Norm
BVergG 2006 §345Rechtssatz
Wird ein Vergabeverfahren zwar vor dem 1.2.2006 eingeleitet,der Nachprüfungsantrag jedoch nach diesem Zeitpunkt beim Bundesvergabeamt eingebracht, sind entsprechend den gesetzlichen Übergangsbestimmungen nur die Bestimmungen zum Rechtsschutz im Teil 4, jene zur außerstaatlichen Kontrolle sowie zum Zivilrecht im Teil 5 und jene zu den Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen im Teil 6 des BVergG 2006 anzuwenden und im Übrigen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 BGBl. I Nr.99/2002 - BVergG 2002 heranzuziehen.Wird ein Vergabeverfahren zwar vor dem 1.2.2006 eingeleitet,der Nachprüfungsantrag jedoch nach diesem Zeitpunkt beim Bundesvergabeamt eingebracht, sind entsprechend den gesetzlichen Übergangsbestimmungen nur die Bestimmungen zum Rechtsschutz im Teil 4, jene zur außerstaatlichen Kontrolle sowie zum Zivilrecht im Teil 5 und jene zu den Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen im Teil 6 des BVergG 2006 anzuwenden und im Übrigen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.99 aus 2002, - BVergG 2002 heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060530_N_0023_BVA_03_2006_26_01