Norm
BVergG 2006 §2 Z36Rechtssatz
Grundsätzlich ist nur jener Unternehmer antragslegitimiert, der sich am Vergabeverfahren beteiligt hat oder dessen Interessen am Vertragsabschluss aus anderen Gründen zu bejahen sind. Infolgedessen besteht Antragslegitimation nur dann, sofern sich der konkrete Unternehmer (als Bewerber oder Bieter) am Vergabeverfahren beteiligt hat. Eine andere Person als jene, die sich am Vergabeverfahren beteiligt hat, kann nur dann antragslegitimiert sein, wenn sie etwa Rechtsnachfolgerin einer früheren juristischen Person ist.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20060612_N_0035_BVA_15_2006_38_03