Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Durch § 320 Abs 1 BVergG 2006 werden Prozessvoraussetzungen festgelegt, bei deren Fehlen der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist. Wenn ein Antragsteller kein rechtsverbindliches Angebot abgegeben hat, kann ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden entstehen und kommt ihm daher keine Antragslegitimation zu.Durch Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 werden Prozessvoraussetzungen festgelegt, bei deren Fehlen der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist. Wenn ein Antragsteller kein rechtsverbindliches Angebot abgegeben hat, kann ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden entstehen und kommt ihm daher keine Antragslegitimation zu.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060612_N_0035_BVA_15_2006_38_01