sich eine spekulative Preisgestaltung insofern ableiten, dass seitens der Auftraggeberin Proben ohne Quantifizierung in Auftrag gegeben würden. Diesfalls könnten seitens C*** für alle 1.300 Proben keine Kosten verrechnet werden. Es obliegt somit der Auftraggeberin entsprechend Punkt 4 der Ausschreibung in die Kostengestaltung von C*** einzugreifen.
Entsprechend der Ausführung der Auftraggeberin würde von C*** die Methode nach Quechers verwendet. Entsprechend dieser Methode wird automatisch jede Probe quantifiziert, sodass keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. Üblicher Standard sei, dass alle Proben quantifiziert würden, lediglich aus Kostengründen sei auch vorgesehen worden, Angebote ohne Quantifizierung zu legen. Weiters wird bekannt gegeben, dass aufgrund der Erfahrungen, die Preisgestaltung seitens C*** nicht als spekulativ gewertet werden könnte.
Seitens der Antragstellerin wird klargestellt, dass die Methode Quechers der Aufarbeitung diene und nicht der Quantifizierung.
Auf Befragung durch das Bundesvergabeamt gibt der als Zeuge geladene Angehörige der Akkreditierungsstelle im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Dr. D*** an, dass er für die rechtliche Beurteilung der Akkreditierungsbescheide im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig sei. Dr. D*** gibt zu Protokoll, dass er mit dem konkreten Fall nicht direkt befasst gewesen wäre, aber über den gesamten Sachverhalt informiert sei. Die Fa. A*** habe einen aufrechten Akkreditierungsbescheid für das Fachgebiet "chemische Analyse". Darüber hinaus sei ein Erweiterungsantrag auf andere Prüfverfahren gestellt worden, diese seien unter "neue Fachgebiete" zu subsumieren (Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen). Das Akkreditierungsgesetz würde vorsehen, dass grundsätzlich dem Akkreditierungsbescheid konstitutive Wirkung zukomme. Eine Ausnahme sieht § 11 dann vor, wenn die beantragten neuen Prüfverfahren unter ein bereits akkreditiertes Fachgebiet fallen würden. In diesem Fall dürfe mit Einlangen des Ansuchens um Erweiterung der Akkreditierung der Antragsteller tätig werden. Wenn das weitere Audit positiv ausfallen würde, dann komme dem Bescheid nur deklarative Wirkung zu und der Antragsteller dürfe während dieser Phase bereits tätig werden. Seitens der Akkreditierungsstelle seien die beantragten Prüfverfahren als neue Fachgebiete beurteilt worden. Das bedingt, dass ein Antragsteller in einem neuen Fachgebiet aufgrund seiner bis dahin vorliegenden Akkreditierung noch nicht tätig werden dürfe (er dürfe sich nicht als akkreditiert bezeichnen).Auf Befragung durch das Bundesvergabeamt gibt der als Zeuge geladene Angehörige der Akkreditierungsstelle im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Dr. D*** an, dass er für die rechtliche Beurteilung der Akkreditierungsbescheide im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig sei. Dr. D*** gibt zu Protokoll, dass er mit dem konkreten Fall nicht direkt befasst gewesen wäre, aber über den gesamten Sachverhalt informiert sei. Die Fa. A*** habe einen aufrechten Akkreditierungsbescheid für das Fachgebiet "chemische Analyse". Darüber hinaus sei ein Erweiterungsantrag auf andere Prüfverfahren gestellt worden, diese seien unter "neue Fachgebiete" zu subsumieren (Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen). Das Akkreditierungsgesetz würde vorsehen, dass grundsätzlich dem Akkreditierungsbescheid konstitutive Wirkung zukomme. Eine Ausnahme sieht Paragraph 11, dann vor, wenn die beantragten neuen Prüfverfahren unter ein bereits akkreditiertes Fachgebiet fallen würden. In diesem Fall dürfe mit Einlangen des Ansuchens um Erweiterung der Akkreditierung der Antragsteller tätig werden. Wenn das weitere Audit positiv ausfallen würde, dann komme dem Bescheid nur deklarative Wirkung zu und der Antragsteller dürfe während dieser Phase bereits tätig werden. Seitens der Akkreditierungsstelle seien die beantragten Prüfverfahren als neue Fachgebiete beurteilt worden. Das bedingt, dass ein Antragsteller in einem neuen Fachgebiet aufgrund seiner bis dahin vorliegenden Akkreditierung noch nicht tätig werden dürfe (er dürfe sich nicht als akkreditiert bezeichnen).
Gemäß Akkreditierungsgesetz § 11 Abs. 2 Z 5 sei auch eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Diese rückwirkende Akkreditierung sei vom Datum des positiven Audits abhängig. Im gegenständlichen Fall wäre das der 9. September 2005. Da es noch Mitwirkungspflichten anderer Ministerien gebe, könne noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass ein positiver Bescheid erlassen werden wird. Erst mit der Erlassung des Bescheides sei die rückwirkende konstitutive Geltung der Akkreditierung rechtskräftig. Im derzeitigen Akkreditierungsverfahren sei über das Fachgebiet "Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen sowie Obst und Gemüse" noch kein gültiger Bescheid erlassen worden. Zum derzeitigen Zeitpunkt würde somit die in der Ausschreibung geforderte Akkreditierung der Antragstellerin nicht vorliegen. Wie der zu erlassende Bescheid aussehen wird, ist aus heutiger Sicht nicht mit 100 Prozent Sicherheit absehbar.Gemäß Akkreditierungsgesetz Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, sei auch eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Diese rückwirkende Akkreditierung sei vom Datum des positiven Audits abhängig. Im gegenständlichen Fall wäre das der 9. September 2005. Da es noch Mitwirkungspflichten anderer Ministerien gebe, könne noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass ein positiver Bescheid erlassen werden wird. Erst mit der Erlassung des Bescheides sei die rückwirkende konstitutive Geltung der Akkreditierung rechtskräftig. Im derzeitigen Akkreditierungsverfahren sei über das Fachgebiet "Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen sowie Obst und Gemüse" noch kein gültiger Bescheid erlassen worden. Zum derzeitigen Zeitpunkt würde somit die in der Ausschreibung geforderte Akkreditierung der Antragstellerin nicht vorliegen. Wie der zu erlassende Bescheid aussehen wird, ist aus heutiger Sicht nicht mit 100 Prozent Sicherheit absehbar.
Seitens der Antragstellerin wird der Zeuge befragt, ob aufgrund des Parteiengehörs der Inhalt des Bescheides im Vorfeld bereits feststehen würde. Dr. D*** gibt darauf bekannt, dass seitens der Akkreditierungsstelle der Inhalt feststehen würde, aufgrund der Zustimmungsrechte anderer Ressorts entsprechend § 38 Akkreditierungsgesetz sei jedoch ein entsprechendes Einvernehmen mit den Ressorts herzustellen. Das Einvernehmen der anderen mit Zustimmungsrechten ausgestatteten Ressorts würde mehrheitlich erfolgen, in einigen wenigen Fällen sei das Einvernehmen jedoch verweigert worden und es seien Änderungen des Bescheides notwendig geworden.Seitens der Antragstellerin wird der Zeuge befragt, ob aufgrund des Parteiengehörs der Inhalt des Bescheides im Vorfeld bereits feststehen würde. Dr. D*** gibt darauf bekannt, dass seitens der Akkreditierungsstelle der Inhalt feststehen würde, aufgrund der Zustimmungsrechte anderer Ressorts entsprechend Paragraph 38, Akkreditierungsgesetz sei jedoch ein entsprechendes Einvernehmen mit den Ressorts herzustellen. Das Einvernehmen der anderen mit Zustimmungsrechten ausgestatteten Ressorts würde mehrheitlich erfolgen, in einigen wenigen Fällen sei das Einvernehmen jedoch verweigert worden und es seien Änderungen des Bescheides notwendig geworden.
Auf die Frage, wann im Zuge des Parteiengehörs das Einvernehmen mit den anderen Ressorts hergestellt würde, führt der Zeuge aus, dass ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet sei, bei dem auch das entsprechende Einvernehmen mit den anderen Ressorts diskutiert würde. Dieser (nicht im Gesetz vorgesehene) Beirat diene der Abkürzung der Verfahren, hat jedoch keine bindende Wirkung. Die letztlich bindende Entscheidung obliege dem Ressort. Im gegenständlichen Verfahren seien dem Zeugen keine seitens der anderen Ressorts vorgebrachte Bedenken bekannt, mit heutigem Datum, 16. Mai 2006, liege der geforderte Akkreditierungsbescheid jedoch noch nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 210/1985 in der geltenden Fassung, ist die AMA zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 i.d.g.F., ist die Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird, im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Marktordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 1985, in der geltenden Fassung, ist die AMA zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, i.d.g.F., ist die Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird, im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
Die Auftraggeberin ist somit öffentliche Auftraggeberin gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BVergG 2002 bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006, welche gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit.d. B-VG i.V.m. § 291 Abs. 2 BVergG 2006 in den Vollziehungsbereich des Bundes fällt.Die Auftraggeberin ist somit öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2002 bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, welche gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG in Verbindung mit Paragraph 291, Absatz 2, BVergG 2006 in den Vollziehungsbereich des Bundes fällt.
Der gegenständliche Antrag auf Nichtigerklärung wurde am 2. Mai 2006 beim Bundesvergabeamt eingebracht. Die Verfahrensanträge beziehen sich auf ein materiell nach dem BVergG 2002 geführtes Vergabeverfahren. Demnach sind auf das gegenständliche Nachprüfungsverfahren die Rechtsschutzbestimmungen des BVergG 2006 anzuwenden - § 345 Abs. 4 BVergG 2006 e contrario i.V.m. § 345 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006.Der gegenständliche Antrag auf Nichtigerklärung wurde am 2. Mai 2006 beim Bundesvergabeamt eingebracht. Die Verfahrensanträge beziehen sich auf ein materiell nach dem BVergG 2002 geführtes Vergabeverfahren. Demnach sind auf das gegenständliche Nachprüfungsverfahren die Rechtsschutzbestimmungen des BVergG 2006 anzuwenden - Paragraph 345, Absatz 4, BVergG 2006 e contrario in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006.
Materiell rechtlich ist, da das Vergabeverfahren am 31. Jänner 2006 bekannt gemacht wurde, gemäß § 345 Abs. 2 BVergG 2006 das BVergG 2002 anzuwenden.Materiell rechtlich ist, da das Vergabeverfahren am 31. Jänner 2006 bekannt gemacht wurde, gemäß Paragraph 345, Absatz 2, BVergG 2006 das BVergG 2002 anzuwenden.
Aus dem Nachprüfungsantrag ist ersichtlich, dass die Inhaltserfordernisse des § 328 Abs. 2 BVergG 2006 erfüllt sind. Aufgrund der festgestellten Pauschalgebührenzahlung liegt auch der Unzulässigkeitsgrund des § 328 Abs. 7 BVergG 2006 nicht vor.Aus dem Nachprüfungsantrag ist ersichtlich, dass die Inhaltserfordernisse des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006 erfüllt sind. Aufgrund der festgestellten Pauschalgebührenzahlung liegt auch der Unzulässigkeitsgrund des Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006 nicht vor.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Vorliegen der Leistungsfähigkeit:
Gemäß § 21 Abs. 1 BVergG 2002 sind Aufträge über Leistungen nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2002 sind Aufträge über Leistungen nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
Gemäß § 52 Abs. 5 Z 1 BVergG 2002 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer eins, BVergG 2002 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
Nach § 91 Abs. 1 leg.cit. hat die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.Nach Paragraph 91, Absatz eins, leg.cit. hat die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.
Nach § 91 Abs. 2 Z 2 leg.cit. ist im Einzelnen die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters zu prüfen.Nach Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. ist im Einzelnen die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters zu prüfen.
Nach § 98 Z 1 leg.cit. hat die vergebende Stelle auf Grund der Ergebnisse der Prüfung Angebote von Bietern auszuscheiden, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.Nach Paragraph 98, Ziffer eins, leg.cit. hat die vergebende Stelle auf Grund der Ergebnisse der Prüfung Angebote von Bietern auszuscheiden, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.
Gemäß der Ausschreibung wurde unter Punkt 2 "Eignungs- und Ausschlusskriterien" wie folgt verlangt:
"2.1 Befugnis
Österreichische Bieter müssen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe über alle für die Erbringung des gegenständlichen Projektes notwendigen gesetzlichen Befugnisse verfügen. Der Bieter hat den Nachweis seiner Befugnis durch die Vorlage der entsprechenden Gewerbeberechtigung spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu führen.
Der Bieter muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über alle für die Erbringung des gegenständlichen Projektes notwendigen gesetzlichen Befugnisse (insbesondere allfällig erforderliche gewerberechtliche Befugnisse) verfügen (bei ausländischen EU-Bietern bzw. EWR-Bietern gemäß Anhang VII BVergG) Gleiches gilt für Subunternehmer, an die der Bewerber Leistungen vergeben will. Der Auftraggeber behält sich vor, die Befugnis von allfälligen Subunternehmern gesondert zu prüfen.Der Bieter muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über alle für die Erbringung des gegenständlichen Projektes notwendigen gesetzlichen Befugnisse (insbesondere allfällig erforderliche gewerberechtliche Befugnisse) verfügen (bei ausländischen EU-Bietern bzw. EWR-Bietern gemäß Anhang römisch sieben BVergG) Gleiches gilt für Subunternehmer, an die der Bewerber Leistungen vergeben will. Der Auftraggeber behält sich vor, die Befugnis von allfälligen Subunternehmern gesondert zu prüfen.
Bieter, die keinen einschlägigen österreichischen Befähigungsnachweis besitzen, sind zur Angebotslegung berechtigt, wenn sie über einen Nachweis beruflicher Befähigung in einem Mitgliedstaat der EU bzw. einer Vertragspartei des EWR- Abkommens verfügen. Ein Nachweis, dass ein Anerkennungs- und Gleichhaltungsverfahren gemäß den § 373 c und 373 d GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vor Ende der Angebotsfrist eingeleitet worden ist, ist dem Angebot bei der Einreichung in der Form einer Abschrift anzuschließen. Der Anerkennungs- bzw. Gleichhaltungsbescheid muss spätestens bis zum Ende der Zuschlagsfrist vorliegen.Bieter, die keinen einschlägigen österreichischen Befähigungsnachweis besitzen, sind zur Angebotslegung berechtigt, wenn sie über einen Nachweis beruflicher Befähigung in einem Mitgliedstaat der EU bzw. einer Vertragspartei des EWR- Abkommens verfügen. Ein Nachweis, dass ein Anerkennungs- und Gleichhaltungsverfahren gemäß den Paragraph 373, c und 373 d GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vor Ende der Angebotsfrist eingeleitet worden ist, ist dem Angebot bei der Einreichung in der Form einer Abschrift anzuschließen. Der Anerkennungs- bzw. Gleichhaltungsbescheid muss spätestens bis zum Ende der Zuschlagsfrist vorliegen.
Darüber hinaus haben diese Bieter eine beglaubigte Abschrift des Berufs- oder Handeisregisters ihres Herkunftslandes oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung (je in beglaubigter Übersetzung) spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorzulegen.
2.2 Unternehmensbezogene Mindestanforderungen
Spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe muss eine Akkreditierung des Bieters gemäß EN 150/IEC 17025:2001 bzw. EN ISO/IEC 17025:2005 - "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" zumindest über die Fachgebiete chemische Analyse, Lebensmittel- und Nahrungsmittel im Allgemeinen sowie Obst- und Gemüse vorliegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft muss diese Akkreditierung jeder Bieter vorweisen."
Wie der Zeuge D*** in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt am 16.5.2006 ausführte, hat die Fa. A*** einen aufrechten Akkreditierungsbescheid für das Fachgebiet "chemische Analyse". Darüber hinaus sei ein Erweiterungsantrag auf andere Prüfverfahren gestellt worden, diese seien unter "neue Fachgebiete" zu subsumieren ("Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen"). Das Akkreditierungsgesetz würde vorsehen, dass grundsätzlich dem Akkreditierungsbescheid konstitutive Wirkung zukomme. Eine Ausnahme sieht § 11 dann vor, wenn die beantragten neuen Prüfverfahren unter ein bereits akkreditiertes Fachgebiet fallen würden. In diesem Fall dürfe mit Einlangen des Ansuchens um Erweiterung der Akkreditierung der Antragsteller tätig werden. Wenn das weitere Audit positiv ausfallen würde, dann komme dem Bescheid nur deklarative Wirkung zu und der Antragsteller dürfe während dieser Phase bereits tätig werden. Seitens der Akkreditierungsstelle seien die beantragten Prüfverfahren jedoch als neue Fachgebiete beurteilt worden. Das bedingt, dass ein Antragsteller in einem neuen Fachgebiet aufgrund seiner bis dahin vorliegenden Akkreditierung noch nicht tätig werden dürfe.Wie der Zeuge D*** in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt am 16.5.2006 ausführte, hat die Fa. A*** einen aufrechten Akkreditierungsbescheid für das Fachgebiet "chemische Analyse". Darüber hinaus sei ein Erweiterungsantrag auf andere Prüfverfahren gestellt worden, diese seien unter "neue Fachgebiete" zu subsumieren ("Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen"). Das Akkreditierungsgesetz würde vorsehen, dass grundsätzlich dem Akkreditierungsbescheid konstitutive Wirkung zukomme. Eine Ausnahme sieht Paragraph 11, dann vor, wenn die beantragten neuen Prüfverfahren unter ein bereits akkreditiertes Fachgebiet fallen würden. In diesem Fall dürfe mit Einlangen des Ansuchens um Erweiterung der Akkreditierung der Antragsteller tätig werden. Wenn das weitere Audit positiv ausfallen würde, dann komme dem Bescheid nur deklarative Wirkung zu und der Antragsteller dürfe während dieser Phase bereits tätig werden. Seitens der Akkreditierungsstelle seien die beantragten Prüfverfahren jedoch als neue Fachgebiete beurteilt worden. Das bedingt, dass ein Antragsteller in einem neuen Fachgebiet aufgrund seiner bis dahin vorliegenden Akkreditierung noch nicht tätig werden dürfe.
Gemäß Akkreditierungsgesetz § 11 Abs. 2 Z 5 sei auch eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Diese rückwirkende Akkreditierung sei vom Datum des positiven Audits abhängig. Im gegenständlichen Fall wäre das der 9. September 2005. Da es noch Mitwirkungspflichten anderer Ministerien gebe, könne noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass ein positiver Bescheid erlassen werden wird. Erst mit der Erlassung des Bescheides sei die rückwirkende konstitutive Geltung der Akkreditierung rechtskräftig. Im Akkreditierungsverfahren sei über das Fachgebiet "Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen sowie Obst und Gemüse" noch kein gültiger Bescheid erlassen worden. Zum derzeitigen Zeitpunkt, 16. Mai 2006, würde somit die in der Ausschreibung geforderte Akkreditierung der Antragstellerin nicht vorliegen.Gemäß Akkreditierungsgesetz Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, sei auch eine rückwirkende Akkreditierung möglich. Diese rückwirkende Akkreditierung sei vom Datum des positiven Audits abhängig. Im gegenständlichen Fall wäre das der 9. September 2005. Da es noch Mitwirkungspflichten anderer Ministerien gebe, könne noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass ein positiver Bescheid erlassen werden wird. Erst mit der Erlassung des Bescheides sei die rückwirkende konstitutive Geltung der Akkreditierung rechtskräftig. Im Akkreditierungsverfahren sei über das Fachgebiet "Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen sowie Obst und Gemüse" noch kein gültiger Bescheid erlassen worden. Zum derzeitigen Zeitpunkt, 16. Mai 2006, würde somit die in der Ausschreibung geforderte Akkreditierung der Antragstellerin nicht vorliegen.
Aus der Aussage des Zeugen C*** ergibt sich, dass die in der Ausschreibung geforderte Akkreditierung der Antragstellerin nicht vorliegt.
Da im offenen Verfahren die Befugnis spätestens zum Zeitpunkt der Öffnung der Angebote vorliegen muss, die Antragstellerin jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht über die geforderte Akkreditierung verfügte, war somit die geforderte Eignung der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Öffnung der Angebote nicht gegeben. Das Angebot der Antragstellerin war daher gemäß § 98 Z 1 BVergG auszuscheiden.Da im offenen Verfahren die Befugnis spätestens zum Zeitpunkt der Öffnung der Angebote vorliegen muss, die Antragstellerin jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht über die geforderte Akkreditierung verfügte, war somit die geforderte Eignung der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Öffnung der Angebote nicht gegeben. Das Angebot der Antragstellerin war daher gemäß Paragraph 98, Ziffer eins, BVergG auszuscheiden.
Mangelt es einem Angebot an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist - wie der Verwaltungsgerichthof, sowie dem folgend, das Bundesvergabeamt bereits wiederholt ausgesprochen haben - die Antragslegitimation iSv § 320 Abs. 1 BVergG 2006 zu verneinen (vgl. zu § 163 Abs. 1 BVergG 2002 VwGH 3.1.2005, 2003/04/0039; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 5.8.2005, 04N-70/05-26).Mangelt es einem Angebot an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist - wie der Verwaltungsgerichthof, sowie dem folgend, das Bundesvergabeamt bereits wiederholt ausgesprochen haben - die Antragslegitimation iSv Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 zu verneinen vergleiche zu Paragraph 163, Absatz eins, BVergG 2002 VwGH 3.1.2005, 2003/04/0039; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 5.8.2005, 04N-70/05-26).
Der Nachweis der geforderten Eignung war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 16. Mai.2006. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Wie die Ermittlungen des Bundesvergabeamtes ergaben, lag die geforderte Eignung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Öffnung der Angebote nicht vor, das Angebot war also für einen Zuschlag keinesfalls in Betracht zu ziehen.
Mangels fristgerechter Anfechtung haben bisherige Entscheidungen des Auftraggebers, wie die Ausschreibung einschließlich der Festlegung Leistungsbeschreibung und der Eignungs- bzw. Ausschlusskriterien, Bestandkraft erlangt.
Zur Frage des notwendigen Ausscheidens der C*** im Hinblick auf spekulative Preisgestaltung kann festgehalten werden, dass laut den Aussagen der Parteien unterschiedliche Methoden zur Rückstandsuntersuchung möglich sind. Die nach Quechers erfolgte Methode ist insofern kostengünstiger, als bereits in der 1. Probe eine Quantifizierung vorgenommen wird. Sollte eine 2. Probe notwendig sein, entstehen keine weiteren Kosten für die Quantifizierung, da diese bereits von der Erstuntersuchung umfasst war. Ein spekulatives Preisangebot ist im Angebot der C*** deshalb nicht zu erblicken und entspricht die Preisgestaltung auch den bisherigen Erfahrungswerten von AMA. Die Wahl einer möglichen kostengünstigen Methode kann nicht zu Lasten des Bieters gehen. Inwiefern ein zwingender Widerrufsgrund im gegenständlichen Verfahren vorliegen soll, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Zurückweisung des Antrages da die Ausscheidensentscheidung keine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß BVergG 2002 darstellt (vgl. BVA 27.3.2006 N/0008-BVA/08/2006-136). Siehe weiters die Ausführungen zu Spruchpunkt I.Zurückweisung des Antrages da die Ausscheidensentscheidung keine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß BVergG 2002 darstellt vergleiche BVA 27.3.2006 N/0008-BVA/08/2006-136). Siehe weiters die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Da das Bundesvergabeamt gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hier zu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig ist zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte und der Zuschlag nach Angaben des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht erteilt wurde, war der Feststellungsantrag jedenfalls unzulässig.Da das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hier zu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig ist zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte und der Zuschlag nach Angaben des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht erteilt wurde, war der Feststellungsantrag jedenfalls unzulässig.
Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:
Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 ist für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 u. 331 Abs. 1 u. 2 BVergG 2006 vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 ist für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins, u. 331 Absatz eins, u. 2 BVergG 2006 vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg.cit. entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat gemäß § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG 2006 ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg. cit. entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg.cit. entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG 2006 ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg. cit. entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Über den Gebührenersatz entscheidet gemäß § 319 Abs. 3 BVergG 2006 das Bundesvergabeamt.Über den Gebührenersatz entscheidet gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG 2006 das Bundesvergabeamt.
Mit der Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung hat der Antragsteller auch nicht teilweise, iSd § 319 Abs. 1 BVergG 2006, obsiegt. Ein Ersatz der entrichteten Gebühren ist somit nicht vorgesehen.Mit der Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung hat der Antragsteller auch nicht teilweise, iSd Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006, obsiegt. Ein Ersatz der entrichteten Gebühren ist somit nicht vorgesehen.
Dokumentnummer
VERGT_20060530_N_0029_BVA_09_2006_17_00