Norm
AVG §13 Abs5Rechtssatz
Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Einlangenszeitpunktes ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060607_N_0040_BVA_06_2006_EV09_01